Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)


Definiere den Begriff „Verfügungsgeschäft“:

Verfügungsgeschäfte (auch: Erfüllungsgeschäfte) sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht (z.B. Eigentum) übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Verfügungsgeschäfte findet man hauptsächlich im Sachenrecht des BGB. Das Verfügungsgeschäft verwirklicht den Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts (Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen, § 929 BGB).

Es gibt nicht nur dingliche, sondern auch schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte (zB Abtretung (§ 398 BGB), Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB)).

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