§ 56 HGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.

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Einordnung des Falls

§ 56 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem die H den R einstellte, hat sie ihn konkludent zu Verkäufen in ihrem Handelsgeschäft bevollmächtigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden. Insbesondere dann, wenn der Geschäftsherr einer Person Aufgaben zuweist, deren ordnungsgemäße Ausführung auch eine entsprechende Vertretungsmacht erfordern, liegt regelmäßig eine konkludent erteilte Innenvollmacht vor. H hat den R als Regalauffüller und nicht als Kassierer eingestellt. Somit hat sie ihn nicht mit Aufgaben betraut, für deren Erfüllung R zwangsläufig Vertretungsmacht benötigt. Von einer konkludenten Bevollmächtigung ist damit nicht auszugehen.
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2. Da K nicht wusste, dass R keine Verkäufe für die H tätigen darf, gilt er ihr gegenüber als bevollmächtigt.

Ja, in der Tat!

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). In analoger Anwendung des § 54 Abs. 3 HGB besteht diese Rechtsscheinvollmacht jedoch nur dann, wenn der Geschäftspartner keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hat. R ist im Laden der H angestellt. K hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis darüber, dass R nicht zu Verkäufen bevollmächtigt ist. Damit gilt R gegenüber K nach § 56 HGB als bevollmächtigt zu Verkäufen.

3. R galt gegenüber K nach § 56 HGB als bevollmächtigt. Könnte R deswegen auch wirksam Waren für H von K ankaufen, solange der Rechtsschein fortbesteht?

Nein!

Auf den Ankauf von Waren ist § 56 HGB weder direkt noch analog anwendbar. R könnte keine Waren wirksam für H ankaufen. Die Rechtsscheinvollmacht nach § 56 HGB umfasst keine Warenankäufe.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

14.4.2022, 17:49:28

Bitte nicht (wie ich) in die Falle tappen und Ankauf mit Empfangnahme von Zahlungen verwechseln 🙈 Soweit ich mich richtig erinnere besteht auch ein Streit darüber, ob Inzahlungnahmen als Ankauf (= unzulässig) oder Empfangnahme von Zahlungen (= zulässig) einzuordnen ist. (Stichwort: Autohaus)

PAUL1

paul1ne

19.7.2024, 18:11:28

Vielen Dank für diesen Hinweis! Ich hatte genau so einen Sachverhalt und habe mich an deinen Kommentar erinnert🤗

Shark

Shark

25.9.2024, 13:57:07

Hat jemand einen Vertiefungshinweis oder kann das Problem nochmal kurz erklären?

LO

Lorenz

18.11.2024, 16:48:52

Die Frage ist, was als Zahlung zu qualifizieren ist, da nur eine solche iRd. Verkaufs zulässig ist. Geld logischerweise immer. Gerade bei Autohäusern ist aber auch eine Inzahlungnahme üblich, anstatt Geld. Qualifiziert man das Auto als Geldersatz, ist es wohl zulässig. Sieht man es als Ankauf, nicht.


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