Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung


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Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. S's Vorhaben ist mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S mindestens 20 Wasserspender bereitstellt.

Einordnung des Falls

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, immer mit einer Nebenbestimmung versehen.

Nein!

Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ist in § 36 VwVfG geregelt. Nach § 36 Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung erlassen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist ( § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Die Behörde hat bei diesen rechtlich gebundenen Verwaltungsakten keinen Entscheidungsspielraum. Bei Ermessensentscheidungen hingegen kann die Behörde den Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen (§36 Abs. 2 VwVfG).

2. Die Entscheidung über den Erlass einer Baugenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 2 VwVfG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Baugenehmigung ist eine gebundene Erlaubnis: Der Bauherr hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Die Behörde hat demnach kein Ermessen. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.

3. Bei der Maßgabe, dass S 20 Wasserspender bauen soll, handelt es sich um eine Nebenbestimmung.

Ja, in der Tat!

Nebenbestimmungen treten als Zusatz neben den eigentlichen Verwaltungsakt. Die Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakt erfolgt danach, ob der Hauptverwaltungsakt aus Sicht des Empfängers auch ohne den Zusatz eine sinnvolle Regelung ist. Die Baugenehmigung für den Studiobau kann aus S's Sicht auch ohne die Regelung über die Errichtung der Wasserspender sinnvoll bestehen. Der Kern des beantragten Verwaltungsaktes bleibt unberührt. Ob eine Neben- oder eine Inhaltsbestimmung vorliegt, wirkt sich maßgeblich darauf aus, welche Klageart dagegen statthaft ist.

4. S hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Für den Erlass der Nebenbestimmung über die Wasserspender bedarf es einer Rechtsgrundlage.

Ja!

Der Bauherr hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung erlassen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist ( § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). S's Bauvorhaben ist laut Sachverhalt mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Nebenbestimmung zur Einrichtung von 20 Wasserspendern ist nicht ersichtlich.

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