Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Cyberangriff)
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Cyberangriff)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Verteidigungsministerium des Landes K verfügt über eine Cyberwar-Abteilung. Dort beschäftigte Hacker manipulieren den Parlamentsserver des Landes X und blockieren damit Abstimmungen über den Verteidigungsetat. Zeitgleich gelingt der Gruppe das Abschalten des Luftabwehrsystems von X.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Cyberangriff)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Cyberangriffe stellen bereits keine Gewaltanwendung nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.
Nein!
3. Die Blockade des Parlamentsservers stellt eine Gewaltanwendung nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Blockade des Parlamentsservers ist völkerrechtskonform.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Abschalten des Luftabwehrsystems des X stellt einen Verstoß gegen das Gewaltverbot dar.
Ja!
6. Das Abschalten des Luftabwehrsystems des X stellt einen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 UN-Charta dar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
4.4.2021, 08:10:50
Bei der vorletzten Frage wurde wohl versehentlich die Erläuterung von der Frage davor nochmal eingefügt ;)
Wendelin Neubert
6.4.2021, 17:06:28
Danke TeamRahad, den Fehler haben wir beseitigt und den richtigen Hinweistext hinzugefügt. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs Team