Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Einführungsfall: Verbrauchervertrag
Einführungsfall: Verbrauchervertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Für ihren bevorstehenden Pfingsturlaub bestellt Kristin (K) telefonisch beim Outdoorgeschäft Wilde Vögel (V) einen neuen Schlafsack für €50. Als er geliefert wird, gefällt er K nicht. Sie möchte sich deshalb von dem Vertrag lösen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall: Verbrauchervertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K von dem Kaufvertrag zurücktreten (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn K den Kaufvertrag widerrufen kann, wäre sie nicht mehr verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen (§ 355 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. K könnte ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zustehen. Dafür müsste der Anwendungsbereich der §§ 312a-h BGB eröffnet sein.
Genau, so ist das!
4. Liegt ein Verbrauchervertrag vor (§ 310 Abs. 3 BGB)?
Ja, in der Tat!
5. Hat sich K zur Zahlung eines Preises oder von Daten verpflichtet (§ 312 Abs. 1, 1a BGB)?
Ja!
6. Der Vertrag unterfällt einer Bereichsausnahme aus § 312 Abs. 2-7 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Natze
17.8.2024, 12:06:05
Bedeutet der Punkt „Daten“ die Konstellation, wenn ich als Verbraucher für eine kostenlose Ware meine personenbezogenen Daten eintausche? z.B. eine kostenlose App dafür werden aber meine Daten weiterverwendet werden?
Michael
10.10.2024, 18:07:46
ja genau, in solchen Fällen besteht die Gegenleistung einfach in der Bereitstellung deiner personenbezogenen Daten. Das ist aber nur der Fall, wenn mehr Daten erhoben werden als für die Dienstleistung notwendig sind. Soweit ich weiß gehören auch Social Media apps wie Facebook und co. dazu.