Pillar 1: Mitigation 2 ("ehrgeizige Anstrengungen")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S's Nachbarstaat N hat zwar seine innerstaatlichen Beiträge zur Reduktion von Treibhausgase mitgeteilt, hält jedoch stur an seiner bisherigen Emissionsmenge fest. Inselstaat I meint, N verletze die Pflicht, dem Klimawandel mit „ehrgeizigen Anstrengungen“ entgegenzutreten.
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Einordnung des Falls
Pillar 1: Mitigation 2 ("ehrgeizige Anstrengungen")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vertragsparteien des Pariser Abkommens sind verbindlich verpflichtet, Beiträge zur Erreichung des 1,5- bzw. 2-Grad-Ziels innerstaatlich zu bestimmen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zu „ehrgeizigen Anstrengungen“ zur Verwirklichung des 1,5- bz. 2-Grad-Ziels.
Ja!
3. Die Verpflichtung zu „ehrgeizigen Anstrengungen“ i.S.d. Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen stellt verbindliche materielle Anforderungen an die Beiträge der Vertragsstaaten auf.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Dadurch, dass N zwar national festgelegte Beiträge übermittelt, darin aber stur an seinen bisherigen Emissionsmengen festhält, verletzt N seine Sorgfaltspflicht bei der Erreichung des 1,5- bzw. 2-Grad-Ziels.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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