Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Irrtum nur bei WE der sachenrechtlichen Einigung
Irrtum nur bei WE der sachenrechtlichen Einigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft im Onlineshop des V bewusst ein Rolex-Imitat. Bei dem Versand vergreift V sich jedoch, sodass K statt des Imitats eine echte Rolex erhält. K bemerkt den Irrtum nicht. Er freut sich einfach über die gute Qualität des vermeintlichen Imitats.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Irrtum nur bei WE der sachenrechtlichen Einigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat K die Rolex übereignet (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann die Übereignung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. V kann die Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. V ist nach wirksamer Anfechtung der Übereignung weiterhin Eigentümer der Rolex.
Ja!
5. Kann V ohne Weiteres von K Herausgabe der echten Rolex nach § 985 BGB verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Kann V ohne Weiteres von K Rückgabe des Besitzes an der echten Rolex verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
7. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung eines Rolex-Imitats verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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