Entführung 2
16. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T und seine Komplizen wollen eine Lagerhalle überfallen. Wachmann W steht ihnen dabei im Weg. Sie knebeln W und fesseln ihn an einen Stuhl. Anschließend stoßen sie den Stuhl um und lassen W mit dem Gesicht nach unten am Boden liegen.
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Einordnung des Falls
Entführung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T und seine Komplizen den W an den Stuhl gefesselt und mit dem Gesicht nach unten liegengelassen haben, haben sie ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannabuma
25.11.2024, 16:40:29
Reicht für eine Beeinträchtigung der Fakt, dass das Opfer sich nicht bewegen kann, oder worin genau liegt in diesem Fall die Beeinträchtigung? Die Subsumtion statuiert hier leider nur das Ergebnis ohne Begründung.

Linne_Karlotta_
28.11.2024, 17:01:02
Hey @[hannabuma](171851), danke für deine gute Frage. Tatsächlich stellt auch der BGH in dem zugrundeliegenden Urteil letztlich einfach wertend fest, dass es sich „ersichtlich“ um eine nicht
unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefinden handelt (BGH, Urteil vom 14.03.2007 - 2 StR 606/06 –
openJur2011, 9258, RdNr. 12). Du liegst ganz richtig damit, dass du in der Klausur im besten Fall mehr als diese simple Feststellung leisten solltest, zumindest dann, wenn es nicht „offensichtlich“ ist (z.B. bei starken Schlägen etc.). Dafür solltest Du immer so viel wie möglich aus dem Sachverhalt verwerten und in eine Gesamtabwägung einbeziehen. Hier kann man auf die Art, die Intensität und/oder die Dauer der Einwirkung abstellen (vgl. z.B. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 223 RdNr. 4a). Hier würde ich darauf abstellen, dass das Opfer mit dem G
esicht auf dem Boden zurückgelassen wurde – also für eine gewisse Zeit so da lag und gerade der Umstand, dass man mit dem G
esicht auf dem Boden liegt, über eine
unerhebliche Beeinträchtigung hinausgeht. Man kann das mit einer guten Argumentation auch anders vertreten. In der Klausur kommt es wie immer vor allem darauf an, dass Du erkennst, dass man hier genauer argumentieren musst (was dir ja bereits gelungen ist ;)) und mit den Angaben aus dem Sachverhalt arbeitest. Letztlich kannst Du dich dann hier klausurtaktisch für ein Ergebnis entscheiden. Beste Grüße, Linne – für das Jurafuchs-Team
Kai
18.12.2024, 10:12:52
Zum Verständnis: Beim Fall, wo der ins Wasser geworfene Föhn nur leichter Kribbel verursacht, wird auf die tatsächlichen Auswirkungen abgestellt, um eine Beeinträchtigung der körperl. Unversehrtheit zu verneinen. Im Vorliegenden Fall wird jedoch an das Verhalten angeknüpft und die tatsächlichen Auswirkungen des Liegens nicht geprüft. Daher meine Frage: Ist bei einem Eingriff in die köperl. Unversehrtheit generell auf das Ergebnis abzustellen und bei einem in das körperliche Wohlbefinden auf die Handlung, oder ist in beiden Fällen auf das Ergebnis abzustellen und der BGH hat im vorliegenden Fall dogmatisch unsauber vom Verhalten auf den Erfolg geschlossen, ohne den Erfolg als solchen näher zu begründen?
galapagosgarry
4.1.2025, 18:26:31
Ich will mich nicht beschweren, aber was ist an diesem Fall so besonders, dass er einen eigenen Level mit nur einer Aufgabe verdient? Vielleicht übersehe ich etwas?

Kathi
6.2.2025, 19:27:47
Ich vermute mal, weil das Opfer „nur“ gefesselt und umgestoßen worden ist und keinerlei Wunden o. Ä. entstanden sind.