Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung
Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. S's Vorhaben ist mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S mindestens 20 Wasserspender bereitstellt.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, immer mit einer Nebenbestimmung versehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Entscheidung über den Erlass einer Baugenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 2 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei der Maßgabe, dass S 20 Wasserspender bauen soll, handelt es sich um eine Nebenbestimmung.
Ja, in der Tat!
4. S hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Für den Erlass der Nebenbestimmung über die Wasserspender bedarf es einer Rechtsgrundlage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
5.12.2023, 22:05:26
Dort steht nicht, dass die Nebengenehmigung dazu dienen muss, die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht sicherzustellen. § 36 I LVwVfG ist deckungsgleich zum BVwVfG, sodass eine Rechtsvorschrift zur Zulässigkeit ausreicht.
Dogu
5.12.2023, 22:08:21
§ 72 BauO Hamburg ist ähnlich formuliert.
Nora Mommsen
8.12.2023, 10:28:53
Hallo Dogu, danke für deine Rückmeldung. Könntest du deine Frage noch einmal wiederholen? § 36 VwVfG normiert einheitlich für das gesamte Verwaltungsrecht, dass
Nebenbestimmungen nur erlassen werden dürfen, wenn sie der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des zu erlassenden Verwaltungsaktes dienen. § 72 BauO HH normiert nur, dass die Baugenehmigung grundsätzlich durch
Nebenbestimmungen modifiziert werden darf. Dadurch wird nicht geregelt, dass die Baugenehmigung ohne jegliche Voraussetzung mit
Nebenbestimmungen versehen werden darf. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
8.12.2023, 13:19:18
Hallo Norah, danke für die Rückmeldung. In § 36 I VwVfG steht aber, dass
Nebenbestimmungen zugelassen sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist ODER wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach den entsprechenden Vorschriften der beiden BauO ist also auch ohne das von Dir genannte Kriterium der Herstellung der Rechtmäßigkeit des VA die Aufnahme einer
Nebenbestimmungmöglich oder übersehe ich da was?
Dogu
8.12.2023, 13:20:05
Das heißt auch Wasserspender als
Nebenbestimmungwären nach BauO HH oder NRW wären zumindest auf Tatbestandsebene nicht ausgeschlossen, oder?
Dogu
8.12.2023, 13:22:53
Konkret bezog sich der Punkt auf die Aussage in der Musterlösung: Eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme der
Nebenbestimmungist nicht ersichtlich, da das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist. Die o.g. Bestimmungen würden aber meines Erachtens in Betracht kommen. Die Aufnahme überflüssiger
Nebenbestimmungen wäre dann eine Frage der Ermessenfehler, oder?
Marie
12.2.2024, 11:56:51
Eher auf Tatbestandsebene zur Rechtsgrundlage des 36 VwVfG, oder („wenn sie sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt sind). Vorhaben ist im Einklang mit den maßgeblichen öffentlich rechtlichen Vorschriften. Ergo die Vss. des 36 VwVfG nicht erfüllt. Stimme aber zu, das die Formulierung, es fehle an der Rechtsgrundlage zu unpräzise ist.