Verjährungsfristen – Grundsatz
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 am Flughafen BER und fliegt für eine Woche weg. Am 03.01.2021 fährt Fahrradfahrerin F ihr fahrlässig einen Kratzer in das Auto, weil sie es zu eilig hatte.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
2. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB).
Genau, so ist das!
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Ulrike
13.9.2021, 17:17:02
Zu Frage 1: Selbst wenn F den Kratzer vorsätzlich verursacht hätte, würde er doch aber nicht unter § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallen. Denn dort ist doch nur die Rede von Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. Vorliegend ist aber keines der genannten Rechtsgüter betroffen. 🤔
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Lukas_Mengestu
12.11.2021, 18:48:45
Völlig richtig, Ulrike. Hier scheidet § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB also gleich doppelt aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
H. Schmidt von Church
18.4.2022, 18:33:11
Hallo Lukas, ich bin auch drüber gestolpert. Könntet ihr das anpassen? So klingt es, als sei die Vorzätzlicjkeit das einzige Problem. VG!
Dogu
17.7.2023, 10:31:26
@[Lukas Mengestu](136780) Ich würde mich dem Vorschlag anschließen. Die doppelte Verneinung sollte in der Lösung klargestellt werden.
Eileen 🦊
6.2.2024, 14:27:34
Ist "innerhalb" 3 Jahren korrekt? Ich bin darüber gestolpert, weil ich dachte, "nach" 3 Jahren wäre korrekt. Vielen Dank schonmal.