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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherrin B erhält eine Baugenehmigung, die es ihr erlaubt, ihr Eigenheim um drei zusätzliche Stockwerke zu erhöhen. Nachbar N, der durch das schattenwerfende Vorhaben sein Sonnenbaden bedroht sieht, wird die Genehmigung nicht bekannt gegeben.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.

2. Von der Baugenehmigung ist nur B betroffen. Die Genehmigung muss daher nur ihr gegenüber bekanntgegeben werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt für die Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe allen Betroffenen bekanntzugeben. Betroffen ist hier die durch die Genehmigung Begünstigte B und der belastete Nachbar N. Daher muss die Genehmigung auch dem N gegenüber bekanntgegeben werden.

3. Mangels Bekanntgabe an alle Betroffenen liegt daher kein rechtlich existenter Verwaltungsakt vor.

Nein!

Wird ein Verwaltungsakt nicht an alle Betroffenen bekanntgegeben, mangelt es an der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Der Verwaltungsakt wird aber schon durch die Bekanntgabe an lediglich einen der Betroffenen rechtlich existent.Die Vorrausetzungen einer Bekanntgabe im Rechtssinne (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) gegenüber B liegen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vor. Daher liegt ein rechtlich existenter Verwaltungsakt vor. Die Nichtbekanntgabe an N führt aber dazu, dass für N die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht anfängt zu laufen.

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BL

Blotgrim

19.12.2022, 17:28:43

Heißt rechtlich existent auch wirksam ? Also wäre der VA ggü. B wirksam ?

Dogu

Dogu

23.12.2023, 14:19:52

Ja, wäre er.

FABY

Faby

26.11.2023, 10:35:14

Ich denke, der letzte Satz der Subsumtion ist kein Teil der Subsumtion mehr, sondern eher ein Vertiefungshinweis, oder? :)


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