Besitz als erlangtes Etwas
14. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S ist im Stress wegen den anstehenden Klausuren. Zur Vorbereitung auf die Klausur leiht Eigentümerin E dem S ein Lehrbuch. Dieses arbeitet S in der Uni-Bibliothek durch. In einem unbemerkten Moment stiehlt Kommilitone K das Buch. S verlangt das Buch von K heraus.
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Einordnung des Falls
Besitz als erlangtes Etwas
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als „etwas erlangt“ kommen nur konkrete Vermögenswerte in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat das Lehrbuch durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.
Ja!
4. Der Besitz allein vermittelt keine Nutzungsbefugnis. Der Besitz weist somit keinen Zuweisungsgehalt auf. Eine Besitzstörung löst keine Eingriffskondiktion aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Bereicherung des K war auf Kosten des S.
Ja, in der Tat!
6. Die Bereicherung war ohne Rechtsgrund im Sinne der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
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