§ 56 HGB
25. Januar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.
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Einordnung des Falls
§ 56 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem die H den R einstellte, hat sie ihn konkludent zu Verkäufen in ihrem Handelsgeschäft bevollmächtigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K nicht wusste, dass R keine Verkäufe für die H tätigen darf, gilt er ihr gegenüber als bevollmächtigt.
Ja, in der Tat!
3. R galt gegenüber K nach § 56 HGB als bevollmächtigt. Könnte R deswegen auch wirksam Waren für H von K ankaufen, solange der Rechtsschein fortbesteht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
14.4.2022, 17:49:28
Bitte nicht (wie ich) in die Falle tappen und Ankauf mit Empfangnahme von Zahlungen verwechseln 🙈 Soweit ich mich richtig erinnere besteht auch ein Streit darüber, ob Inzahlungnahmen als Ankauf (= unzulässig) oder Empfangnahme von Zahlungen (= zulässig) einzuordnen ist. (Stichwort: Autohaus)
paul1ne
19.7.2024, 18:11:28
Vielen Dank für diesen Hinweis! Ich hatte genau so einen Sachverhalt und habe mich an deinen Kommentar erinnert🤗
Shark
25.9.2024, 13:57:07
Hat jemand einen Vertiefungshinweis oder kann das Problem nochmal kurz erklären?
Lorenz
18.11.2024, 16:48:52
Die Frage ist, was als Zahlung zu qualifizieren ist, da nur eine solche iRd. Verkaufs zulässig ist.
Geldlogischerweise immer. Gerade bei Autohäusern ist aber auch eine Inzahlungnahme üblich, anstatt
Geld. Qualifiziert man das Auto als
Geldersatz, ist es wohl zulässig. Sieht man es als Ankauf, nicht.
AdvocatusGermaniae
30.12.2024, 10:48:11
Vielen Dank für den Fall! Mir ist aber nicht klar, warum der R jetzt trotz fehlender Vertretungsmacht eine Rechtsscheinvollmacht erhalten hat. Gilt der §
56 HGBwirklich für alle Angestellten des Ladens, wie hier dem R? Und warum? Und wie spielt der § 54 III
BGB analogdarin eine Rolle?
Tinki
7.1.2025, 09:26:40
Die Rechtsscheinvollmacht gibt es zum Schutz des Vertragspartners. Dieser soll nicht nachprüfen müssen, ob der konkrete Angestellte für das Geschäft Vertretungsmacht hat. Das unterfällt richtigerweise mMn dem Risikobereich des Inhabers. § 54 III analog wird herangezogen, weil der Vertragspartner nicht länger schutzwürdig ist, wenn er weiß, dass der Angestellte keine entsprechende Vertretungsmacht hat. Die Gutgläubigkeit des anderen ist für alle Rechtsscheinhaftungen Voraussetzung, vgl. § 173 und Erfordernis der Gutgläubigkeit bei Duldung-und
Anscheinsvollmacht!
AdvocatusGermaniae
7.1.2025, 17:41:18
Danke schonmal! Aber warum in Bezug auf einen Regalauffüller, der sonst nicht im Verkauf tätig ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, aber wirst dies auch dogmatisch gesehen vom Wortlaut des §
56 HGBgedeckt?
Tinki
7.1.2025, 18:02:57
Ich denke schon. Er ist ja angestellt. Als was genau ist für die Anwendung der Norm egal. Gerade darüber soll die Norm ja hinweghelfen. Wäre er ermächtigt, bräuchte es die Rechtsscheinvollmacht nicht!