§ 56 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 56 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem die H den R einstellte, hat sie ihn konkludent zu Verkäufen in ihrem Handelsgeschäft bevollmächtigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K nicht wusste, dass R keine Verkäufe für die H tätigen darf, gilt er ihr gegenüber als bevollmächtigt.
Ja, in der Tat!
3. R galt gegenüber K nach § 56 HGB als bevollmächtigt. Könnte R deswegen auch wirksam Waren für H von K ankaufen, solange der Rechtsschein fortbesteht?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
14.4.2022, 17:49:28
Bitte nicht (wie ich) in die Falle tappen und Ankauf mit Empfangnahme von Zahlungen verwechseln 🙈 Soweit ich mich richtig erinnere besteht auch ein Streit darüber, ob Inzahlungnahmen als Ankauf (= unzulässig) oder Empfangnahme von Zahlungen (= zulässig) einzuordnen ist. (Stichwort: Autohaus)
paul1ne
19.7.2024, 18:11:28
Vielen Dank für diesen Hinweis! Ich hatte genau so einen Sachverhalt und habe mich an deinen Kommentar erinnert🤗
Shark
25.9.2024, 13:57:07
Hat jemand einen Vertiefungshinweis oder kann das Problem nochmal kurz erklären?
Lorenz
18.11.2024, 16:48:52
Die Frage ist, was als Zahlung zu qualifizieren ist, da nur eine solche iRd. Verkaufs zulässig ist. Geld logischerweise immer. Gerade bei Autohäusern ist aber auch eine Inzahlungnahme üblich, anstatt Geld. Qualifiziert man das Auto als Geldersatz, ist es wohl zulässig. Sieht man es als Ankauf, nicht.