Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen


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R möchte neben seinem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall mit Flachdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter der Maßgabe, dass ein Satteldach statt des Flachdachs gebaut wird.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden.

Ja, in der Tat!

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden. Mit Hilfe von Nebenbestimmungen kann die Behörde auf einen beantragten Verwaltungsakt mit "Ja, aber..." statt "Nein" antworten. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. § 36 Abs. 1 VwVfG regelt Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten, § 36 Abs. 2 VwVfG Nebenbestimmungen zu Ermessensverwaltungsakten. In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich auch die Legaldefinitionen der einzelnen Typen von Nebenbestimmungen: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt.

2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.

Ja!

Nebenbestimmungen unterscheiden sich von Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung aus Sicht der Empfängerhorizonts. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Inhaltsbestimmungen werden auch als unechte Nebenbestimmungen bezeichnet - im Gegensatz zu echten Nebenbestimmungen.

3. Die behördliche Maßgabe, dass R ein Satteldach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Hauptregelung des Verwaltungsakts ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich dabei um eine Nebenbestimmung. Ohne die Maßgabe über die Dachart bleibt R nur eine Baugenehmigung eines Stalls ohne Dach. Dies ist aus R's Sicht keine sinnvolle Genehmigung. Die Maßgabe der Behörde ist damit eine Inhaltsbestimmung. Eine solche Maßgabe wird oft als "modifizierende Auflage" bezeichnet. Sie ist aber gerade keine Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), sondern eine Inhaltsbestimmung.

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CAR

Carlotta

24.11.2021, 16:26:23

Handelt es sich hierbei nicht um eine modifizierende Gewährung als um eine modifizierende Auflage ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.11.2021, 11:04:17

Völlig richtig, Carlotta. Wir haben den Begriff hier primär aufgenommen, weil dieses Problem unter diesem Schlagwort auch in zahlreichen Lehrbüchern behandelt wird. Aber es handelt sich tatsächlich um einen anderen als den beantragten Verwaltungsakt und nicht nur um eine Einschränkung des ursprünglich beantragten. Damit liegt gerade keine Nebenbestimmung vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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