Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen

Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen

23. November 2024

4,9(20.169 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R möchte neben seinem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall mit Flachdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter der Maßgabe, dass ein Satteldach statt des Flachdachs gebaut wird.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden.

Ja, in der Tat!

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden. Mit Hilfe von Nebenbestimmungen kann die Behörde auf einen beantragten Verwaltungsakt mit "Ja, aber..." statt "Nein" antworten. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. § 36 Abs. 1 VwVfG regelt Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten, § 36 Abs. 2 VwVfG Nebenbestimmungen zu Ermessensverwaltungsakten. In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich auch die Legaldefinitionen der einzelnen Typen von Nebenbestimmungen: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.

Ja!

Nebenbestimmungen unterscheiden sich von Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung aus Sicht der Empfängerhorizonts. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Inhaltsbestimmungen werden auch als unechte Nebenbestimmungen bezeichnet - im Gegensatz zu echten Nebenbestimmungen.

3. Die behördliche Maßgabe, dass R ein Satteldach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Hauptregelung des Verwaltungsakts ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich dabei um eine Nebenbestimmung. Ohne die Maßgabe über die Dachart bleibt R nur eine Baugenehmigung eines Stalls ohne Dach. Dies ist aus R's Sicht keine sinnvolle Genehmigung. Die Maßgabe der Behörde ist damit eine Inhaltsbestimmung. Eine solche Maßgabe wird oft als "modifizierende Auflage" bezeichnet. Sie ist aber gerade keine Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), sondern eine Inhaltsbestimmung.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CAR

Carlotta

24.11.2021, 16:26:23

Handelt es sich hierbei nicht um eine modifizierende Gewährung als um eine modifizierende Auflage ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.11.2021, 11:04:17

Völlig richtig, Carlotta. Wir haben den Begriff hier primär aufgenommen, weil dieses Problem unter diesem Schlagwort auch in zahlreichen Lehrbüchern behandelt wird. Aber es handelt sich tatsächlich um einen anderen als den beantragten Verwaltungsakt und nicht nur um eine Einschränkung des ursprünglich beantragten. Damit liegt gerade keine

Nebenbestimmung

vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BABA

babakd

30.10.2024, 06:38:29

kann man die Frage nicht auch so verstehen, dass wenn die Bestmung zum Sattel ach wegfiele, er ja immer noch ein Sattel ach bauen kann. Somit bliebe doch ein sinnvoller VA bestehen und man hätte keine

Inhaltsbestimmung

, sondern eine Auflage. Vielleicht verstehe ich das auch falsch.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen