Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. S's Vorhaben ist mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S mindestens 20 Wasserspender bereitstellt.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, immer mit einer Nebenbestimmung versehen.

Nein!

Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ist in § 36 VwVfG geregelt. Nach § 36 Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung erlassen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist ( § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Die Behörde hat bei diesen rechtlich gebundenen Verwaltungsakten keinen Entscheidungsspielraum. Bei Ermessensentscheidungen hingegen kann die Behörde den Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen (§36 Abs. 2 VwVfG).
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2. Die Entscheidung über den Erlass einer Baugenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 2 VwVfG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Baugenehmigung ist eine gebundene Erlaubnis: Der Bauherr hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Die Behörde hat demnach kein Ermessen. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.

3. Bei der Maßgabe, dass S 20 Wasserspender bauen soll, handelt es sich um eine Nebenbestimmung.

Ja, in der Tat!

Nebenbestimmungen treten als Zusatz neben den eigentlichen Verwaltungsakt. Die Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakt erfolgt danach, ob der Hauptverwaltungsakt aus Sicht des Empfängers auch ohne den Zusatz eine sinnvolle Regelung ist. Die Baugenehmigung für den Studiobau kann aus S's Sicht auch ohne die Regelung über die Errichtung der Wasserspender sinnvoll bestehen. Der Kern des beantragten Verwaltungsaktes bleibt unberührt. Ob eine Neben- oder eine Inhaltsbestimmung vorliegt, wirkt sich maßgeblich darauf aus, welche Klageart dagegen statthaft ist.

4. S hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Für den Erlass der Nebenbestimmung über die Wasserspender bedarf es einer Rechtsgrundlage.

Ja!

Der Bauherr hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung erlassen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist ( § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). S's Bauvorhaben ist laut Sachverhalt mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Nebenbestimmung zur Einrichtung von 20 Wasserspendern ist nicht ersichtlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

5.12.2023, 22:05:26

Dort steht nicht, dass die Nebengenehmigung dazu dienen muss, die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht sicherzustellen. § 36 I LVwVfG ist deckungsgleich zum BVwVfG, sodass eine Rechtsvorschrift zur Zulässigkeit ausreicht.

Dogu

Dogu

5.12.2023, 22:08:21

§ 72 BauO Hamburg ist ähnlich formuliert.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2023, 10:28:53

Hallo Dogu, danke für deine Rückmeldung. Könntest du deine Frage noch einmal wiederholen? § 36 VwVfG normiert einheitlich für das gesamte Verwaltungsrecht, dass

Nebenbestimmung

en nur erlassen werden dürfen, wenn sie der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des zu erlassenden Verwaltungsaktes dienen. § 72 BauO HH normiert nur, dass die Baugenehmigung grundsätzlich durch

Nebenbestimmung

en modifiziert werden darf. Dadurch wird nicht geregelt, dass die Baugenehmigung ohne jegliche Voraussetzung mit

Nebenbestimmung

en versehen werden darf. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:19:18

Hallo Norah, danke für die Rückmeldung. In § 36 I VwVfG steht aber, dass

Nebenbestimmung

en zugelassen sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist ODER wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach den entsprechenden Vorschriften der beiden BauO ist also auch ohne das von Dir genannte Kriterium der Herstellung der Rechtmäßigkeit des VA die Aufnahme einer

Nebenbestimmung

möglich oder übersehe ich da was?

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:20:05

Das heißt auch Wasserspender als

Nebenbestimmung

wären nach BauO HH oder NRW wären zumindest auf Tatbestandsebene nicht ausgeschlossen, oder?

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:22:53

Konkret bezog sich der Punkt auf die Aussage in der Musterlösung: Eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme der

Nebenbestimmung

ist nicht ersichtlich, da das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist. Die o.g. Bestimmungen würden aber meines Erachtens in Betracht kommen. Die Aufnahme überflüssiger

Nebenbestimmung

en wäre dann eine Frage der Ermessenfehler, oder?

MAR

Marie

12.2.2024, 11:56:51

Eher auf Tatbestandsebene zur Rechtsgrundlage des 36 VwVfG, oder („wenn sie sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt sind). Vorhaben ist im Einklang mit den maßgeblichen öffentlich rechtlichen Vorschriften. Ergo die Vss. des 36 VwVfG nicht erfüllt. Stimme aber zu, das die Formulierung, es fehle an der Rechtsgrundlage zu unpräzise ist.


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