Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Gefangene für andere Gefangene in der JVA
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Häftling H betreibt unentgeltliche Rechtsberatung für einige seiner Mitinsassen. Ihm wird von der zuständigen Behörde die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen bis zum Ende seiner Haft, längstens für 5 Jahre untersagt. H möchte klagen und beantragt Prozesskostenhilfe.
Einordnung des Falls
Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Gefangene für andere Gefangene in der JVA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsgrundlage für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Ja!
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u.a. voraus, dass die von H beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Genau, so ist das!
3. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber H ist § 9 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Ja, in der Tat!
4. Zwischen H und seinen Mandanten besteht aufgrund der gemeinsamen Inhaftierung eine „ähnliche enge persönliche Beziehung“ (§ 6 Abs. 2 S. 1 RDG).
Nein!
5. Die Untersagungsverfügung war ermessensfehlerhaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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gelöscht
5.12.2019, 20:26:07
Wieso ist denn die Ordnung der JVA in nicht mehr hinnehmbarer Weise gestört ? Hinweise sind im Sachverhalt diesbezüglich doch gar nicht erläutert, oder ?
![Wendelin Neubert](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fhcwshdpydzyycxpapvnu.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Wendelin Neubert
6.12.2019, 18:37:56
@magdalena_magneto: Danke für deine wichtigen Fragen! Die dahingehenden Ausführungen im Beschluss des OVG enthalten leider keine stichhaltige Begründung. Es gibt allerdings eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, auf die sich auch das OVG beruft, nach der Rechtsberatung unter Gefangenen zumindest dann die Ordnung der Anstalt in nicht mehr hinnehmender Weise stören kann, wenn sie den Anschein der Geschäftsmässigkeit erweckt. M.E. ist diese Rechtsprechung schlecht begründet und deshalb zweifelhaft. Das Argument wollte wir gleichwohl nicht unerwähnt lassen. Wir haben den Hinweistext nach deinen Fragen leicht angepasst, um das Argument besser zu erklären. Vielen Dank nochmal und viele Grüße - Wendelin vom Jurafuchs Team
Manu München
6.12.2019, 21:34:58
Das Oberlandesgericht Nürnberg führte in einem Urteil vom 09.Mai 2003 (Ws 220/03) aus, dass durch die rechtsberatende Tätigkeit eines Strafgefangenen Abhängigkeiten und Autoritätsstrukturen entstehen könnten, die geeignet seien, den Vollzugszweck und die Ordnung in der JVA zu gefährden.