Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Klagebefugnis nach Möglichkeitstheorie - Ablehnung der Schlüssigkeitstheorie
Klagebefugnis nach Möglichkeitstheorie - Ablehnung der Schlüssigkeitstheorie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will ein Haus errichten und erhält dafür eine Baugenehmigung. K will dagegen klagen. Er behauptet, er sei rechtmäßiger Eigentümer des Nachbargrundstücks. B meint, K habe dies nicht schlüssig vorgetragen. Die Eigentumslage steht im Streit.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis nach Möglichkeitstheorie - Ablehnung der Schlüssigkeitstheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Begründung der Klagebefugnis muss K die geltend gemachte Rechtsverletzung schlüssig vortragen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um gegen die Baugenehmigung vorgehen zu können, müsste K klagebefugt sein.
Genau, so ist das!
3. Das Klagebegehren des K richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
20.8.2020, 18:20:43
Ob der Kläger in den Schutzbereich der Norm einbezogen ist, ist doch in der KB abschließend zu prüfen? Da das BauGB an die Bodenrechte anknüpft, müsste der Kläger also glaubhaft machen, Eigentümer des Nachbargrundstücks zu sein, eine bloße Möglichkeit dürfte nicht ausreichen?
Wendelin Neubert
12.11.2021, 11:33:27
Hallo 18 Punkte Kandidat, danke für deine Frage und sorry für die späte Antwort. Anders als du meinst, reicht hier die bloße Möglichkeit der Rechtsverletzung aus, also die Rechtsverletzung (hier die rechtswidrige Erteilung der Baugenehmigung an den Nicht-Eigentümer) darf lediglich nicht ausgeschlossen sein. Hier ist sie nicht ausgeschlossen, da die Eigentumslage zwischen den Beteiligten im Streit steht. Der vorliegende Fall dient also dazu, einen wichtigen Unterschied zum Zivilprozess aufzuzeigen: Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (86 Abs. 1 VwGO), auf eine schlüssige Darlegung kommt es daher nicht an. In der Klausur würdest du dies also kurz - wie im Fall dargestellt - in der Zulässigkeit abhandeln und dann die Eigentumslage in der Begründetheit prüfen müssen. Hoffe das hilft. Beste Grüße – Wendelin, für das Jurafuchs Team
Antonia
8.1.2022, 13:58:52
Würde es in der Klausur ausreichen, die mögliche Rechtsverletzung durch rw Erteilung der Baugenehmigung an den Nicht-Eigentümer zu bejahen? Brauche ich nicht eine konkrete Norm, die ich dann mit der
Schutznormtheorieüberprüfe? Oder wäre eine mögliche Verletzung in Art. 14 GG gegeben?
Geldhatmanzuhaben
10.7.2024, 09:21:57
Eine Berufung auf Art. 14 l GG dürfte nicht zielführend sein, da der Gesetzgeber in den einschlägigen Bauplanungsnormen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art.14 l GG zulässigerweise konkretisiert bzw. ausformuliert hat. Ich bitte um Korrektur, sollte ich hier falsch liegen und eine (hilfsweise) Berufung auf Art. 14 l Ggist dennoch möglich?