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Pillar 1: Mitigation 2 ("ehrgeizige Anstrengungen")

Pillar 1: Mitigation 2 ("ehrgeizige Anstrengungen")

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S's Nachbarstaat N hat zwar seine innerstaatlichen Beiträge zur Reduktion von Treibhausgase mitgeteilt, hält jedoch stur an seiner bisherigen Emissionsmenge fest. Inselstaat I meint, N verletze die Pflicht, dem Klimawandel mit „ehrgeizigen Anstrengungen“ entgegenzutreten.

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Einordnung des Falls

Pillar 1: Mitigation 2 ("ehrgeizige Anstrengungen")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vertragsparteien des Pariser Abkommens sind verbindlich verpflichtet, Beiträge zur Erreichung des 1,5- bzw. 2-Grad-Ziels innerstaatlich zu bestimmen.

Ja, in der Tat!

Art. 4 Abs. 1, 2 S. 1 ist Herzstück des Abkommens von Paris und auferlegt den Vertragsstaaten die Pflicht zur Erarbeitung, Übermittlung und Beibehaltung sog. „nationally determined contributions“ auf, um das 1,5- bzw. 2-Grad-Ziel aus Art. 2 lit. a Pariser Übereinkommen zu erreichen.
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2. Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zu „ehrgeizigen Anstrengungen“ zur Verwirklichung des 1,5- bz. 2-Grad-Ziels.

Ja!

Zur Verwirklichung des 1,5- bzw. 2-Grad-Ziels „sind von allen Vertragsparteien [...] ehrgeizige Anstrengungen im Sinne der Artikel 4, 7, 9, 10, 11 und 13 zu unternehmen und zu übermitteln“, Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen.

3. Die Verpflichtung zu „ehrgeizigen Anstrengungen“ i.S.d. Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen stellt verbindliche materielle Anforderungen an die Beiträge der Vertragsstaaten auf.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verpflichtungsgrad einer völkerrechtlichen Norm ergibt sich im Wege der Auslegung, nach Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) primär anhand ihres Wortlauts. Zu berücksichtigen sind v.a. verwandte Verben, die Benennung eines Adressaten und die inhaltliche Präzision. Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen formuliert die Pflicht zur „ehrgeizigen Anstrengungen“ indikativisch („sind [...] zu unternehmen und zu übermitteln“ bzw. engl. Version: „shall“). Allerdings ist der Begriff der „ehrgeizigen Anstrengungen“ - auch angesichts seiner Bezugnahme auf weitere Normen - für sich genommen höchst unbestimmt. Die h.M. geht daher bei Art. 3 S. 1 Pariser Übereinkommen von einer bloßen Zielbestimmung aus, die für sich genommen den Staaten keine materiellen Vorgaben macht. Diese Zweideutigkeit sollte eine möglichst hohe Zustimmung der Staaten sichern.

4. Dadurch, dass N zwar national festgelegte Beiträge übermittelt, darin aber stur an seinen bisherigen Emissionsmengen festhält, verletzt N seine Sorgfaltspflicht bei der Erreichung des 1,5- bzw. 2-Grad-Ziels.

Ja, in der Tat!

Art. 4 Abs. 2 S. 1 Pariser Übereinkommen enthält hinsichtlich des „Ob“ der Erarbeitung der „nationally determined contributions“ eine Erfolgsverpflichtung, hinsichtlich des „Wie“ hingegen eine bloße Handlungsverpflichtung. Bei der Erreichung des gemeinsamen Ziels aus Art. 2 lit. a Pariser Übereinkommen trifft die Vertragsstaaten aber eine Sorgfaltspflicht. Diese ist verletzt, wenn die Vertragsstaaten nicht nach bestmöglichem Bemühen handeln oder keine geeignete Maßnahmen ergreifen. N hält schlicht am Status quo fest. Damit verletzt N seine Sorgfaltspflicht. Eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Bestimmung der national festgelegten Beiträge ist es, mögliches Potenzial für Treibhausgas-Einsparungen zu ermitteln.
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