Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. S's Vorhaben ist mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S mindestens 20 Wasserspender bereitstellt.

Einordnung des Falls

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei bestehendem Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, immer mit einer Nebenbestimmung versehen.

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Nein!

Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ist in § 36 VwVfG geregelt. Nach § 36 Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung erlassen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist ( § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Die Behörde hat bei diesen rechtlich gebundenen Verwaltungsakten keinen Entscheidungsspielraum. Bei Ermessensentscheidungen hingegen kann die Behörde den Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen (§36 Abs. 2 VwVfG).

2. Die Entscheidung über den Erlass einer Baugenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 2 VwVfG.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Baugenehmigung ist eine gebundene Erlaubnis: Der Bauherr hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Die Behörde hat demnach kein Ermessen. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.

3. Bei der Maßgabe, dass S 20 Wasserspender bauen soll, handelt es sich um eine Nebenbestimmung.

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Ja, in der Tat!

Nebenbestimmungen treten als Zusatz neben den eigentlichen Verwaltungsakt. Die Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakt erfolgt danach, ob der Hauptverwaltungsakt aus Sicht des Empfängers auch ohne den Zusatz eine sinnvolle Regelung ist. Die Baugenehmigung für den Studiobau kann aus S's Sicht auch ohne die Regelung über die Errichtung der Wasserspender sinnvoll bestehen. Der Kern des beantragten Verwaltungsaktes bleibt unberührt. Ob eine Neben- oder eine Inhaltsbestimmung vorliegt, wirkt sich maßgeblich darauf aus, welche Klageart dagegen statthaft ist.

4. S hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Für den Erlass der Nebenbestimmung über die Wasserspender bedarf es einer Rechtsgrundlage.

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Ja!

Der Bauherr hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung erlassen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist ( § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). S's Bauvorhaben ist laut Sachverhalt mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar. Eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Nebenbestimmung zur Einrichtung von 20 Wasserspendern ist nicht ersichtlich.

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Dogu

Dogu

5.12.2023, 22:05:26

Dort steht nicht, dass die Nebengenehmigung dazu dienen muss, die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht sicherzustellen. § 36 I LVwVfG ist deckungsgleich zum BVwVfG, sodass eine Rechtsvorschrift zur Zulässigkeit ausreicht.

Dogu

Dogu

5.12.2023, 22:08:21

§ 72 BauO Hamburg ist ähnlich formuliert.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2023, 10:28:53

Hallo Dogu, danke für deine Rückmeldung. Könntest du deine Frage noch einmal wiederholen? § 36 VwVfG normiert einheitlich für das gesamte Verwaltungsrecht, dass Nebenbestimmungen nur erlassen werden dürfen, wenn sie der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des zu erlassenden Verwaltungsaktes dienen. § 72 BauO HH normiert nur, dass die Baugenehmigung grundsätzlich durch Nebenbestimmungen modifiziert werden darf. Dadurch wird nicht geregelt, dass die Baugenehmigung ohne jegliche Voraussetzung mit Nebenbestimmungen versehen werden darf. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:19:18

Hallo Norah, danke für die Rückmeldung. In § 36 I VwVfG steht aber, dass Nebenbestimmungen zugelassen sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist ODER wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach den entsprechenden Vorschriften der beiden BauO ist also auch ohne das von Dir genannte Kriterium der Herstellung der Rechtmäßigkeit des VA die Aufnahme einer Nebenbestimmung möglich oder übersehe ich da was?

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:20:05

Das heißt auch Wasserspender als Nebenbestimmung wären nach BauO HH oder NRW wären zumindest auf Tatbestandsebene nicht ausgeschlossen, oder?

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:22:53

Konkret bezog sich der Punkt auf die Aussage in der Musterlösung: Eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Nebenbestimmung ist nicht ersichtlich, da das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist. Die o.g. Bestimmungen würden aber meines Erachtens in Betracht kommen. Die Aufnahme überflüssiger Nebenbestimmungen wäre dann eine Frage der Ermessenfehler, oder?


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