Verjährungsfristen – Grundsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 am Flughafen BER und fliegt für eine Woche weg. Am 03.01.2021 fährt Fahrradfahrerin F ihr fahrlässig einen Kratzer in das Auto, weil sie es zu eilig hatte.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Genau, so ist das!
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