Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrigschwellige nur punktuelle Angriffe)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Türkische Grenzposten geraten unter vereinzelten Beschuss kurdischer Freischärler mit Scharfschützengewehren und Panzerabwehrraketen von nordsyrischem Territorium aus. Die Türkei marschiert daraufhin 2019 in Nordsyrien ein und besetzt weite Landstriche.
Einordnung des Falls
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrigschwellige nur punktuelle Angriffe)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Einmarsch der Türkei könnte gerechtfertigt sein, wenn die Türkei in Ausübung ihres Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 S. 1 UN-Charta handelt.
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Genau, so ist das!
2. Art. 51 S. 1 UN-Charta setzt eine Selbstverteidigungslage voraus, d.h. einen gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriff.
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Ja, in der Tat!
3. Der vereinzelte Beschuss türkischer Grenzposten mit Scharfschützengewehren und Panzerabwehrraketen stellt einen bewaffneten Angriff dar.
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Nein!