Angebot, wörtliches (§ 295 BGB)


Was versteht man unter einem „wörtlichen Angebot“ (§ 295 BGB)?

Ein wörtliches Angebot ist die ausdrückliche oder schlüssige empfangsbedürftige Erklärung des Schuldners, er wolle die geschuldete Leistung so, wie sie geschuldet ist, bewirken.

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