Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die befreundeten F und K gehen spazieren. Als K erzählt, dass ihr Smartphone kaputtgegangen ist, bietet F ihr sein altes iPhone 8 zum Freundschaftspreis von €200 an.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Antrag des F erlischt (§ 146 BGB), wenn K ihn nicht sofort, das heißt noch während des Gesprächs, annimmt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.