Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen
Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen
4. April 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (24.850 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R möchte neben seinem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall mit Flachdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter der Maßgabe, dass ein Satteldach statt des Flachdachs gebaut wird.
Diesen Fall lösen 92,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
Ja!
3. Die behördliche Maßgabe, dass R ein Satteldach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Carlotta
24.11.2021, 16:26:23

Lukas_Mengestu
25.11.2021, 11:04:17
Völlig richtig, Carlotta. Wir haben den Begriff hier primär aufgenommen, weil dieses Problem unter diesem Schlagwort auch in zahlreichen Lehrbüchern behandelt wird. Aber es handelt sich tatsächlich um einen anderen als den beantragten Verwaltungsakt und nicht nur um eine Einschränkung des ursprünglich beantragten. Damit liegt gerade keine Nebenbestimmung vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
babakd
30.10.2024, 06:38:29
kann man die Frage nicht auch so verstehen, dass wenn die Bestmung zum Sattel ach wegfiele, er ja immer noch ein Sattel ach bauen kann. Somit bliebe doch ein sinnvoller VA bestehen und man hätte keine
Inhaltsbestimmung, sondern eine Auflage. Vielleicht verstehe ich das auch falsch.
Leo Lee
16.11.2024, 05:01:35
Hallo babakd, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist in der Tat ein sehr interessanter Gedanke. Beachte allerdings, dass diese Abgrenzungskriterien ABSTRAKT zu bewerten sind. D.h., die Frage ist nicht, ob er immer noch ein Satteldach bauen kann, sondern ob der Haupt-VA SCHLECHTHIN ohne ein Dach noch sinnvoll wäre. Denn würde man immer auf die Alternative verweisen, könnte man nie wirklich sinnvoll abgrenzen, da dann fast immer eine Nebenbestimmung vorliegen würde. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Schoch/Schneider VwVfG, Schröder § 36 Rn. 19 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo