Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Cyberangriff)


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Das Verteidigungsministerium des Landes K verfügt über eine Cyberwar-Abteilung. Dort beschäftigte Hacker manipulieren den Parlamentsserver des Landes X und blockieren damit Abstimmungen über den Verteidigungsetat. Zeitgleich gelingt der Gruppe das Abschalten des Luftabwehrsystems von X.

Einordnung des Falls

Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Cyberangriff)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht.

Ja, in der Tat!

Exakt! So wird der Begriff des „bewaffneten Angriffs" in Art. 51 UN-Charta verstanden. Eine genaue Definition des Begriffs existiert nicht.

2. Cyberangriffe stellen bereits keine Gewaltanwendung nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.

Nein!

Zwar handelt es sich bei Cyberangriffen nicht um Waffengewalt im herkömmlichen Sinne. Zumindest Cyberangriffe mit netzexternen Effekten können jedoch eine mit herkömmlicher Waffengewalt vergleichbaren Wirkung vermitteln. Cyberangriffe mit netzexternen Effekten stellen daher nach einer starken völkerrechtlichen Lehrmeinung eine Gewaltanwendung dar, wenn die netzexternen Effekte nach Ausmaß und Wirkung mit klassischen Militärschlägen vergleichbar sind. Bei rein netzinternen Effekten kommt das Vorliegen einer Gewaltanwendung nicht in Betracht.

3. Die Blockade des Parlamentsservers stellt eine Gewaltanwendung nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Blockade des Parlamentsservers zeitigt zwar auch netzexterne Effekte, indem Abstimmungen über den Verteidigungsetat blockiert werden. Allerdings sind diese nach Ausmaß und Wirkung mit klassischen Militärschlägen, die die Schwelle eines bewaffneten Angriffs erreichen, nicht vergleichbar. Denn eine verzögerte Abstimmung über das Verteidigungsetat bedingt nicht sofort eine Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit.

4. Die Blockade des Parlamentsservers ist völkerrechtskonform.

Nein, das trifft nicht zu!

In Betracht kommt in erster Linie ein Verstoß gegen das Interventionsverbot. Dieses ist verletzt, wenn ein Staat in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates mit Zwangsmitteln eingreift. Durch die Serverblockade wird der Prozess der demokratischen Willensbildung in Staat X behindert und der X zum Rückgriff auf einen Notfallhaushalt gezwungen. Mithin liegt ein Eingreifen in die inneren Angelegenheiten, also ein Verstoß gegen das Interventionsverbot, vor.

5. Das Abschalten des Luftabwehrsystems des X stellt einen Verstoß gegen das Gewaltverbot dar.

Ja!

Cyberangriffe mit netzexternen Effekten stellen eine Gewaltanwendung dar, wenn die netzexternen Effekte nach Ausmaß und Wirkung mit klassischen Militärschlägen vergleichbar sind. Das Abschalten des Luftabwehrsystems untergräbt die Verteidigungsfähigkeit des X erheblich. Man bedient sich hier doppelt des analogen Vergleichs: das Abschalten des Luftabwehrsystems entspricht einem militärischen Totalschlag gegen die verteidigungsbereite Infanterie des X. In beiden Fällen wird der X quasi wehrlos gestellt.

6. Das Abschalten des Luftabwehrsystems des X stellt einen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 UN-Charta dar.

Genau, so ist das!

Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht . Das Abschalten des Luftabwehrsystems übersteigt Gewalt im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta in erheblichem Umfang, weil es in ganz erheblichem Maße eine Wehrlosigkeit des X begründet (str.).

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.4.2021, 08:10:50

Bei der vorletzten Frage wurde wohl versehentlich die Erläuterung von der Frage davor nochmal eingefügt ;)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

6.4.2021, 17:06:28

Danke TeamRahad, den Fehler haben wir beseitigt und den richtigen Hinweistext hinzugefügt. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs Team


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