Besitz als erlangtes Etwas
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S ist im Stress wegen den anstehenden Klausuren. Zur Vorbereitung auf die Klausur leiht Eigentümerin E dem S ein Lehrbuch. Dieses arbeitet S in der Uni-Bibliothek durch. In einem unbemerkten Moment stiehlt Kommilitone K das Buch. S verlangt das Buch von K heraus.
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Einordnung des Falls
Besitz als erlangtes Etwas
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als „etwas erlangt“ kommen nur konkrete Vermögenswerte in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat das Lehrbuch durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.
Ja!
4. Der Besitz allein vermittelt keine Nutzungsbefugnis. Der Besitz weist somit keinen Zuweisungsgehalt auf. Eine Besitzstörung löst keine Eingriffskondiktion aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Bereicherung des K war auf Kosten des S.
Ja, in der Tat!
6. Die Bereicherung war ohne Rechtsgrund im Sinne der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
10.6.2023, 18:13:28
Verstehe ich es richtig, dass ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt der Nutzungsmöglichkeit aus dem Leihvertrag (§
598 BGB) daran scheitert, dass dieses nur relativ gegenüber E wirkt?
Sambajamba10
25.11.2023, 16:07:04
Ja, du verstehst das hier falsch. Der Eingriff besteht hier eben doch. Der berechtigte Besitz besitzt einen Zuweisungsgehalt und dieses zugewiesene Recht greift K ohne rechtlichen Grund ein. Wenn man sich es lebensnah anschaut, ergibt sich auch ohne Weiteres, dass K das Buch hier zurückgeben muss, da S es hier berechtigterweise besaß.
Vivii
13.8.2024, 23:07:58
Wie bestimmt man den Zuweisungsgehalt, wenn man ihn nicht kennt? Gibt es hierzu Methodik?
K.Attalla
6.9.2024, 16:27:29
Hey, wird hier nicht der Anspruch aus der allgemeinen
Eingriffskondiktionvon den §§ 861 Abs.1, 869 S.1 verdrängt? Schließlich wurde ihm sein
mittelbarer Besitzentzogen, sodass eine Herausgabe des Buches primär hierüber erfolgen sollte. Würde mich über Antwort freuen. :)
mkrg
21.10.2024, 11:28:32
Wenn man das allgemeine Prüfungsschema betrachtet (vertragliche, quasi-vertragliche, dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche) werden die dinglichen Ansprüche zuerst geprüft und sodann die bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Ich denke, dass man in der Klausur beides auf jeden Fall ansprechen sollte. Hier sind wir ja im Thema "Bereicherungsrecht". Deswegen wird der dingliche Anspruch wahrscheinlich vorliegend nicht angesprochen :)