Sexuelle Selbstbestimmung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T erklärt der Arbeitskollegin O, er werde gegen ihren Willen "sexuelle Handlungen" an ihr vornehmen, sollte sie nicht die Arbeitsstelle wechseln. O nimmt die Ankündigung des T ernst.

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Einordnung des Falls

Sexuelle Selbstbestimmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O bedroht im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 241 Abs. 2 StGB erfordert die Bedrohung mit einem Verbrechen iSd § 12 Abs. 1 StGB. Hier muss aus den Begleitumständen zugunsten des Täters angenommen werden, dass sich die Äußerung des T auf die Begehung eines Vergehens (§ 177 Abs. 1 StGB) richtet. Somit liegt keine taugliche Handlung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB vor.
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2. T hat die O jedoch bedroht im Sinne des § 241 Abs. 1 Alt. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Die Bedrohung erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung einer in § 241 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Aussicht stellt. Hier ist aus den Begleitumständen erkennbar, dass die Äußerung des T sich auf einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB (Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB)gegenüber der O richtet. Eine solche Handlung ist explizit im Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB erfasst. Somit liegt eine taugliche Handlung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor. In der neuen Fassung des § 241 StGB wird deutlich, dass der Gesetzgeber nunmehr auch weiteren Bedrohungshandlungen, die ihrer Natur nach keine Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB darstellen, als taugliche Handlung im Rahmen einer Bedrohung anerkannt hat, da auch andere Handlungsweisen im Hinblick auf den Betroffenen ebenso empfindlich wie eine Bedrohung mit einem Verbrechen wirken können.
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