Verjährungsfristen – Grundsatz
20. Mai 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 am Flughafen BER und fliegt für eine Woche weg. Am 03.01.2021 fährt Fahrradfahrerin F ihr fahrlässig einen Kratzer in das Auto, weil sie es zu eilig hatte.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Beni
15.4.2025, 18:38:17
197 Abs. 1 Nr. 1 sieht doch nur eine dreißigjährige Verjährungsfrist für eine
vorsätzliche Verletzung des dort aufgeführten Katalogs vor. Eigentum ist davon nicht erfasst, sodass bei einer
vorsätzlichen
Beschädigungdes Autos ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gem. 195 drei Jahre betragen würde. oder habe ich etwas übersehen?

Beni
21.4.2025, 22:19:08
Im Sachverhalt geht es um die fahrlässige
Beschädigung; meine Frage bezieht sich auf eine
vorsätzliche
Beschädigung. Der Sachverhalt und insbesondere das dazugehörige Bild vermitteln den Eindruck, als ob die fahrlässige oder
vorsätzliche
Beschädigungdes Autos für die Abgrenzung 195/197 relevant ist. Nach meinem Verständnis ist sowohl bei fahrlässiger als auch bei
vorsätzlicher Verletzung des Eigentums 197 I Nr. 1 ohnehin nicht einschlägig, da Eigentum dort nicht aufgeführt ist.

Paulah
22.4.2025, 09:41:22
Auch das steht meiner Meinung nach in der Subsumtion: "F hat den Kratzer lediglich fahrlässig und nicht an einem der genannten Rechtsgüter herbeigeführt" § 197 I 1 BGB hat zwei Voraussetzungen (
Vorsatzund eins der dort genannten Rechsgüter) und beide sind nicht erfüllt. Wobei du natürlich Recht hast, dass bereits das negieren einer der Vorausetzungen die 30-jährige Frist auschließen würde. Ich schaue mir die Bilder zugegebenermaßen inzwischen kaum noch an, bzw. ich werfe nur einen kurzen Blick drauf, weil die Darstellungen meist - wenn auch erheiterendes - aber lediglich illustrierendes Beiwerk sind und keine zusätzlichen Informationen liefern, wie es wohl ursprünglich geplant war. In einigen Fällen liefern die Illustrationen leider auch falsche Informationen oder verwirren eher. Aber über den Sinn der Bilder und darüber, ob sie in einem so großen Format über dem Text stehen müssen oder besser ausblendbar sein sollten, wurde im Forum schon häufiger diskutiert.