Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Grundsatz

Verjährungsfristen – Grundsatz

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V verkauft der K für €100 eine Lyngby-Vase, die der E gehört. E, die nichts von dem Geschäft wusste, genehmigt es im Nachhinein. Sie verlangt von V den Erlös.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch auf Herausgabe des Surrogats (§ 816 BGB) der E gegen V verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Ja, in der Tat!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).E's Anspruch auf Herausgabe des Surrogats (§ 816 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles

Bubbles

4.12.2023, 15:53:26

Mir erschließt sich nicht, warum der Anspruch er E aus § 816 hier der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Es handelt sich doch mittelbar um einen Herausgabeanspruch aus dem Eigentum. Nach MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl., § 197 Rn. 10 verjähren Sekundäransprüche, die wirtschaftlich an die Stelle eine primären Herausgabeanspruchs getreten sind, in 30 Jahren. Der § 816 wird dort auch explizit genannt. Das Surrogat ist ja ein solcher wirtschaftlicher Ersatz.

SE.

se.si.sc

4.12.2023, 16:15:16

Ist umstritten, MüKo dürfte hier eher die MM sein. AA zB Grüneberg, § 197 Rn 2; BeckOGK, § 197 Rn 30, die sich wohl auf den Wortlaut stützen können: Der Anspruch aus 816 BGB ist ja gerade kein Herausgabeanspruch aus Eigentum oder ähnlichen Rechten (wie den genannten), weil er erst entsteht, wenn das Eigentum erst verloren geht. Vielmehr handelt es sich eben um bloße Sekundäransprüche, die vom Wortlaut des 197 I Nr 2 BGB nicht ohne Weiteres erfasst sind. MüKo argumentiert dagegen mit asonst drohenden "Wertungswidersprüchen" und damit, dass der Wortlaut keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen lasse (letzteres mE eher zweifelhaft, MüKo-BGB, § 195 Rn 4).

Bubbles

Bubbles

4.12.2023, 16:27:49

Ahh.. immer wieder herrlich, wenn

Mindermeinung

en als allgemeingültig dargestellt werden :D


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