Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Klagebefugnis nach Möglichkeitstheorie - Ablehnung der Schlüssigkeitstheorie

Klagebefugnis nach Möglichkeitstheorie - Ablehnung der Schlüssigkeitstheorie

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

B will ein Haus errichten und erhält dafür eine Baugenehmigung. K will dagegen klagen. Er behauptet, er sei rechtmäßiger Eigentümer des Nachbargrundstücks. B meint, K habe dies nicht schlüssig vorgetragen. Die Eigentumslage steht im Streit.

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Einordnung des Falls

Klagebefugnis nach Möglichkeitstheorie - Ablehnung der Schlüssigkeitstheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Begründung der Klagebefugnis muss K die geltend gemachte Rechtsverletzung schlüssig vortragen.

Nein!

Die Klagebefugnis (42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung für B - möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Die Rechtsverletzung darf lediglich nicht ausgeschlossen sein. Das Erfordernis einer schlüssigen Darlegung der Rechtsverletzung (Schlüssigkeitstheorie) überfrachtet die Zulässigkeitsprüfung mit häufig schwer zu beantwortenden Fragen, trägt dem verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§§ 82, 86 Abs. 1 VwGO) nicht hinreichend Rechnung und ist daher abzulehnen. Im Ergebnis dürfte die Klagebefugnis hier allerdings kaum gegeben sein. Die Landesbauordnungen bestimmen, dass Baugenehmigungen unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt werden (Art. 68 Abs. 5 BayBO, § 74 Abs. 4 BauO NRW, § 71 Abs. 4 BauO Bln). Die Bauaufsichtsbehörde prüft also grds. nicht das Eigentum des Antragstellers. Dementsprechend bergründet fehlendes Eigentum des B für K auch keine Klagebefugnis. K müsste sich vielmehr zivilrechtlich gegen einen Baubeginn durch B wehren.
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2. Um gegen die Baugenehmigung vorgehen zu können, müsste K klagebefugt sein.

Genau, so ist das!

Nach der Bestimmung der statthaften Klageart ist zu prüfen, ob der Kläger auch klagebefugt ist. Durch das Erfordernis der Klagebefugnis soll ausgeschlossen werden, dass jeder gegen alles klagen kann (Ausschluss der Popularklage). Nur derjenige soll klagen können, der dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch braucht. Bei der Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, soweit der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

3. Das Klagebegehren des K richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). K begehrt die Aufhebung der Baugenehmigung für B. Dabei handelt es ich um einen Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

20.8.2020, 18:20:43

Ob der Kläger in den Schutzbereich der Norm einbezogen ist, ist doch in der KB abschließend zu prüfen? Da das BauGB an die

Bodenrecht

e anknüpft, müsste der Kläger also

glaubhaft machen

, Eigentümer des Nachbargrundstücks zu sein, eine bloße Möglichkeit dürfte nicht ausreichen?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

12.11.2021, 11:33:27

Hallo 18 Punkte Kandidat, danke für deine Frage und sorry für die späte Antwort. Anders als du meinst, reicht hier die bloße Möglichkeit der Rechtsverletzung aus, also die Rechtsverletzung (hier die

rechtswidrig

e Erteilung der Baugenehmigung an den Nicht-Eigentümer) darf lediglich nicht ausgeschlossen sein. Hier ist sie nicht ausgeschlossen, da die Eigentumslage zwischen den Beteiligten im Streit steht. Der vorliegende Fall dient also dazu, einen wichtigen Unterschied zum Zivilprozess aufzuzeigen: Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (86 Abs. 1 VwGO), auf eine schlüssige Darlegung kommt es daher nicht an. In der Klausur würdest du dies also kurz - wie im Fall dargestellt - in der Zulässigkeit abhandeln und dann die Eigentumslage in der Begründetheit prüfen müssen. Hoffe das hilft. Beste Grüße – Wendelin, für das Jurafuchs Team

Antonia

Antonia

8.1.2022, 13:58:52

Würde es in der Klausur ausreichen, die mögliche Rechtsverletzung durch rw Erteilung der Baugenehmigung an den Nicht-Eigentümer zu bejahen? Brauche ich nicht eine konkrete Norm, die ich dann mit der

Schutznormtheorie

überprüfe? Oder wäre eine mögliche Verletzung in Art. 14 GG gegeben?

GELD

Geldhatmanzuhaben

10.7.2024, 09:21:57

Eine Berufung auf Art. 14 l GG dürfte nicht zielführend sein, da der Gesetzgeber in den einschlägigen Bauplanungsnormen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art.14 l GG zulässigerweise konkretisiert bzw. ausformuliert hat. Ich bitte um Korrektur, sollte ich hier falsch liegen und eine (hilfsweise) Berufung auf Art. 14 l Ggist dennoch möglich?

Simon

Simon

6.12.2024, 13:26:47

Ich bin mir nicht sicher, ob K hier tatsächlich nach § 42 II VwGO klagebefugt ist. Zunächst müsst der VA möglicherweise

rechtswidrig

sein, denn ein rechtmäßiger VA kann den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die

Rechtswidrigkeit

könnte hier allein aus dem fehlenden Eigentum des B (und der fehlenden Zustimmung des vermeintlichen Eigentümers K) herrühren. Eine Baugenehmigung stellt aber nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Anforderungen fest, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Privatrechtliche Belange sind grundsätzlich unbeachtlich, s. z.B. Art. 68 V BayBO. Zwar kann die Genehmigungs

behörde

einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auch dann ablehnen, wenn feststeht, dass sich das Vorhaben zivilrechtlich nicht verwirklichen lässt, denn dann fehlt es dem Antragsteller regelmäßig an einem Sachbescheidungsinteresse (BVerwG, NJW 1973, 1518). Die

Behörde

ist aber nicht daran gehindert, die Genehmigung trotzdem zu erteilen, sodass diese nicht

rechtswidrig

ist (BVerwG a.a.O.). Selbst wenn man von der

Rechtswidrigkeit

ausginge, so liegt zumindest kein Verstoß gegen

drittschützende Normen

vor. Die ungeschriebene Voraussetzung des Sachbescheidungsinteresses dient nur der Entlastung der Verwaltung (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.01.2017, 5 B 16.1834, BeckRS 2017, 101137 Rn. 13), nicht aber dem Schutz von Individualpersonen. Zudem wird Eigentümer K durch die Erteilung der Baugenehmigung an B auch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, da die Genehmigung ihm gegenüber keine Duldungspflicht enthält. Will B auf dem Grundstück des K bauen, kann sich dieser mit einer Klage vor den Zivilgerichten, gestützt auf § 1004 I 2 BGB wehren. Damit kann die Baugenehmigung weder deshalb

rechtswidrig

sein, weil dem K möglicherweise das Grundstück gehört, noch ist dadurch eine Verletzung des K in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten möglich. Eine ähnliche Konstellation wie im Fall findet sich auch bei OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.1973, II W 22/73, BRS 27, 217

flari0n

flari0n

23.12.2024, 17:15:50

Ich glaube in diesem Fall steht die Eigentümerstellung des Nachbarn in Streit, nicht die des Adressaten der Baugenehmigung. Der Nachbar leitet aus seiner Eigentümerstellung seine

Klagebefugnis

ab und der Adressat der Baugenehmigung bestreitet, dass der Nachbar überhaupt Eigentümer ist (denn dann wäre wohl auch keine Rechtsverletzung des Nachbarn möglich und er wäre nicht klagebefugt) :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.12.2024, 11:54:22

Hallo @[Simon](131793), vielen Dank Dir für Deinen umfassenden Hinweis und @[flari0n](207363) für die Ergänzung. Ich gebe Dir inhaltlich völlig Recht. Die LandesbauO enthalten (vermutlich) alle eine Vorschrift, nach der die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird (zB auch § 74 IV BauO NRW). Die Bau

behörde

soll eben nicht die mitunter komplexen zivilechtlichen Einzelheiten prüfen müssen. Aus der fehlenden Eigentümerstellung des Begünstigten resultiert dementsprechend grds keine

Klagebefugnis

des Nachbarn. Das sieht man erst recht daran, dass Baugenehmigungen durch die Bau

behörde

sogar bewusst für fremde Grundstücke erteilt werden können (§ 70 III BauO NRW). Der Nachbar muss sich eben zivilrechtlich gegen den Baubeginn wehren (näher zum Ganzen zB BeckOK-BauordnungsR NRW/Saurenhaus, 20. Ed, Stand 1.11.2024, § 74 Rn 112). Wir wollen iRd Aufgabe gar nicht auf die baurechtlichen Einzelheiten hinaus, weil es allein um die Grundlagen der

Klagebefugnis

gehen soll. Deshalb sagen wir auch gar nicht konkret, was das Ergebnis der Prüfung der

Klagebefugnis

ist. Ich halte einen entsprechenden kurzen Hinweis aber für absolut sinnvoll, deswegen haben wir ihn jetzt per Vertiefungshinweis ergänzt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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