Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B erhält eine Baugenehmigung, die es ihr erlaubt, ihr Eigenheim um drei zusätzliche Stockwerke zu erhöhen. Nachbar N, der durch das schattenwerfende Vorhaben sein Sonnenbaden bedroht sieht, wird die Genehmigung nicht bekannt gegeben.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Genau, so ist das!
2. Von der Baugenehmigung ist nur B betroffen. Die Genehmigung muss daher nur ihr gegenüber bekanntgegeben werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mangels Bekanntgabe an alle Betroffenen liegt daher kein rechtlich existenter Verwaltungsakt vor.
Nein!
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Blotgrim
19.12.2022, 17:28:43
Heißt rechtlich existent auch wirksam ? Also wäre der VA ggü. B wirksam ?
Dogu
23.12.2023, 14:19:52
Ja, wäre er.
Faby
26.11.2023, 10:35:14
Ich denke, der letzte Satz der Subsumtion ist kein Teil der Subsumtion mehr, sondern eher ein Vertiefungshinweis, oder? :)