Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Unberechtigte Selbstvornahme/Vereitelung der Nacherfüllung
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Unberechtigte Selbstvornahme/Vereitelung der Nacherfüllung
20. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Berliner B beauftragt U ein Haus zu bauen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass das Dach undicht ist. B fordert U auf den Mangel innerhalb von einem Monat zu beseitigen. Als U zur Baustelle des B fährt, verwehrt B ihm mehrfach den Zutritt. B lässt den Mangel durch W beseitigen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Unberechtigte Selbstvornahme/Vereitelung der Nacherfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Werk ist mangelhaft und B hat einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen U (§ 633 Abs. 2 BGB, § 635 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat dem U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
Nein!
3. Kann B die Kosten der Mangelbeseitigung durch W von U nach § 637 BGB ersetzt verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat B einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Bereichungsrecht oder der Geschäftsführung ohne Auftrag?
Nein, das trifft nicht zu!
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