Friedenssicherung und Kriegsrecht: 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Friedenssicherung und Kriegsrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Ukraine III: Russischer Überfall
Am 24.02.2022 überfällt Russland die Ukraine in einer militärischen „Spezialoperation“, um einen angeblichen Genozid an der russischen Minderheit in den Regionen Donezk und Luhansk zu unterbinden und die Ukraine zu „entnazifizieren“. Seither ist die Ukraine Schauplatz schwerster Waffengewalt mit tausenden Opfern in der ukrainischen Zivilbevölkerung.
Ukraine I: Krim-Annexion 1
Mit dem Machtwechsel in der Ukraine hin zu einer pro-europäischen Regierung kommt es auf der Krim 2014 zu Konfrontationen zwischen pro-ukrainischen und pro-russischen Kräften. Russland besetzt die Halbinsel in einer verdeckten Militäraktion und orchestriert die Abhaltung eines nach ukrainischem Recht verfassungswidrigen Referendums über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation. Am 18. März 2014 unterzeichnet der russische Präsident einen Vertrag über die Eingliederung.
IGH–Verfahren Ukraine gegen Russland
Sonderfall I: Selbstverteidigung gegen Angriffe nicht staatlicher Akteure?
Die Al-Akhdir-Terrororganisation verübt täglich Anschläge im Staat B, mit vielen Toten. B holt zum Gegenschlag aus und greift Ausbildungscamps von Al-Akhdir in Staat A an. Al-Akhdir kontrolliert zwar keine Gebiete in A, kann dort aber aufgrund instabiler Zustände unbehelligt agieren.
Selbstverteidigungshandlung: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei Überschreiten der SR-Resolution
Das säbelrasselnde Land K beschießt seinen Nachbar N. Der UN-Sicherheitsrat ermächtigt eine Staatenkoalition, darunter D, zum Einsatz von Waffengewalt gegen K’s offensive Waffensysteme im Norden von K. D bombardiert K's Hauptstadt im Süden des Landes. K schießt D’s Bomber ab.

Selbstverteidigungslage: "Rechtswidrigkeit des Angriffs"
Durch eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrats zum Einsatz von Waffengewalt ermächtigt, fliegt eine Staatenkoalition Luftangriffe auf I. I nimmt die herannahenden Angreifer unter Beschuss.

Auslegung von UN-Sicherheitsratsresolution I
SR-Resolution 1441 (2002) drohte dem Irak mit „ernsthaften Konsequenzen“, falls dieser seinen Verpflichtungen, Massenvernichtungswaffen zu vernichten, nicht nachkomme. Da ein Einlenken des Irak ausbleibt, interveniert eine sog. Koalition der Willigen militärisch im Irak.
Verbindliche UN-Sicherheitsratsresolution
Selbstverteidigungslage: „Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präemptive Selbstverteidigung)
Staat M ist überzeugt, dass Schurkenstaat D Massenvernichtungswaffen lagert und im Begriff ist, diese gegen ihn, M, einzusetzen. Getreu dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung" beginnt M mit der Bombardierung ausgewählter Ziele in der Hauptstadt von D.
Selbstverteidigungslage: "Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präventive Selbstverteidigung )
Aus gesicherten Quellen erfährt Staat A (zutreffenderweise) von einem unmittelbar bevorstehenden Raketenabschuss durch Staat B, der gravierende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und Umwelt in Staat A haben würde. As Luftwaffe attackiert die Raketenabschussbasis des B.
Selbstverteidigungslage: "Gegenwärtigkeit des Angriff"
Die Truppen des Staates I marschieren in Staat K ein, um dessen Staatsgebiet zu annektieren. I verzeichnet binnen kurzer Zeit erhebliche Geländegewinne. Es kommt zu Plünderungen und Geiselnahmen. Um ein weiteres Vordringen zu verhindern, bringt K seine Infanterie in Stellung und bläst zum Angriff.
Intervention zum Schutz eigener Staatsbürger?
Terroristen entführen ein Flugzeug mit israelischen Staatsangehörigen. Es landet auf dem Flughafen von Entebbe/Uganda. Die ugandische Regierung verweigert die Kooperation. Israelische Kommandos befreien die Geiseln, es kommt zu Kämpfen mit den Terroristen und ugandischen Soldaten.
Schutzverantwortung (Responsibility to Protect)
In V wird die S'sche Minderheit systematisch verfolgt. Schließlich autorisiert der UN-Sicherheitsrat die Mitgliedsstaaten, „alle notwendigen Maßnahmen“ zum Schutz der S'schen Zivilbevölkerung zu ergreifen. In einer Staatenkoalition fliegt D Luftangriffe auf V.
Humanitäre Intervention
In V kommt die M-Diktatur an die Macht. M will V von der S'schen Minderheit „befreien“. Es kommt zu Deportationen, ethnischen Säuberungen und schweren Menschenrechtsverletzungen. Entsetzt, auch von der Untätigkeit der Staatengemeinschaft, setzt N zu Militärschlägen gegen V an.
Intervention auf Einladung (Bürgerkrieg)
G's brutaler Diktator lässt Wahlen fälschen. Daraufhin erhebt sich G’s Volk zu einer bewaffneten Rebellion und kontrolliert schnell 70% von G's Territorium. G’s Diktator ruft den Diktator von H zur Hilfe, um die Rebellion militärisch niederzuschlagen. H bombardiert die Rebellen.
Intervention auf Einladung (Verteidigung demokratisch legitimierte Regierung)
M's demokratisch legitimierte, international anerkannte Regierung wendet sich an Staat F und bittet diesen um militärische Unterstützung im Kampf gegen von außen eingedrungene Rebellen. Diese kontrollieren bereits 70% von M. F's Luftwaffe bombardiert Rebellenstellungen.
Intervention auf Einladung (Grundfall)
Der Außenminister von U bittet seinen Nachbarstaat T um militärische Unterstützung im Kampf gegen die Terrororganisation Najmat Hamra. Letztere verübt immer wieder schwere Anschläge in U, kontrolliert jedoch keine nennenswerten Gebiete. T stationiert Truppen in U.
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Cyberangriff)
Das Verteidigungsministerium des Landes K verfügt über eine Cyberwar-Abteilung. Dort beschäftigte Hacker manipulieren den Parlamentsserver des Landes X und blockieren damit Abstimmungen über den Verteidigungsetat. Zeitgleich gelingt der Gruppe das Abschalten des Luftabwehrsystems von X.
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrigschwelliger Angriff & accumulation of events)
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrigschwellige nur punktuelle Angriffe)
Türkische Grenzposten geraten unter vereinzelten Beschuss kurdischer Freischärler mit Scharfschützengewehren und Panzerabwehrraketen von nordsyrischem Territorium aus. Die Türkei marschiert daraufhin 2019 in Nordsyrien ein und besetzt weite Landstriche.
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Grundfall)
Selbstverteidigungsrecht (Einführungsfall)
Nicht-militärische Maßnahmen I: Wirtschaftssanktionen und reverse veto
Nach dem Überfall des Irak auf Kuwait 1990 fordert der Sicherheitsrat diesen erfolglos zum sofortigen Abzug auf. Der Rat verpflichtet daher alle Mitgliedsstaaten, zeitlich unbefristet alle Handelsbeziehungen zum Irak einzustellen. Irak zieht 1991 aus Kuwait ab. Das Totalembargo besteht bis 2003.
Eingriffsvoraussetzungen V: Zeitliche Ausdehnung
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts in Kolumbien gelingt ein Friedensabkommen zwischen den FARC-Rebellen und der kolumbianischen Regierung. Zur Überwachung der Umsetzung richtet der Sicherheitsrat mit der Resolution 2366 (2017) die UN-Verifikationsmission für Kolumbien ein.
Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage
2014 breitet sich in Teilen Westafrikas die gefährliche Ebola-Epidemie rasant aus. Sie bedroht die nach friedens- und entwicklungsfördernden Maßnahmen errungene Stabilität in den betroffenen Ländern. Zur Eindämmung des Virus richtet der UN-Sicherheitsrat eine Sondermission ein.
Eingriffsvoraussetzungen III: Abstrakte Gefahrenlage
Infolge der Terroranschläge vom 11.09.2001 stellt der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1373 fest: „such acts, like any act of international terrorism, constitute a threat to international peace and security“. Zudem enthält die Resolution einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus.
Eingriffsvoraussetzungen II: Negativer und positiver Friedensbegriff
Nach dem Sturz des Diktators Barre 1991 entsteht in Somalia ein Machtvakuum. Milizen kämpfen um die Vormacht. Die staatlichen Strukturen zerfallen gänzlich. Zur Befriedung interveniert eine Staatenkoalition, gestützt auf eine Sicherheitsrat-Resolution (Res. 794, 1992).
Gewaltandrohung 4.0
Nach der gezielten Tötung des hochrangigen iranischen Generals Soleimani durch die USA reagiert der Iran mit Angriffen auf US-amerikanische Militärbasen. Erzürnt droht US-Präsident Trump, man werde 50 iranische Kulturstätten im Falle weiterer Racheangriffe vernichten.
Gewaltandrohung ohne Vertretungsmacht
Beim Abendempfang auf einem UN-Gipfeltreffen kommt es zu einem Streit zwischen einem einfachen Sicherheitsberater aus B und einem General aus R. Der Sicherheitsberater aus B droht dem General aus R mit militärischen Schritten, sollte R seine Expansionspolitik fortsetzen.
Leere Androhung von Gewalt
Die Länder P und D streiten um Gasreserven. P droht D: Sollte D nicht binnen zwei Wochen auf seine Ansprüche verzichten, werde P es dem Erdboden gleich machen. International ist gemeinhin bekannt, dass P's Armee in einem desolaten Zustand und zu Großmanövern nicht in der Lage ist.
Implizite Gewaltandrohung? II
M und R streiten um Rohstoffvorkommen im geteilten Binnenmeer. In diesem Zusammenhang hat M in der Vergangenheit immer wieder Raketen auf militärische Basen von R abgefeuert. Nach einer neuerlichen Zuspitzung mobilisiert M Streitkräfte und bringt Mittelstreckenraketen an der Grenze zu R in Stellung.
Implizite Gewaltandrohung? I
In Sichtweite zu chinesischen Kriegsschiffen absolvieren zwei US-Flugzeugträger im Südchinesischen Meer Militärmanöver. Damit wolle man ein Zeichen der Entschlossenheit setzen, das internationale Recht der freien Schiff- und Luftfahrt durchzusetzen. Die US-Regierung weist chinesische Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer als völkerrechtswidrig zurück.
Grundfall: Explizite Gewaltandrohung
2003 mobilisieren die USA militärische Kräfte in der Golfregion zum Sturz des irakischen Diktators Hussein. US-Präsident Bush erklärt: "Verlassen Saddam Hussein und seine Söhne den Irak nicht binnen 48 Stunden, werde eine internationale Koalition das Regime mit Gewalt vertreiben".
Gewaltbegriff V: Wirtschaftlicher Zwang
Die USA lehnen die Wiederwahl Maduros 2019 zum venezolanischen Präsidenten ab. Mit dem Ziel, Maduro zu stürzen, verschärfen die USA ihr bereits bestehendes Sanktionsregime gegen Venezuela. Insbesondere ein Embargo gegen die staatliche Erdölgesellschaft schwächt das ölexportabhängige Venezuela wirtschaftlich schwer.
Gegenstand des Gewaltverbots IV: Indirekte Gewalt
Mit dem Machtgewinn sozialistischer Regierungen fürchten die USA um ihre Vormachtstellung in Mittelamerika. Als in Nicaragua die linksgerichteten Sandinistas an die Macht kommen, schreiten die USA ein und unterstützen die Contras im bewaffneten Kampf gegen Nicaraguas Regierung.
Gegenstand des Gewaltverbots III: De-minimis-Schwellenwert? 2
Staat M und Nachbarstaat D streiten um den gemeinsamen Grenzverlauf. Nach Verhandlungen beruhigt sich die Lage. Einige Soldaten des M beschließen, zum Sonnenbaden die Strände in D aufzusuchen. Unentdeckt können sie in ihr Lager zurückkehren.
Gegenstand des Gewaltverbots II: De-minimis-Schwellenwert? 1
Staat M und Nachbarstaat D streiten um den gemeinsamen Grenzverlauf. Trotz der Verhandlungen positionieren D und M Soldaten entlang der Grenzlinie. Noch bevor diplomatisches Geschick die Lage befrieden kann, kommt es zu Handgreiflichkeiten und Schusswechseln zwischen den Soldaten.
Gegenstand des Gewaltverbots I: Grundfall
Zwischen Staat M und dem Nachbarstaat D schwelt ein Streit um Ansprüche auf ein Gebiet in der Grenzregion, das (noch) zu D gehört. M lässt Truppen gegen den Widerstand des D in das strittige Gebiet einmarschieren, um dieses unter seine Kontrolle zu bringen. M ist kein UN-Mitglied.
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