Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Grundsatz

Verjährungsfristen – Grundsatz

20. Mai 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt ihr Auto am 01.01.2021 am Flughafen BER und fliegt für eine Woche weg. Am 03.01.2021 fährt Fahrradfahrerin F ihr fahrlässig einen Kratzer in das Auto, weil sie es zu eilig hatte.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Die dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB) gilt unter anderem für die Ansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung bestimmter absoluter Rechte, Ansprüche aus dinglichen Rechten, dem Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.F hat den Kratzer lediglich fahrlässig und nicht an einem der genannten Rechtsgüter herbeigeführt, womit der Anspruch der A nicht mehr unter § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB fällt.
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2. Der Anspruch auf Ersatz wegen eines fahrlässig herbeigeführten Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Genau, so ist das!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).As Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Beni

15.4.2025, 18:38:17

197 Abs. 1 Nr. 1 sieht doch nur eine dreißigjährige Verjährungsfrist für eine

vorsätzlich

e Verletzung des dort aufgeführten Katalogs vor. Eigentum ist davon nicht erfasst, sodass bei einer

vorsätzlich

en

Beschädigung

des Autos ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gem. 195 drei Jahre betragen würde. oder habe ich etwas übersehen?

Paulah

Paulah

21.4.2025, 09:46:44

Genau das steht doch in der Lösung: Frage 1: Findet § 1

97 BGB

Anwendung? - Nein! Frage 2: Verjährung nach § 1

95 BGB

nach drei Jahren? - Ja

BEN

Beni

21.4.2025, 22:19:08

Im Sachverhalt geht es um die fahrlässige

Beschädigung

; meine Frage bezieht sich auf eine

vorsätzlich

e

Beschädigung

. Der Sachverhalt und insbesondere das dazugehörige Bild vermitteln den Eindruck, als ob die fahrlässige oder

vorsätzlich

e

Beschädigung

des Autos für die Abgrenzung 195/197 relevant ist. Nach meinem Verständnis ist sowohl bei fahrlässiger als auch bei

vorsätzlich

er Verletzung des Eigentums 197 I Nr. 1 ohnehin nicht einschlägig, da Eigentum dort nicht aufgeführt ist.

Paulah

Paulah

22.4.2025, 09:41:22

Auch das steht meiner Meinung nach in der Subsumtion: "F hat den Kratzer lediglich fahrlässig und nicht an einem der genannten Rechtsgüter herbeigeführt" § 197 I 1 BGB hat zwei Voraussetzungen (

Vorsatz

und eins der dort genannten Rechsgüter) und beide sind nicht erfüllt. Wobei du natürlich Recht hast, dass bereits das negieren einer der Vorausetzungen die 30-jährige Frist auschließen würde. Ich schaue mir die Bilder zugegebenermaßen inzwischen kaum noch an, bzw. ich werfe nur einen kurzen Blick drauf, weil die Darstellungen meist - wenn auch erheiterendes - aber lediglich illustrierendes Beiwerk sind und keine zusätzlichen Informationen liefern, wie es wohl ursprünglich geplant war. In einigen Fällen liefern die Illustrationen leider auch falsche Informationen oder verwirren eher. Aber über den Sinn der Bilder und darüber, ob sie in einem so großen Format über dem Text stehen müssen oder besser ausblendbar sein sollten, wurde im Forum schon häufiger diskutiert.


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