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Schema: Erlaubnistatbestandsirrtum
11. April 2026
17 Kommentare
Wie baust Du den Erlaubnistatbestandsirrtum in deine Prüfung ein?
Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)
Tatbestand (+)
Rechtswidrigkeit (+)
Auf Ebene der Rechtswidrigkeit prüfst Du zunächst, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da es an den objektiven Umständen fehlt, scheitert die Rechtfertigung. Erlaubnistatbestandsirrtum
Achtung: Je nach vertretener Ansicht wäre der Erlaubnistatbestand an einer anderen Stelle zu problematisieren. Deshalb empfiehlt sich die Wahl eines eigenen gesonderten Prüfungspunktes. Voraussetzungen: hypothetische Rechtfertigungsprüfung
Die Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums könntest Du z.B. wie folgt einleiten: „T könnte sich aber in einem – je nach vertretener Ansicht – vorsatz-, vorsatzschuld- oder schuldausschließendem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben. Hierzu müsste T sich Tatsachen vorgestellt haben, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllten. Prüfe hier sorgfältig! Häufig wird das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vorschnell bejaht. Liegen die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestands nicht vor, gehst Du nicht mehr auf die verschiedenen Theorien ein (Schwerpunktsetzung!)! Vielmehr setzt Du die Prüfung bei der Schuld fort (möglicherweise Verbotsirrtum). Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien
Darzustellen sind hier (1) die strenge Schuldtheorie (§ 17 StGB), (2) die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB unmittelbar), (3) (vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog) und (4) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog), unter die Du jeweils den Sachverhalt subsumieren musst. Weichen die Theorien im Ergebnis ab, musst Du einen Streitentscheid führen.
Beachte: Da mit Ausnahme der strengen Schuldtheorie alle Theorien eine Bestrafung aus der Vorsatztat ablehnen, genügt es regelmäßig, die strenge Schuldtheorie abzulehnen und den einen Entscheid im Übrigen offenzulassen. Anders ist dies nur, wenn es für die Beteiligung eines Dritten auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat ankommt. Auf die Vorsatztheorie musst Du in der Klausur nicht eingehen, da diese offensichtlich nicht mehr mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist und deshalb nicht mehr vertretbar ist.
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)
Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt
Merke: Sofern die fahrlässige Begehung nicht strafbewehrt ist, bleibt das Verhalten des Täters also straffrei! Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
25.2.2023, 14:30:12
Respekt! Da habt ihr euch echt Mühe gemacht.
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 15:16:36
Lieben Dank, IsiRider! Das freut uns, wenn Dir die Darstellung gefallen hat :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Christopher
9.4.2023, 19:26:47
Mega aufbereitet. Klasse !
Wendelin Neubert
17.4.2024, 16:37:31
Vielen Dank @Christopher! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
9.7.2023, 12:51:04
Hello! Ich habe eine Frage, bzw. will ich sichergehen, dass ich es richtig verstanden habe. Grundsätzlich ist es doch so, dass eine
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn ich keinen
Vorsatzhabe. Bei der rechtsfolgenverweisenden
Schuldtheorie bleibt das
Vorsatzunrecht auf der subjektiven Tatbestandsebene bestehen. Das wäre jetzt ein Indiz für mich zu denken, dass eine
Fahrlässigkeithier nicht mehr zu prüfen ist. Ist sie aber irgendwie doch noch, weil die
Vorsatzschuldentfällt und somit am Ende kein wirklicher
Vorsatz"übrig" bleibt? Ich merke, ich bin immer noch ein bisschen verwirrt. 🙈
Fuchsfrauchen
18.2.2025, 17:57:58
Ich würde mich immer noch über eine Erklärung freuen. 🥲
Clara.annie
25.2.2025, 18:05:32
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber wenn du vorsätzlich handelst, handelst du
jagleichzeitig auch
fahrlässig(nur mehr). Also obwohl der
Vorsatzverbleibst, kannst du in der
Fahrlässigkeitsprüfung den
Fahrlässigkeitsvorwurf aus einem Erst-Recht-Schluss herstellen. In der
Fahrlässigkeitsprüfung innerhalb der
Schuldbrauchst du
jaeben aber keine
Vorsatzschuld(die wegen der rechtsfolgenverweisenden Theorie weggefallen ist), sondern nur die
Fahrlässigkeits
schuld, und die gibt es noch.
Clara.annie
25.2.2025, 18:07:13
Also ich
glaubedein Fehlschluss liegt darin, dass du denkst
Fahrlässigkeitsdelikte kommen, sobald es
Vorsatzgibt, nicht mehr in Betracht. Das ist aber
glaubeich nicht so. Sie sind zwar einschlägig und auch verwirklicht, treten aber idR zurück, bzw. Sind konsumiert, weshalb du sie nicht mehr prüfst.
Fuchsfrauchen
26.2.2025, 22:28:59
Dankeschön, liebe @[Clara.annie](282611) ! Jetzt ist mir die Sache klarer. :)
WayanMajere
14.4.2025, 01:05:14
Die rechtsfolgenverweisende Theorie wird gerne genommen, weil sie am Leichtesten zum gewünschten Ergebnis führt, egal welche Fallkonstellation man annimmt. Sie ist aber auch die dogmatisch unsauberste und wird deswegen immer wieder angegriffen - es ist also nicht verwunderlich, wenn dir diese Lücken auch auffallen :)
Alice O.
14.10.2025, 14:04:26
Ich
glaubeich habe durch das Kapitel das erste Mal überhaupt verstanden wie man den
ETBIsinnvoll in der Klausur aufbaut!!
Tim Gottschalk
5.3.2026, 11:46:10
Hallo
Alice O. , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team
Juraminator
26.11.2025, 20:14:39
Mega Darstellung. Ein Licht geht auf...
Tim Gottschalk
5.3.2026, 11:45:52
Hallo Juraminator, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team
Lilly
5.3.2026, 10:55:26
Nach der Ansicht der Rechtssprechung prüfe ich den
ETBIdoch in der
Schuldund lasse dann die
Vorsatzschuldentfallen oder?
Foxxy
5.3.2026, 10:56:21
Kurz:
Ja. Nach Rechtsprechung (
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) behandelst du den
ETBIin der
Schuld; die
Vorsatzschuldentfällt (§ 16 Abs. 1 S. 1 analog), eine Bestrafung wegen
Vorsatzdelikts scheidet aus. Es bleibt die Prüfung eines
Fahrlässigkeitsdelikts, wenn ein
Fahrlässigkeitstatbestand existiert und der Irrtum auf
Fahrlässigkeitberuht; für Teilnahme bleibt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat bestehen. Prüfungsaufbau: - Tatbestand (+) - Rechtswidrigkeit (+) mangels objektiver Rechtfertigung - Eigener Punkt:
Erlaubnistatbestandsirrtummit hypothetischer Rechtfertigungsprüfung (tragen die vorgestellten Tatsachen einen Rechtfertigungsgrund?) - Rechtsfolge: nach Rspr.
Vorsatzschuld(-); alternativ kurz Theorien skizzieren, regelmäßig reicht es, die
strenge Schuldtheorie(§ 17) abzulehnen; nur bei Beteiligungsproblemen Streit entscheiden - Danach
Fahrlässigkeitprüfen - Wenn die hypothetisch vorgestellten Umstände keinen Rechtfertigungsgrund tragen: kein
ETBI; dann ggf. Verbotsirrtum (§ 17) prüfen
Tim Gottschalk
5.3.2026, 11:49:08
Hallo @[Lilly](220221), Foxxys Antwort ist etwas widersprüchlich. Wir vertreten hier, dass man die Prüfung in einen eigenen Prüfungspunkt nach der Rechtswidrigkeit packt. Ich halte es aber genauso für vertretbar, wenn du den
ETBIin der
Schuldprüfst und dann der Ansicht der Rechtsprechung folgst. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team
