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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt ihr Auto am 01.01.2021 am Flughafen BER und fliegt für eine Woche weg. Am 03.01.2021 fährt Fahrradfahrerin F ihr fahrlässig einen Kratzer in das Auto, weil sie es zu eilig hatte.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Die dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB) gilt unter anderem für die Ansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung absoluter Rechte, Ansprüche aus dinglichen Rechten, dem Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.F hat den Kratzer fahrlässig herbeigeführt, womit der Anspruch der A nicht mehr unter § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB fällt.

2. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB).

Genau, so ist das!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).As Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht.

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UL

Ulrike

13.9.2021, 17:17:02

Zu Frage 1: Selbst wenn F den Kratzer vorsätzlich verursacht hätte, würde er doch aber nicht unter § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallen. Denn dort ist doch nur die Rede von Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. Vorliegend ist aber keines der genannten Rechtsgüter betroffen. 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 18:48:45

Völlig richtig, Ulrike. Hier scheidet § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB also gleich doppelt aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

H. Schmidt von Church

H. Schmidt von Church

18.4.2022, 18:33:11

Hallo Lukas, ich bin auch drüber gestolpert. Könntet ihr das anpassen? So klingt es, als sei die Vorzätzlicjkeit das einzige Problem. VG!

Dogu

Dogu

17.7.2023, 10:31:26

@[Lukas Mengestu](136780) Ich würde mich dem Vorschlag anschließen. Die doppelte Verneinung sollte in der Lösung klargestellt werden.

Eileen 🦊

Eileen 🦊

6.2.2024, 14:27:34

Ist "innerhalb" 3 Jahren korrekt? Ich bin darüber gestolpert, weil ich dachte, "nach" 3 Jahren wäre korrekt. Vielen Dank schonmal.


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