Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Allgemeiner Teil
Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung – Erkenntnishorizont des Angegriffenen
Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung – Erkenntnishorizont des Angegriffenen
17. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einem missglückten Deal entreißen A und B dem T €4.000. Als T seine Pistole zieht, flüchten sie. Der geübte Schütze T schießt aus 2m Entfernung zweimal auf ihre Oberkörper, ihren Tod billigend in Kauf nehmend. T trifft nicht. B gelangt außer Schussweite. T schießt nochmal auf den Oberkörper des nun 20m entfernten A und trifft ihn lebensgefährlich. A überlebt aber.
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Einordnung des Falls
Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung – Erkenntnishorizont des Angegriffenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Schüsse hat T den Tatbestand des versuchten Totschlags verwirklicht (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ts versuchter Totschlag ist jedoch gerechtfertigt, sofern er in Notwehr (§ 32 StGB) gehandelt hat.
Ja!
3. Befand sich T bei Abgabe aller drei Schüsse in einer Notwehrlage?
Genau, so ist das!
4. Der Einsatz einer Schusswaffe zum Zwecke der Notwehr ist nie erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Wegen der kurzen zeitlichen Abfolge ist die Erforderlichkeit für alle drei Schüsse des T einheitlich zu beurteilen.
Nein!
6. Vor den ersten beiden Schüssen hätte T den Einsatz der Waffe zunächst ausdrücklich androhen müssen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die ersten beiden Schüsse auf die Oberkörper waren dennoch nicht erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB.
Ja, in der Tat!
8. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit des dritten Schusses ist laut BGH insbesondere von Bedeutung, wer aus Sicht eines objektiven Dritten in der Tatsituation des Handelnden das Geld in Besitz hatte.
Ja!
9. Unterstellt B hatte das Geld und T wusste dies auch: War der dritte Schuss auf A dann erforderlich?
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Unterstellt A hatte das Geld und dies war für T erkennbar: War der dritte Schuss dann erforderlich?
Ja, in der Tat!
11. Unterstellt T nahm irrtümlich an, dass A das Geld hatte, ein besonnener Verteidiger hätte aber erkennen können, dass es bei B ist. War der Schuss dann erforderlich?
Nein!
12. Unterstellt, aus der ex ante-Sicht war nicht erkennbar, ob A oder B das Geld mit sich führte: War der dritte Schuss erforderlich?
Genau, so ist das!
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