Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Irrtum nur bei WE der sachenrechtlichen Einigung

Irrtum nur bei WE der sachenrechtlichen Einigung

3. April 2025

57 Kommentare

4,7(86.264 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft im Onlineshop des V bewusst ein Rolex-Imitat. Bei dem Versand vergreift V sich jedoch, sodass K statt des Imitats eine echte Rolex erhält. K bemerkt den Irrtum nicht. Er freut sich einfach über die gute Qualität des vermeintlichen Imitats.

Diesen Fall lösen 68,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Irrtum nur bei WE der sachenrechtlichen Einigung

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat K die Rolex übereignet (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfordert (1) die Einigung (dinglicher Vertrag), (2) einen Publizitätstatbestand (Übergabe § 929 S. 1 BGB, Besitzkonstitut § 930 BGB oder Abtretung eines Herausgabeanspruchs § 931 BGB), (3) Einigsein bei Eintritt des Publizitätstatbestands, sowie (4) die Berechtigung zur Übereignung. Durch den Versand der Uhr hat V konkludent ein Einigungsangebot abgegeben. K hat dieses durch Entgegennahme der Uhr konkludent angenommen. Der Zugang der Annahme ist entbehrlich (§ 151 BGB). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls im Zeitpunkt der Übergabe vor.
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2. V kann die Übereignung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Der Erklärungsgehalt einer dinglichen Einigung beschränkt sich hierauf: „Das Eigentum an dieser Sache soll übergehen.“ Bei dem Versand der Uhr hat V sich zwischen dem Rolex-Imitat und der echten Rolex vergriffen. V wollte die Rolex nie übereignen. V hat sich bei Abgabe der Einigungserklärung in einem Erklärungsirrtum befunden.

3. V kann die Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Anfechtung des Kaufvertrages wäre es erforderlich, dass sich V in einem Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrags, befunden hat. Im Onlinehandel wird die Annahme des Angebots des Käufers grundsätzlich konkludent durch Versand der Ware erklärt. Diese Erklärung geht dem Käufer zeitgleich mit der Ware zu. Der Inhalt des Kaufvertrages ist hier: "Übergabe und Übereignung eines Rolex-Imitats." In Bezug auf diesen Vertragsinhalt unterlag V keinem Irrtum.

4. V ist nach wirksamer Anfechtung der Übereignung weiterhin Eigentümer der Rolex.

Ja!

Für eine Übereignung der Rolex an K müssen (1) die Einigung (dinglicher Vertrag), (2) die Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, sowie (4) die Berechtigung zur Übereignung vorliegen. V hat sich bei der Abgabe der Einigungserklärung geirrt. Ficht V wirksam an, so fehlt es an der Einigung. Da die Anfechtung ex-tunc wirkt, bestand von Anfang an keine wirksame Einigungserklärung. Damit hat V rechtlich zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an der Rolex verloren.

5. Kann V ohne Weiteres von K Herausgabe der echten Rolex nach § 985 BGB verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch aus § 985 BGB besteht, wenn eine sog. Vindikationslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz ist (§ 986 BGB). Zu 1: Aufgrund der Anfechtung der Einigung hat V niemals das Eigentum an der Sache verloren. Zu 2: K hat die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Besitzwillen (Besitz). Zu 3: Grundsätzlich vermittelt der bestehende Kaufvertrag dem Käufer ein Besitzrecht. Auch wenn sich der Kaufvertrag nur auf ein Imitat bezieht, so hat V die echte Rolex in Erfüllung seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag geleistet (=Tilgungsbestimmung). Somit liegt zunächst ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB vor.Diese Problematik wird auch im Kaufrecht unter dem Stichwort „höherwertiges aliud“ behandelt.

6. Kann V ohne Weiteres von K Rückgabe des Besitzes an der echten Rolex verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leistungskondiktion berechtigt zur Rückforderung, wenn (1) der Anspruchsgegner etwas erlangt hat, (2) durch Leistung des Anspruchstellers, (3) ohne materiellen Rechtsgrund. V hat zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag geleistet (Tilgungsbestimmung). Da der Kaufvertrag weiterhin besteht, ist eine Rückforderung erst möglich, wenn der V seine Tilgungsbestimmung (analog) § 119 BGB anficht. Dann verliert das Aliud (die echte Rolex) den Bezug zum Kaufvertrag und dieser kann kein Rechtsgrund mehr für die Leistung sein.V kann über § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nur den Besitz kondizieren (d.h. nach Bereicherungsrecht herausverlangen), nicht jedoch das Eigentum, denn Eigentümer ist V infolge der Anfechtung die ganze Zeit geblieben. Nach Anfechtung der Tilgungsbestimmung fehlt aber auch das Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB, sodass nunmehr auch der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB besteht.

7. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung eines Rolex-Imitats verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

V kann nur die Übereignung der echten Rolex anfechten. Der Irrtum hierüber wirkt sich nicht auf den Kaufvertrag aus. Damit bleibt dieser weiterhin bestehen und K kann von V die Übereignung eines Rolex-Imitats verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OCrrY

OCrrY

17.1.2020, 23:09:12

Wäre es hier nicht ebenfalls machbar dass V anstatt die Übereignung anzufechten einfach direkt einen Herausgabeanspruch auf Basis der Ungerechtfertigten

Bereicherung

nach §812 geltend macht ? Schien mir jetzt etwas offensichtlicher als irgendwie direkt das Verfügungsgeschäft anzugehen. Mir kann aber natürlich auch etwas entgangen sein (Ersti-Alarm xD )

GeschäftsführungOhneAuftrag

GeschäftsführungOhneAuftrag

21.1.2020, 22:12:49

(Auch ersti-> keine Gewähr) Ich habe gehört, dass es einfacher ist das eigene Eigentum herauszuverlangen, weil man nach §812 erst klagen muss und §985 kann man einfach wirksam verlangen - bitte korrigiert mich, wenn ich es falsch verstanden habe

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2020, 10:34:00

Hey, ihr seid aber tapfer - im ersten Semester schon Sachenrecht. Toll! Die Frage ist gut. V könnte ganz ohne Anfechtung nichts nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren. Denn der Kaufvertrag ist Rechtsgrund. Die Übereignung und Übergabe der echten Rolex sind aufgrund der

Tilgungsbestimmung

des V mit dem Kaufvertrag verbunden (vgl. dazu Hinweis 6). Wenn V die

Tilgungsbestimmung

anficht, kann er den B

esi

tz kondizieren nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe dazu ebenfalls Aussage und Hinweis 6). Wenn V die

dingliche Einigung

NICHT anficht (anders als hier im Fall geschehen), kann er ebenfalls das Eigentum an der Uhr kondizieren nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings ist der Weg über § 812 Abs. 1 S. 1 BGB der schwächere. Wenn V die

dingliche Einigung

anficht, ist er ex tunc (

§ 142 BGB

) Eigentümer (starke Rechtsposition). Wenn er die

Tilgungsbestimmung

anficht und nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vorgeht, hat er nur einen Anspruch gegen K auf

Rückübereignung

der Rolex (schwächere Rechtsposition). In der Zwischenzeit könnte z.B. K die Uhr weiterveräußern und an einen Dritten übereignen, solange er Eigentümer ist und nur schuldrechtlich (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zur Rückübertragung des Eigentums an V verpflichtet ist. @GeschäftsführungohneAuftrag: Das stimmt mE nicht. Beide Ansprüche (§ 985 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) kann V direkt bei K geltend machen ("wirksam geltend machen"). Und in beiden Fällen muss er klagen, wenn K sich weigert.

EL

Elisabeth

3.9.2020, 12:48:53

Vielen lieben Dank für die aufschlussreiche Antwort, ich habe mich auch schon öfters gefragt, warum man unbedingt den Herausgabeanspruch braucht, wenn man sowieso das Eigentum kondizieren kann! Dann ist das wesentliche Mehr der Stärkeren Rechtsposition, dass das Eigentum auch gegen einen beliebigen Dritten, unrechtmäßigen B

esi

tzer (solange dieser nicht gutgläubig Eigentum erworben hat) geltend gemacht werden, kann, der

Bereicherung

sanspruch gilt ja relativ. Aber d.h. ein Herausgabebegehren ist prozessual nicht besser gestellt, im Vergleich zum einem schlichten Leistungsbegehren auf Rückübertragung? Hab irgendwann mal etwas gegenteiliges gehört, aber kann mich auch täuschen. Ich glaube aber Geschäftsführung ohne Auftrag wollte auch da drauf hinaus...

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.6.2020, 00:49:07

Zur Info: Ein sehr ähnlicher Fall war 2020 in Rheinland-Pfalz Teil 2 einer Examensklausur, noch etwas erweitert mit Minderjährigenrecht.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

8.6.2020, 17:22:14

Danke für den wertvollen Hinweis!!

PSR

PSR

20.11.2020, 08:13:27

Ein ähnlicher Fall lief in meiner Examensklausur (ZR 1 NRW Februar 2020). Dabei ging es - soweit ich mich erinnern kann - um einen

Inhaltsirrtum

(error in obiecto), der zur

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

berechtigt hat.

SI

sinaaaa

11.1.2023, 18:33:29

Ich verstehe die Begründung nicht. Wieso liegt nicht ein

eigenschaftsirrtum

vor?

Jan

Jan

21.7.2023, 15:55:20

Ich schätze, das Problem liegt bei der

Verkehrswesentlich

keit: Die Echtheit der Rolex ist zwar eine Eigenschaft der Uhr, diese Eigenschaft müsste aber auch für das konkrete

Rechtsgeschäft

von entscheidender Bedeutung gewesen sein, §119 II. Das konkrete

Rechtsgeschäft

ist hier die Übereignung nach §929. Die Echtheit der Uhr war aber bloß für das

Verpflichtungsgeschäft

(nur da kommt es wegen de Zahlungsvereinbarung auf den Wert der Sache an) von entscheidender Bedeutung (Abstraktionsprinzip). Nach den Grundsätzen der

Fehleridentität

müssten Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auf dem gleichen Fehler beruhen, damit auch das Verfügungsgeschäft angefochten werden kann. Das hätte der Fall sein können, wären Übereignung und Eingehung des Kaufvertrages zeitlich zusammengefallen; aber selbst dann hätte das

Verpflichtungsgeschäft

unter keinem Mangel gelitten. Ich hoffe das ist verständlich, ich finde die ganze

Fehleridentität

sgeschichte ziemlich unübersichtlich.

SI

sinaaaa

11.1.2023, 18:37:03

Ich verstehe hier nicht warum der V keinen Anspruch aus 812 hat

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.1.2023, 12:42:03

Hallo sinaaaa, danke für deine Frage. In dem vorliegenden Fall wurde das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, nicht aber der Kaufvertrag angefochten. Die Leistung erfolgte auf Grund des Kaufvertrages. Da dieser noch besteht ist die Leistung weder ex tunc noch ex nunc

rechtsgrundlos

erfolgt. Da noch ein Rechtsgrund für die Verschaffung des B

esi

tzes und Eigentums besteht, hat V keinen Anspruch aus

Bereicherung

srecht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Peter im Pech

Peter im Pech

4.11.2023, 07:38:14

Aber es bestand doch nur ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Imitat. Kann man dann nach wie vor von einer wirksamen

Tilgungsbestimmung

ausgehen?

Peter im Pech

Peter im Pech

4.11.2023, 07:44:26

Und warum gibt es hier eine analoge Anfechtung?

Edward Hopper

Edward Hopper

30.10.2023, 20:22:01

Hallo ist hier nicht doch der Eigenschaftirrtum einschlägig?

Erklärungsirrtum

ist ja nur wenn Erklärende A sagt und B meint. Dies ist hier nciht der Fall. V hat gesagt ich üebreigne dir diesen Gegenstand, insoweit gab es keinen Irrtum. Viel mehr hat er über die EIgenschaft des Gegenstands (fake) geirrt. Aber er hat doch den Gegenstand übereignet der er übereignen wollte.

LELEE

Leo Lee

5.11.2023, 11:00:24

Hallo Edward Hopper, in der Tat kann man sich die Frage stellen, weshalb nicht statt des

Erklärungsirrtum

s der

Eigenschaftsirrtum

greift. Beachte allerdings, dass der

Erklärungsirrtum

den Fall erfasst, wo der Erklärende überhaupt keine Erklärung abgeben wollte, weil er sich verspricht, verschreibt – oder wie hier – VERGREIFT. Unser V wollte niemals die echte Uhr übereignen, sondern hat sich eben vergriffen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass der V sich aus Versehen irgendwo verklickt oder verschreibt. Somit lag ein

Erklärungsirrtum

vor seitens des V. Der von dir angeführte Satz „Erklärender sagt A, meint B“, ist vielmehr der Satz, der den

Inhaltsirrtum

beschreibt (Erklärende weiß was er sagt, jedoch nicht, was er DAMIT sagt); und hier wusste der V eben nicht mal, was er „sagt“ oder eben was er „tat“. Eine

Eigenschaftsirrtum

scheidet aus dem gleichen Grund aus: Denn auch beim

Eigenschaftsirrtum

weiß der Erklärende was er sagt + er weiß auch, was er damit sagt, jedoch erklärt und meint er das Richtige, weil er im Vorfeld sich geirrt hat (sog.

Motivirrtum

, der ausnahmsweise von § 119 II erfasst wird). Kurzum: Weil der V hier sich vergriffen hat und diese „Erklärung“ nie abgeben wollte, liegt hier ein

Erklärungsirrtum

vor. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 46, 60 und 109 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AM

Api M.

19.1.2024, 02:13:16

Leider ergibt sich für mich weiterhin nicht, weshalb der

Eigenschaftsirrtum

hier

nicht einschlägig

wäre. V erklärt genau, was er erklären möchte: "Ich möchte dir diese Uhr übereignen". Aus diesem Grund ist ja auch die Übereignung wirksam. Er irrt sich jedoch über eine

verkehrswesentliche Eigenschaft

der Uhr, nämlich der Echtheit, weil er sich vergriffen hat. Dies ist doch ein Fall des

Eigenschaftsirrtum

s, oder nicht? Bei dem

Erklärungsirrtum

erklärt der Erklärende hingegen etwas, das er nicht erklären möchte, weil er sich vertippt, verschreibt etc. Die Ursache des Irrtums liegt hierbei bei der Äußerungen des Willen, nicht bei der Willensbildung. V hingegen vergreift sich und versendet K diese Uhr, obwohl er diese bereits "zur Kenntnis genommen" hat. Würde man V also erneut fragen, ob er sich sicher sei, diese Uhr übereignen zu wollen, würde er ja sagen, weil er von der Fälschung ausgeht. Würde man ihm allerdings mitteilen, dass es sich um die echte Uhr handelt, würde er dies verneinen. Der Irrtum beruht demnach nicht auf der Äußerung seines Willens, sondern der Willensbildung.

Peter im Pech

Peter im Pech

4.11.2023, 10:34:35

Ich meine die hier vorgeschlagene Lösung ist nicht konsequent. Fakt ist, dass der wirksame Kaufvertrag ein

Recht zum Besitz

verleiht iSv §986 I S.1 BGB. Unerheblich ist dabei, dass Inhalt des Kaufvertrags ein Imitat ist und letztlich jedoch ein Original übereignet wurde. Das bestätigt ja auch Eure Lösung bzgl. einer NICHT möglichen

Leistungskondiktion

nach §812 I S.1 Alt. 1 BGB. Konsequent wäre es dann entsprechend auch einen Herausgabeanspruch nach §985 BGB zu verneinen, da der Kaufvertrag eben doch eine

Recht zum Besitz

verleiht! Möglich wäre eine Kondiktion und Vindikation also nur, wenn der Kaufvertrag, also die

Tilgungsbestimmung

angefochten wird. So auch Faust auf Seite 172 bei bei der Fußnote 2. Ich wäre um eine Rückmeldung dankbar. Wenn ich richtig liege, könntet Ihr mir dann sagen, wie die Anfechtung des Kaufvertrags konkret aussehen würde. Es gibt ja eigentlich keinen Irrtum beim

Verpflichtungsgeschäft

.Ihr erwähnt eine analoge Anfechtung. Warum analog?

Peter im Pech

Peter im Pech

4.11.2023, 10:36:31

Ich meinte S. 171 sry

Peter im Pech

Peter im Pech

15.11.2023, 11:40:02

Erde an Jurafuchs: Bitte um Antwort

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2023, 21:35:52

Hallo Peter im Pech, vielen Dank für Deinen Hinweis! Du hast völlig Recht, hier hat sich leider eine Inkongruenz eingeschlichen. Da die

Tilgungsbestimmung

den Kaufvertrag über das Imitat mit der echten Rolex verbindet, liegt hier tatsächlich ein Rechtsgrund bzw. ein B

esi

tzrecht vor, sodass zunächst sowohl der Herausgabeanspruch als auch die Kondiktion scheitert. Erst durch

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

wird diese Verbindung gelöst und damit entfällt der Rechtsgrund. Wir haben das korrigiert. Bezüglich deinen weiteren Fragen: Der Kaufvertrag selbst wird - wie in den Hinweistexten ausgeführt - nicht angefochten. Diesbezüglich besteht in der Tat kein Irrtum. Nur die

Tilgungsbestimmung

, also das Bindeglied zwischen Kaufvertrag und tatsächlich erbrachter Leistung, wird beseitigt. Diesbezüglich liegt ein

Erklärungsirrtum

vor. Welche Rechtsnatur die

Tilgungsbestimmung

hat, ist dogmatisch umstritten. Teilweise wird vertreten, es handele sich dabei um eine Willenserklärung, sodass die §§ 104 ff. BGB direkt anwendbar sind, teilweise wird angenommen, es handele sich lediglich um eine

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

. Denn auch wenn man die

Tilgungsbestimmung

als

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

ansieht, können die Regelungen zur Anfechtung zumindest analog herangezogen werden. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Laura

Laura

27.2.2025, 11:55:10

@[Lukas_Mengestu](136780) ergibt sich das

Recht zum Besitz

dann nur aus der

Tilgungsbestimmung

und nicht aus dem Kaufvertrag? Sonst müsste es nach

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

ja weiterhin bestehen doer?

JEN

Jennifer1

26.11.2023, 19:29:32

hallo, warum wird den hier 119 BGB analog angewendet? Vielen Dank im Voraus für die Antwort :)

Bubbles

Bubbles

27.11.2023, 20:39:13

Die §§ 119 ff. BGB gelten direkt für Willenserkärungen, jedoch auch analog für

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

. Ob die

Tilgungsbestimmung

ersteres oder letzteres ist, ist umstritten. Hier wird wohl vertreten, dass es sich bei der

Tilgungsbestimmung

um eine

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

handelt, sodass § 119 analog zitiert wird.

DEL

deliaco

22.1.2024, 03:56:58

Was für ein Irrtum liegt im Hinblick auf die

Tilgungsbestimmung

vor? In der Lösung wird gesagt, dass die

Tilgungsbestimmung

(analog) § 119 BGB angefochten werden kann. Könnt ihr kurz aufklären, nach welcher KONKRETEN Vorschrift (also welcher Absatz/welcheAlternative des § 119 BGB) die

Tilgungsbestimmung

anzufechten ist?

STE

Stella2244

2.2.2025, 16:56:31

Das würde mich auch interessieren

Shark

Shark

26.3.2025, 14:19:07

Ich würde sagen

Erklärungsirrtum

(119 I Alt. 2) . Die

Tilgungsbestimmung

wird hier ja

konkludent

durch die Lieferung der falschen Uhr erklärt. Der Irrtum ist auch hier durch das vergreifen entstanden. Ob direkt oder analog kommt darauf an, ob du die

Tilgungsbestimmung

als WE oder

geschäftsähnliche Handlung

kategorisierst. ( Das ist str.)

Paulah

Paulah

4.4.2024, 09:32:33

Verliert K sein

Recht zum Besitz

an der echten Rolex, wenn V das Imitat liefert? Die in der Vertiefung angekündigten Fälle zum höherwertigen Aliud habe ich nicht gefunden. Ich hatte im Januar schon mal per Mail beim Support nachgefragt, wo die zu finden sind, bekam aber die Antwort, andere Dinge würden derzeit höher priorisiert - wobei ich nicht weiß, ob sich das auf evtl. noch nicht erstellte Fälle oder auf die Beantwortung einer Supportanfrage bezog. Kann mir also jemand entweder die Frage beantworten oder hat jemand die Fälle zum höherwertigen Aliud gefunden und kann mir sagen, wo ich sie finde?

Anna

Anna

17.4.2024, 22:45:06

Das Problem wird in der Life&law 2005 S. 268 erklärt :)

Paulah

Paulah

18.4.2024, 08:55:12

Danke für den Tipp!

DAV

david1234

21.7.2024, 14:22:50

Habe leider keinen Zugriff darauf - könnt ihr es vllt kurz wiedergeben ?

nullumcrimen

nullumcrimen

3.6.2024, 19:09:07

Ich hatte bisher noch kein Sachenrecht also entschuldigt die evtl. blöde Frage: Ist die Übereignungserklärung das gleiche wie die

Tilgungsbestimmung

? Warum kann V nicht die Übereignungserklärung gem. §119 I direkt anfechten?

Paulah

Paulah

9.6.2024, 22:08:43

Mit der "Übereignungserklärung" meinst du vermutlich die

dingliche Einigung

für die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB. Die beiden Parteien haben sich damit über den Eigentumsübergang geeinigt, d. h. sie haben übereinstimmend erklärt "ja, wir wollen beide, dass die Uhr nicht mehr dem Verkäufer, sondern dem Käufer gehört". Das ist der erste Schritt von vier erforderlichen nach § 929 S. 1 BGB, damit die Übertragung des Eigentums perfekt ist: Einigung, Übergabe, Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung zur Eigentumsübertragung beim Verkäufer. Die

Tilgungsbestimmung

(§§ 366, 367 BGB) drückt aus, welche Schuld genau der Schuldner (hier der Verkäufer) damit erfüllen will. Hier hat V die Uhr an K gesandt, weil er seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen wollte. Danach war er verpflichtet, K die Sache zu übergeben (Punkt 2 bei § 929 S. 1 BGB) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (dafür müssen alle vier Punkte von § 929 S. 1 BGB erfüllt sein). Ob die

dingliche Einigung

serklärung direkt oder analog angefochten werden kann, ist - soweit ich weiß - strittig. Deshalb wurde das "analog" im Erklärungstext vermutlich in Anführungsstriche gesetzt. Die angekündigten Fälle zum höherwertigen Aliud im Kaufrecht scheint es noch nicht zu geben.

BEN

benjaminmeister

14.11.2024, 20:30:25

@[Paulah](135148) Die

dingliche Einigung

besteht aus zwei Willenserklärungen für die § 119 BGB unmittelbar anwendbar ist. Die Rechtsnatur der

Tilgungsbestimmung

ist hingegen umstritten: Wenn man vertritt, dass die

Tilgungsbestimmung

(nur) eine

geschäftsähnliche Handlung

ist muss man § 119 BGB analog anwenden (a.A.: Willenserklärung, dann § 119 BGB direkt).

LOU

louisi

2.8.2024, 10:10:51

Könnte K die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Verwechselung bei der Übereignung der Uhr nach 812 verlangen, wenn er das dingliche Geschäft anficht?

LELEE

Leo Lee

4.8.2024, 13:01:05

Hallo louisi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Beachte allerdings, dass wenn man das dingliche Geschäft anficht, das Schuldgeschäft (also der Kaufvertrag) noch wirksam bleibt aufgrund des Abstraktionsprinzips. Somit müsste man den Kaufvertrag anfechten, um im Wege des 812 das

Geld

zu erhalten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0d0fMischief

G0d0fMischief

8.8.2024, 09:09:20

Hallo, wäre der Anfechtungsgrund für die

Tilgungsbestimmung

im vorliegenden Fall dann § 119 I Var. 2 BGB (analog). Ein

Inhaltsirrtum

würde ja voraussetzen, dass V die rechtliche Wirkung der

Tilgungsbestimmung

irrt, aber vorliegend hat V ja gewusst, dass er mit der

Tilgungsbestimmung

den Inhalt seiner Leistung konkretisiert. Daher würde ich einen

Erklärungsirrtum

annehmen weil eine Diskrepanz zwischen dem Gewollten (subjektiv: Rolex Imitat) und dem (

konkludent

) Gesagten (objektiv: Rolex Original) vorliegt. Ich finde es an der Stelle etwas schwierig nicht gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu verstoßen indem man die

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

quasi genauso begründet wie die

Anfechtung der dinglichen Einigung

. Aber ein

Inhaltsirrtum

erschließt sich mir hier nicht ganz.

TI

Tinki

30.12.2024, 12:20:16

Interessiert mich auch! @[Sebastian Schmitt](263562) @[Leo Lee](213375) Ich würde allerdings Richtung

Inhaltsirrtum

tendieren. Denn er sagt ja „mit dieser Uhr will ich meine Verpflichtung erfüllen“ und hat dabei die Vorstellung, es handelt sich um das Imitat. Er weiß also was er sagt, allerdings nicht, was er damit sagt, schließlich ist ja die echte Uhr drin und wird vom K so verstanden, als wolle er mit dieser Uhr erfüllen…

AN

Antonia

7.9.2024, 14:12:32

Könnte man in diesem Fall auch auf §241a zu sprechen kommen, weil die echte Rolex gar nicht bestellt gewesen war?

Skra8

Skra8

7.9.2024, 14:43:24

Hi @[Antonia](79449), bis gerade eben hatte ich darüber noch nicht nachgedacht, aber in Bezug auf die vorliegende Konstellation lautet die Antwort: Nein. Erfolgt eine Lieferung irrtümlich, also in dem Glauben des Unternehmers, mit der Lieferung eine vertragliche Verpflichtung korrekt zu erfüllen, ist § 241a Abs. 1 BGB unanwendbar. Es fehlt sowohl an der notwendigen Absicht zur

Vertragsanbahnung

oder Vertragsänderung als auch an der Unlauterkeit (vgl. MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 241a Rn. 17, beck-online). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verkäufer gleichzeitig Unternehmer ist und bewusst eine

Falschlieferung

an einen Verbraucher veranlasst. In diesem Fall scheint § 241a Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Ansprüchen einschlägig zu sein (vgl. MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 241a Rn. 16, beck-online). Zwar habe ich das so noch nie in einer Lösung gesehen, aber die Idee kommt definitiv aus der richtigen Richtung.

TI

Timurso

8.9.2024, 09:56:08

@[Skra8](184520) mit dem von dir Erläuterten würde ich aber trotzdem sagen, dass man §

241a BGB

ansprechen kann und sollte. Die Frage war ja nicht, ob er durchgeht, sondern ob man darauf zu sprechen kommen kann.

Skra8

Skra8

8.9.2024, 12:53:39

Hi @[Timurso](197555), bitte, ich habe die Weisheit bei weitem nicht gepachtet in der Frage, aber die Frage habe ich schon richtig verstanden. Ich bin bei Dir: Man "kann" das sicherlich ansprechen, aber ob man das Ansprechen sollte oder muss, würde ich deutlich infrage stellen. Es ist nach dem eben Gesagten schon weit hergeholt, hier noch eine Schleife über § 241a Abs. 1 BGB zu ziehen; das wird Dir sicherlich nicht das Genick in Deinem Aufbau brechen, aber es ist fast abwegig, gerade weil die notwendige Absicht zur

Vertragsanbahnung

oder Vertragsänderung fehlt und meist auch die Lauterkeit des Unternehmers nicht infrage steht. Ich habe bisher auch nicht bewusst wahrgenommen, dass diese Konstellation in Lösungshinweisen gewürdigt wurde. Gut, aber letztlich stellt sich jeder Fall anders dar, und wahrscheinlich gibt es dazu – wie eigentlich immer – keine pauschale Antwort; der Sachverhalt wird einen darauf stoßen, wenn das ein Thema werden soll.

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

5.11.2024, 20:04:41

Ich hatte es so verstanden, dass nach

Bereicherung

srecht nur kondiziert werden kann, wenn das

Verpflichtungsgeschäft

im Bezug auf das Rolex Imitat auch angefochten wird. Wenn das jedoch angefochten wird, dann besteht doch kein

Kausalgeschäft

mehr, aus dem der Köufer dann die Übergabe eines neuen Rolex Imitats verlangen kann (letzte Frage)?

LO

Lorenz

6.11.2024, 09:47:34

Hier wird nur die

Tilgungsbestimmung

angefochten. Nicht der KV, da an diesem ja beide Parteien weiterhin ein Interesse haben. Daher entfällt nur der Bezug zur echten Uhr, der KV besteht aber weiter.

Sassun

Sassun

17.11.2024, 14:45:25

Schnitt war 5,3. Quelle ist JuS 10/2023 S. 954 ff.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

22.11.2024, 15:56:44

Hallo Sassun, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

LAWFU

lawfulthings

20.2.2025, 14:58:47

Könnte V die Herausgabe verlangen, nachdem er das Imitat aufgrund des § 433 I BGB übereignet hat? So entfiele ja das Argument, dass V die echte Uhr übereignet hat, um seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen.

Shark

Shark

26.3.2025, 13:51:42

Ich denke V kann zunächst gar nicht mehr mit einer anderen Uhr erfüllen, weil das Schuldverhältnis auch mit der Erfüllung durch die echte Uhr (=höherwertiges aluid) eigentlich gem. §§ 364, 362 BGB erloschen ist. Das Konstrukt das man dann wählt, habe ich so verstanden: Mit der Übersendung der Uhr wird gleichzeitig miterklärt: "Mit dieser Uhr will ich die Schuld aus dem Kaufvertrag tilgen"(vgl. § 366 I BGB). Diese Erklärung muss daher angefochten werden, damit die Erfüllungswirkung rückwirkend entfällt. Je nach dem ob man sagt die Tilgungserklärung ist Willenserklärung oder

rechtsgeschäft

sähnlich direkt oder analog. Ist das geschehen, lebt der Anspruch auf Erfüllung aus dem KV wieder auf, und erst dann kann man mit Übereignung der "richtigen Sache" erfüllen. (Und unabhängig von der Erfüllung kann V dann §§ 985 und 812 geltend machen).


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