Kostenentscheidung nach § 93 ZPO

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verlangt € 5.000,00 von der B. B erkennt an. Sie befand sich nicht im Verzug.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung nach § 93 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Ja!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar.Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.000,00 zu zahlen.
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2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“. Hier wird dem Klageantrag zwar in voller Höhe zugesprochen, allerdings aufgrund des sofortigen Anerkenntnis (§ 307 ZPO) der B. Nach § 93 ZPO können der Klägerin bei vollem Obsiegen, abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn die Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.

3. B hat sofort anerkannt.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich muss das Anerkenntnis, um das Kriterium sofort zu erfüllen, in der ersten mündlichen Verhandlung oder im ersten Schriftsatz abgegeben werden. Ob das schriftsätzliche Bestreiten des Klageanspruchs und die Ankündigung eines Klageabweisungsantrages der Anwendbarkeit des § 93 ZPO entgegensteht, ist umstritten.Hier hat die B sofort anerkannt.

4. B hat auch keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Ja!

Anlass zur Klage ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die Klägerin annehmen durfte, ihr Ziel nur durch die Klage erreichen zu können. Die Beklagte hat in der Regel Anlass zur Klage gegeben, wenn sie in Verzug geraten ist, den Anspruch bestritten oder die Leistung unberechtigterweise verweigert bzw. unberechtigterweise nur zum Teil angeboten hat.Die B war nicht im Verzug, noch ist sonst eine Veranlassung zur Klage erkenntlich. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen vor. Damit lautet der Kostentenor hier: die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUAN

QuantumCookie

15.4.2024, 08:02:03

Es wäre vielleicht hilfreich, in den Fall mit aufzunehmen, wann die Forderung anerkannt wird. Nur, weil die Beklagte anerkennt und nicht im Verzug ist, lässt sich daraus noch nicht folgern, dass sie sofort anerkennt

Nocebo

Nocebo

20.6.2024, 09:21:13

Aus dem fehlenden Verzug lässt sich aber herauslesen, das die Klägerin den Beklagten vor der Klageerhebung kein einziges Mal zur Zahlung aufgefordert hat, den dann wäre er ja im Verzug. Eine Veranlassugn zur Klage wäre dann nur anzunehmen, wenn der Beklagte schon von sich aus die Zahlung ausdrücklich verweigert hätte - da müsste sich aber positiv aus dem Sachverhalt ergeben, ist also hier nicht erfolgt. Entsprechend lässt sich aus dem Sachverhalt tatsächlich erkennen, dass der Beklagte keine Veranlassung gegeben hat.

QUAN

QuantumCookie

25.9.2024, 10:42:19

Ja, das stimmt. Darum ging es mir aber nicht. Mir ging es darum, einzufügen, wann die Beklagte die Forderung anerkennt. Wenn sie das nämlich erst macht, nachdem sie etwa unbedingte Klageabweisung beantragt hat, kann sie die Kostenfolge des

93 ZPO

nicht mehr herbeiführen, weil es kein sofortiges Anerkenntnis mehr ist und wird "ganz normal" auch zur Tragung der Kosten verurteilt.


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