Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung
27. Mai 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (20.374 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B erhält eine Baugenehmigung, die es ihr erlaubt, ihr Eigenheim um drei zusätzliche Stockwerke zu erhöhen. Nachbar N, der durch das schattenwerfende Vorhaben sein Sonnenbaden bedroht sieht, wird die Genehmigung nicht bekannt gegeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Von der Baugenehmigung ist nur B betroffen. Die Genehmigung muss daher nur ihr gegenüber bekanntgegeben werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mangels Bekanntgabe an alle Betroffenen liegt daher kein rechtlich existenter Verwaltungsakt vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
19.12.2022, 17:28:43
Heißt rechtlich existent auch wirksam ? Also wäre der VA ggü. B wirksam ?
Dogu
23.12.2023, 14:19:52
Ja, wäre er.
Kind als Schaden
4.2.2025, 17:45:49
Wieso wird überhaupt die Formulierung "rechtlich existent" verwendent? Würde mich mal interessieren.
Findet Nemo Tenetur
20.4.2025, 22:38:41
@[
Kind als Schaden](207572) so wie ich es verstanden habe, wird damit differenziert: Wäre in unserem Fall der VA auch ggü B nicht bekannt gegeben worden, wäre er auch da nicht wirksam geworden, dh der VA wäre überhaupt nicht “in der Welt”. Sobald er aber ggü einem Adressaten bekanntgegeben und auch sonst wirksam ist, “existiert” er. Konsequenz bei fehlender Bekanntgabe ggü einem Dritten ist dann wie hier, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Konsequenz bei ersterem wäre, dass es gar keinen wirksamen VA gibt.
Faby
26.11.2023, 10:35:14
Ich denke, der letzte Satz der Subsumtion ist kein Teil der Subsumtion mehr, sondern eher ein Vertiefungshinweis, oder? :)
Timon
22.11.2024, 12:54:26
Nur zum Verständnis: Beginnt die Frist des § 70 dann einfach durch die zusätzliche Bekanntgabe gegenüber der N?
Leo123!
14.5.2025, 14:42:47
Ganz genau. Dies ergibt die wortgetreue Auslegung des § 70 I 1 VwGO.