Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Keine Klagebefugnis bei fehlender Betroffenheit in eigenen Rechten
Keine Klagebefugnis bei fehlender Betroffenheit in eigenen Rechten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Oma O, die in Konstanz lebt, mag keine Hochhäuser. Als sie hört, dass im fernen Berlin ein neues Hochhaus genehmigt wurde, klagt sie dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Keine Klagebefugnis bei fehlender Betroffenheit in eigenen Rechten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um gegen die Baugenehmigung für das Hochhaus vorgehen zu können, müsste O klagebefugt sein.
Ja, in der Tat!
3. Das Klagebegehren der O ist darauf gerichtet, die Errichtung des Hochhauses zu verhindern. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja!
4. O ist klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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