Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Tenor

Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)

Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt A und B gesamtschuldnerisch auf Zahlung von €5.000. A erkennt im ersten Termin (1.4) an. Gegen ihn ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. B wird in einem neuerlichen Termin „verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem am 1.4.2022 durch Teilanerkenntnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger €5.000 zu zahlen.“

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Können die Kosten für das Teilanerkenntnisurteil und das Schlussurteils getrennt tenoriert werden?

Nein!

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, d.h. es wird grundsätzlich einheitlich über alle Kosten des Rechtsstreits unabhängig von einzelnen Prozesshandlungen und Prozessabschnitten entschieden. Aus diesem Grundsatz folgt auch, dass über die Kosten des Rechtsstreits erst in dem Urteil entschieden werden darf, das die Instanz beendet (=Schlussurteil). Daraus folgt, dass bei Teilurteilen (§ 301 ZPO) keine gesonderte Kostenentscheidung erfolgt.Im Schlussurteil werden damit einheitlich alle Kosten des Streits zwischen K, A und B verteilt.Im Teilanerkenntnisurteil wird der Kostentenor entweder weggelassen oder zur Klarstellung formuliert: „Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“
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2. Da A und B als Gesamtschuldner verurteilt wurden, tragen sie beide in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits (§§ 91, 100 Abs. 4 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unterliegen Gesamtschuldner im Rechtsstreit, so tragen sie grundsätzlich auch gemeinsam die Kosten des Rechtsstreits. Anders ist dies ausnahmsweise, wenn sie in unterschiedlichem Maße an dem Rechtsstreit beteiligt sind (§ 100 Abs. 2 ZPO). Eine unterschiedliche Beteiligung liegt zB vor, wenn die Streitgenossen in unterschiedlicher Höhe in Anspruch genommen werden oder ein Streitgenosse anerkennt bzw. Versäumnisurteil ergehen lässt, während der andere streitig verhandelt. In diesem Fall muss sich die unterschiedliche Beteiligung im Kostentenor widerspiegeln.Da A anerkannt hat, während B streitig verhandelte, liegt eine unterschiedliche Beteiligung vor.Die unterschiedliche Beteiligung hat Auswirkungen auf die Gesamtkosten, deswegen ist es nur fair die Kosten nicht einfach zu teilen, sondern entsprechend der Beteiligung zu verteilen.

3. Wäre A allein an dem Prozess beteiligt gewesen, so hätten sich die Gerichtsgebühren auf eine Verfahrensgebühr reduziert.

Ja, in der Tat!

Bei einer streitigen Entscheidung im ersten Rechtszug werden im Allgemeinen drei Verfahrensgebühren fällig (Nr. 1210 KV als Anlage 1 zum GKG), deren Höhe vom Streitwert abhängig ist (Anlage 2 GKG). Erkennt der Beklagte an, so reduziert sich die Gebühr auf eine Verfahrensgebühr (Nr. 1211 Ziff. 2 KV).Wäre A allein verklagt worden, so hätte er durch sein Anerkenntnis nur 1/3 der Verfahrensgebühren zu tragen gehabt. Da B streitig verhandelt hat, reduzieren sich die Verfahrensgebühren vorliegend nicht. Billigerweise ist A aber dennoch nur an 1/3 der Kosten zu beteiligen (§ 100 Abs. 2 ZPO).Die Gerichtskosten werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/3 und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 2/3 auferlegt.

4. Wäre A allein an dem Prozess beteiligt gewesen, so hätten sich auch die außergerichtlichen Kosten reduziert.

Nein!

Ungeachtet des Anerkenntnis einer Partei, ensteht die volle Terminsgebühr (1,2 Gebühren) der Anwälte (vgl. Nr. 3104 VV Anlage 1 zum RVG).Das Anerkenntnis von A hätte keine Auswirkung auf die außergerichtlichen Kosten des K gehabt. Insoweit besteht auch kein Bedarf, A insoweit gegenüber B zu bevorteilen. Die außergerichtlichen Kosten sind insoweit hälftig zu teilen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.Hintergrund der Reduzierung der Gerichtsgebühren ist vor allem, dass das Gericht im Falle eines Anerkenntnisurteils beim Abfassen des Urteils auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe verzichten kann (§ 313b Abs. 1 ZPO). Eine solche Ersparnis haben die Anwälte nicht. Ihre Arbeit ist zum Zeitpunkt des Termins meist schon getan.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

medoLaw

medoLaw

22.2.2023, 17:08:50

Warum muss A 1/3 tragen und nicht gar nichts von den Gerichtskosten? Dieses Ergebnis des Vergleichs, wenn A alleine verklagt worden wäre, versteh ich nicht. Denn nach §

93 ZPO

müsste er sich gar keine Kosten tragen, wenn er sofort anerkennt bzw. fallen diese dem Kläger zur Last? Übersehe ich etwas?

Leo

Leo

10.6.2023, 19:52:57

Liebes Jurafuchs Support–Team, bitte schaut euch mal alle Kostenfälle nochmal an. Da fehlen bei jeder Aufgabe ein Buchstabe bei Wörtern! Wenn es ein oder zweimal vorkommt alles gut aber hab jetzt schon den 4ten Fehler gefunden. LG Leo

AL

alva1993

26.7.2023, 15:07:53

Ich gehe davon aus, dass hier kein Fall eines sofortigen Anerkenntnis vorliegt, sondern ein bloßes Anerkenntnis.

frausummer

frausummer

7.8.2023, 16:54:13

Bedeuten m

ehre

re Termine auch, dass mit jedem Termin eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 18:34:25

Hallo frausummer, das hätten Anwälte zwar gerne, tatsächlich entsteht die Gebühr aber nur einmal. Aus diesem Grund ergeben sich hier auch keine Änderungen bzgl. der außergerichtlichen Kosten. Denn bereits im ersten Termin am 1.4 sind diese entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ICAU

iniusta causa

29.9.2023, 12:00:39

Die letzte Frage finde ich etwas missverständlich. Die außergerichtlichen Kosten hätten sich doch eigentlich reduziert, wenn A allein an dem Prozess beteiligt gewesen wäre. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro besteht doch noch keine Anwaltspflicht gem. § 78 Abs. 1 ZPO. Insofern dürfte man doch nicht von einer anwaltlichen Vertretung ausgehen? Ob in einem weiteren Schritt der A an dem neuerlichen Termin teilgenommen hat, mag dahinstehen. Ganz objektiv wären aber doch zumindest nicht die Kosten (Fahrtkosten etc.) des B für den Zweittermin entstanden. Wenn diese bei der Frage nicht berücksichtigt werden sollen, müsste es um die außergerichtlichen Kosten des A gehen.

ALE

Aleks_is_Y

16.2.2024, 15:14:30

Müsste es nicht richtiger Weise Anerkenntnisteilurteil heißen? Denn A erkennt voll an und es ergeht darüber ein Teilurteil, also den Streit zwischen K und A. Ein Teilanerkenntisurteil würde ergehen, wenn A nur zum Teil anerkannt hätte, oder nicht?

dario.b

dario.b

22.6.2024, 08:11:34

Kurze Frage; aber müsste die Kostenverteilung nicht fairerweise ¼, ¾ lauten? 😅 A und B hätten je nach Situation als

Gesamtschuld

ner alles tragen müssen oder jeweils die Hälfte. Fiktiv muss bei gleicher Verteilung schlussendlich jeder die Hälfte zahlen. Vorliegend erkennt einer an, sodass sich dessen Kosten reduzieren sollen. Der andere soll hierdurch nicht besser und nicht schlechter gestellt werden. A, dessen Kosten sich auf eine Gebühr reduziert hätte, soll ein Drittel dessen zahlen, was er sonst hätte zahlen müssen. B soll dreimal soviel zahlen wie A. Rechnerisch wird das erreicht mit einer Verteilung ⅓, ¾ . Hat was von Baumbach, wenn ich darüber nachdenke und wäre ja auch fair/sinnvoll.


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