Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt A und B gesamtschuldnerisch auf Zahlung von €5.000. A erkennt im ersten Termin (1.4) an. Gegen ihn ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. B wird in einem neuerlichen Termin „verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem am 1.4.2022 durch Teilanerkenntnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger €5.000 zu zahlen.“
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Können die Kosten für das Teilanerkenntnisurteil und das Schlussurteils getrennt tenoriert werden?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A und B als Gesamtschuldner verurteilt wurden, tragen sie beide in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits (§§ 91, 100 Abs. 4 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wäre A allein an dem Prozess beteiligt gewesen, so hätten sich die Gerichtsgebühren auf eine Verfahrensgebühr reduziert.
Ja, in der Tat!
4. Wäre A allein an dem Prozess beteiligt gewesen, so hätten sich auch die außergerichtlichen Kosten reduziert.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
medoLaw
22.2.2023, 17:08:50
Warum muss A 1/3 tragen und nicht gar nichts von den Gerichtskosten? Dieses Ergebnis des Vergleichs, wenn A alleine verklagt worden wäre, versteh ich nicht. Denn nach §
93 ZPOmüsste er sich gar keine Kosten tragen, wenn er sofort anerkennt bzw. fallen diese dem Kläger zur Last? Übersehe ich etwas?
Leo
10.6.2023, 19:52:57
Liebes Jurafuchs Support–Team, bitte schaut euch mal alle Kostenfälle nochmal an. Da fehlen bei jeder Aufgabe ein Buchstabe bei Wörtern! Wenn es ein oder zweimal vorkommt alles gut aber hab jetzt schon den 4ten Fehler gefunden. LG Leo
alva1993
26.7.2023, 15:07:53
Ich gehe davon aus, dass hier kein Fall eines sofortigen Anerkenntnis vorliegt, sondern ein bloßes Anerkenntnis.
frausummer
7.8.2023, 16:54:13
Bedeuten m
ehrere Termine auch, dass mit jedem Termin eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann?
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 18:34:25
Hallo frausummer, das hätten Anwälte zwar gerne, tatsächlich entsteht die Gebühr aber nur einmal. Aus diesem Grund ergeben sich hier auch keine Änderungen bzgl. der außergerichtlichen Kosten. Denn bereits im ersten Termin am 1.4 sind diese entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
iniusta causa
29.9.2023, 12:00:39
Die letzte Frage finde ich etwas missverständlich. Die außergerichtlichen Kosten hätten sich doch eigentlich reduziert, wenn A allein an dem Prozess beteiligt gewesen wäre. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro besteht doch noch keine Anwaltspflicht gem. § 78 Abs. 1 ZPO. Insofern dürfte man doch nicht von einer anwaltlichen Vertretung ausgehen? Ob in einem weiteren Schritt der A an dem neuerlichen Termin teilgenommen hat, mag dahinstehen. Ganz objektiv wären aber doch zumindest nicht die Kosten (Fahrtkosten etc.) des B für den Zweittermin entstanden. Wenn diese bei der Frage nicht berücksichtigt werden sollen, müsste es um die außergerichtlichen Kosten des A gehen.
Aleks_is_Y
16.2.2024, 15:14:30
Müsste es nicht richtiger Weise Anerkenntnisteilurteil heißen? Denn A erkennt voll an und es ergeht darüber ein Teilurteil, also den Streit zwischen K und A. Ein Teilanerkenntisurteil würde ergehen, wenn A nur zum Teil anerkannt hätte, oder nicht?
dario.b
22.6.2024, 08:11:34
Kurze Frage; aber müsste die Kostenverteilung nicht fairerweise ¼, ¾ lauten? 😅 A und B hätten je nach Situation als Gesamtschuldner alles tragen müssen oder jeweils die Hälfte. Fiktiv muss bei gleicher Verteilung schlussendlich jeder die Hälfte zahlen. Vorliegend erkennt einer an, sodass sich dessen Kosten reduzieren sollen. Der andere soll hierdurch nicht besser und nicht schlechter gestellt werden. A, dessen Kosten sich auf eine Gebühr reduziert hätte, soll ein Drittel dessen zahlen, was er sonst hätte zahlen müssen. B soll dreimal soviel zahlen wie A. Rechnerisch wird das erreicht mit einer Verteilung ⅓, ¾ . Hat was von Baumbach, wenn ich darüber nachdenke und wäre ja auch fair/sinnvoll.