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Schema: Erlaubnistatbestandsirrtum

11. April 2026

17 Kommentare


Wie baust Du den Erlaubnistatbestandsirrtum in deine Prüfung ein?

  1. Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)

    1. Tatbestand (+)

    2. Rechtswidrigkeit (+)

      Auf Ebene der Rechtswidrigkeit prüfst Du zunächst, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da es an den objektiven Umständen fehlt, scheitert die Rechtfertigung.

    3. Erlaubnistatbestandsirrtum

      Achtung: Je nach vertretener Ansicht wäre der Erlaubnistatbestand an einer anderen Stelle zu problematisieren. Deshalb empfiehlt sich die Wahl eines eigenen gesonderten Prüfungspunktes.

      1. Voraussetzungen: hypothetische Rechtfertigungsprüfung

        Die Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums könntest Du z.B. wie folgt einleiten: „T könnte sich aber in einem – je nach vertretener Ansicht – vorsatz-, vorsatzschuld- oder schuldausschließendem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben. Hierzu müsste T sich Tatsachen vorgestellt haben, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllten.Prüfe hier sorgfältig! Häufig wird das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vorschnell bejaht. Liegen die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestands nicht vor, gehst Du nicht mehr auf die verschiedenen Theorien ein (Schwerpunktsetzung!)! Vielmehr setzt Du die Prüfung bei der Schuld fort (möglicherweise Verbotsirrtum).

      2. Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien

        Darzustellen sind hier (1) die strenge Schuldtheorie (§ 17 StGB), (2) die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB unmittelbar), (3) (vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog) und (4) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog), unter die Du jeweils den Sachverhalt subsumieren musst. Weichen die Theorien im Ergebnis ab, musst Du einen Streitentscheid führen.Beachte: Da mit Ausnahme der strengen Schuldtheorie alle Theorien eine Bestrafung aus der Vorsatztat ablehnen, genügt es regelmäßig, die strenge Schuldtheorie abzulehnen und den einen Entscheid im Übrigen offenzulassen. Anders ist dies nur, wenn es für die Beteiligung eines Dritten auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat ankommt.Auf die Vorsatztheorie musst Du in der Klausur nicht eingehen, da diese offensichtlich nicht mehr mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist und deshalb nicht mehr vertretbar ist.

  2. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)

    1. Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt

      Merke: Sofern die fahrlässige Begehung nicht strafbewehrt ist, bleibt das Verhalten des Täters also straffrei!

    2. Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

25.2.2023, 14:30:12

Respekt! Da habt ihr euch echt Mühe gemacht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.3.2023, 15:16:36

Lieben Dank, IsiRider! Das freut uns, wenn Dir die Darstellung gefallen hat :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH

Christopher

9.4.2023, 19:26:47

Mega aufbereitet. Klasse !

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

17.4.2024, 16:37:31

Vielen Dank @Christopher! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

FUCH

Fuchsfrauchen

9.7.2023, 12:51:04

Hello! Ich habe eine Frage, bzw. will ich sichergehen, dass ich es richtig verstanden habe. Grundsätzlich ist es doch so, dass eine

Fahrlässigkeit

sstrafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn ich keinen

Vorsatz

habe. Bei der rechtsfolgenverweisenden

Schuld

theorie bleibt das

Vorsatz

unrecht auf der subjektiven Tatbestandsebene bestehen. Das wäre jetzt ein Indiz für mich zu denken, dass eine

Fahrlässigkeit

hier nicht mehr zu prüfen ist. Ist sie aber irgendwie doch noch, weil die

Vorsatzschuld

entfällt und somit am Ende kein wirklicher

Vorsatz

"übrig" bleibt? Ich merke, ich bin immer noch ein bisschen verwirrt. 🙈

FUCH

Fuchsfrauchen

18.2.2025, 17:57:58

Ich würde mich immer noch über eine Erklärung freuen. 🥲

CLA

Clara.annie

25.2.2025, 18:05:32

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber wenn du vorsätzlich handelst, handelst du

ja

gleichzeitig auch

fahrlässig

(nur mehr). Also obwohl der

Vorsatz

verbleibst, kannst du in der

Fahrlässigkeit

sprüfung den

Fahrlässigkeit

svorwurf aus einem Erst-Recht-Schluss herstellen. In der

Fahrlässigkeit

sprüfung innerhalb der

Schuld

brauchst du

ja

eben aber keine

Vorsatzschuld

(die wegen der rechtsfolgenverweisenden Theorie weggefallen ist), sondern nur die

Fahrlässigkeit

s

schuld

, und die gibt es noch.

CLA

Clara.annie

25.2.2025, 18:07:13

Also ich

glaube

dein Fehlschluss liegt darin, dass du denkst

Fahrlässigkeit

sdelikte kommen, sobald es

Vorsatz

gibt, nicht mehr in Betracht. Das ist aber

glaube

ich nicht so. Sie sind zwar einschlägig und auch verwirklicht, treten aber idR zurück, bzw. Sind konsumiert, weshalb du sie nicht mehr prüfst.

FUCH

Fuchsfrauchen

26.2.2025, 22:28:59

Dankeschön, liebe @[Clara.annie](282611) ! Jetzt ist mir die Sache klarer. :)

WayanMajere

WayanMajere

14.4.2025, 01:05:14

Die rechtsfolgenverweisende Theorie wird gerne genommen, weil sie am Leichtesten zum gewünschten Ergebnis führt, egal welche Fallkonstellation man annimmt. Sie ist aber auch die dogmatisch unsauberste und wird deswegen immer wieder angegriffen - es ist also nicht verwunderlich, wenn dir diese Lücken auch auffallen :)

Alice O.

Alice O.

14.10.2025, 14:04:26

Ich

glaube

ich habe durch das Kapitel das erste Mal überhaupt verstanden wie man den

ETBI

sinnvoll in der Klausur aufbaut!!

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2026, 11:46:10

Hallo

Alic

e O. , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team

Juraminator

Juraminator

26.11.2025, 20:14:39

Mega Darstellung. Ein Licht geht auf...

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2026, 11:45:52

Hallo Juraminator, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team

LI

Lilly

5.3.2026, 10:55:26

Nach der Ansicht der Rechtssprechung prüfe ich den

ETBI

doch in der

Schuld

und lasse dann die

Vorsatzschuld

entfallen oder?

Foxxy

Foxxy

5.3.2026, 10:56:21

Kurz:

Ja

. Nach Rechtsprechung (

rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

) behandelst du den

ETBI

in der

Schuld

; die

Vorsatzschuld

entfällt (§ 16 Abs. 1 S. 1 analog), eine Bestrafung wegen

Vorsatz

delikts scheidet aus. Es bleibt die Prüfung eines

Fahrlässigkeit

sdelikts, wenn ein

Fahrlässigkeit

statbestand existiert und der Irrtum auf

Fahrlässigkeit

beruht; für Teilnahme bleibt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat bestehen. Prüfungsaufbau: - Tatbestand (+) - Rechtswidrigkeit (+) mangels objektiver Rechtfertigung - Eigener Punkt:

Erlaubnistatbestandsirrtum

mit hypothetischer Rechtfertigungsprüfung (tragen die vorgestellten Tatsachen einen Rechtfertigungsgrund?) - Rechtsfolge: nach Rspr.

Vorsatzschuld

(-); alternativ kurz Theorien skizzieren, regelmäßig reicht es, die

strenge Schuldtheorie

(§ 17) abzulehnen; nur bei Beteiligungsproblemen Streit entscheiden - Danach

Fahrlässigkeit

prüfen - Wenn die hypothetisch vorgestellten Umstände keinen Rechtfertigungsgrund tragen: kein

ETBI

; dann ggf. Verbotsirrtum (§ 17) prüfen

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2026, 11:49:08

Hallo @[Lilly](220221), Foxxys Antwort ist etwas widersprüchlich. Wir vertreten hier, dass man die Prüfung in einen eigenen Prüfungspunkt nach der Rechtswidrigkeit packt. Ich halte es aber genauso für vertretbar, wenn du den

ETBI

in der

Schuld

prüfst und dann der Ansicht der Rechtsprechung folgst. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team