Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Anfechtung einer Atommülltransportgenehmigung als Anwohner - Normexterne Wirkung der Grundrechte
Anfechtung einer Atommülltransportgenehmigung als Anwohner - Normexterne Wirkung der Grundrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Transport von Atommüll bedarf der Genehmigung (§ 4 AtomG). A wohnt 20 Meter von der Bahnstrecke entfernt, auf der Atommüll in ein Zwischenlager gebracht werden soll. Er fürchtet um seine Gesundheit und klagt gegen die Transportgenehmigung. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtung einer Atommülltransportgenehmigung als Anwohner - Normexterne Wirkung der Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren des A richtet sich auf die Aufhebung der Transportgenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der drittschützende Charakter einer Norm lässt sich durch Auslegung am Maßstab der Grundrechte ableiten.
Ja, in der Tat!
3. A ist klagebefugt, weil er als Anlieger der Transportstrecke möglicherweise in einer atomrechtlichen Norm mit drittschützender Wirkung verletzt ist.
Ja!
4. A kann als Adressat der Transportgenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Obwohl A nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, könnte er durch die Transportgenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Henk
19.3.2020, 11:27:23
Nice-to-Know zum Thema aus Gesetzen Rechtsgebiete zu machen (zB AtomG ->atomrechtlich, TierkörperbeseitigungsG -> tierkörperbeseitigungsrechtlich): zB Tonio Walter - Kleine Stilkunde für Juristen S. 105f. Ist leider nur ein kleiner Abschnitt, aber er sieht wohl eine Gefahr darin, dass man so Besonderheiten und Rechtsfiguren für das "Gebiet" entwickelt, die dogmatisch nicht begründet werden können. Vielleicht weiß ja jmd von Euch noch mehr daruber.
Christian Leupold-Wendling
22.3.2020, 22:34:25
Guter Hinweis. Danke!
Flohm
10.8.2023, 09:27:59
Warum kann A durch die Transportgenehmigung noch nicht in seinem GR aus Art 2 II GG verletzt sein?
Nilson2503
30.8.2023, 10:57:49
Die Genehmigung als solche, gefährdet noch nicht seine körperlichen Unversehrtheit. Es ist ja sozusagen bloß ein „Papier“. Erst durch die Umsetzung, also den tatsächlichen Transport, würde A möglicherweise in seiner Unversehrtheit verletzt.