Verjährungsfristen – Grundsatz
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft der K für €100 eine Lyngby-Vase, die der E gehört. E, die nichts von dem Geschäft wusste, genehmigt es im Nachhinein. Sie verlangt von V den Erlös.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch auf Herausgabe des Surrogats (§ 816 BGB) der E gegen V verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles
4.12.2023, 15:53:26
Mir erschließt sich nicht, warum der Anspruch er E aus § 816 hier der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Es handelt sich doch mittelbar um einen Herausgabeanspruch aus dem Eigentum. Nach MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl., § 197 Rn. 10 verjähren
Sekundäransprüche, die wirtschaftlich an die Stelle eine primären Herausgabeanspruchs getreten sind, in 30 Jahren. Der § 816 wird dort auch explizit genannt. Das
Surrogatist ja ein solcher wirtschaftlicher Ersatz.
se.si.sc
4.12.2023, 16:15:16
Ist umstritten, MüKo dürfte hier eher die MM sein. AA zB Grüneberg, § 197 Rn 2; BeckOGK, § 197 Rn 30, die sich wohl auf den Wortlaut stützen können: Der Anspruch aus 816 BGB ist ja gerade kein Herausgabeanspruch aus Eigentum oder ähnlichen Rechten (wie den genannten), weil er erst entsteht, wenn das Eigentum erst verloren geht. Vielmehr handelt es sich eben um bloße
Sekundäransprüche, die vom Wortlaut des 197 I Nr 2 BGB nicht ohne Weiteres erfasst sind. MüKo argumentiert dagegen mit asonst
drohenden "Wertungswidersprüchen" und damit, dass der Wortlaut keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen lasse (letzteres mE eher zweifelhaft, MüKo-BGB, § 195 Rn 4).

Bubbles
4.12.2023, 16:27:49
Ahh.. immer wieder herrlich, wenn Mindermeinungen als allgemeingültig dargestellt werden :D