Kostenentscheidung nach § 93 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt € 5.000,00 von der B. B erkennt an. Sie befand sich nicht im Verzug.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 93 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat sofort anerkannt.
Ja, in der Tat!
4. B hat auch keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuantumCookie
15.4.2024, 08:02:03
Es wäre vielleicht hilfreich, in den Fall mit aufzunehmen, wann die Forderung anerkannt wird. Nur, weil die Beklagte anerkennt und nicht im Verzug ist, lässt sich daraus noch nicht folgern, dass sie sofort anerkennt
Nocebo
20.6.2024, 09:21:13
Aus dem fehlenden Verzug lässt sich aber herauslesen, das die Klägerin den Beklagten vor der Klageerhebung kein einziges Mal zur Zahlung aufgefordert hat, den dann wäre er ja im Verzug. Eine Veranlassugn zur Klage wäre dann nur anzunehmen, wenn der Beklagte schon von sich aus die Zahlung ausdrücklich verweigert hätte - da müsste sich aber positiv aus dem Sachverhalt ergeben, ist also hier nicht erfolgt. Entsprechend lässt sich aus dem Sachverhalt tatsächlich erkennen, dass der Beklagte keine Veranlassung gegeben hat.
QuantumCookie
25.9.2024, 10:42:19
Ja, das stimmt. Darum ging es mir aber nicht. Mir ging es darum, einzufügen, wann die Beklagte die Forderung anerkennt. Wenn sie das nämlich erst macht, nachdem sie etwa unbedingte Klageabweisung beantragt hat, kann sie die Kostenfolge des
93 ZPOnicht mehr herbeiführen, weil es kein sofortiges Anerkenntnis mehr ist und wird "ganz normal" auch zur Tragung der Kosten verurteilt.