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Kostenentscheidung nach § 93 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)
K verklagt A und B gesamtschuldnerisch auf Zahlung von €5.000. A erkennt im ersten Termin (1.4) an. Gegen ihn ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. B wird in einem neuerlichen Termin „verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem am 1.4.2022 durch Teilanerkenntnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger €5.000 zu zahlen.“

Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit aufseiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.