Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die befreundeten F und K gehen spazieren. Als K erzählt, dass ihr Smartphone kaputtgegangen ist, bietet F ihr sein altes iPhone 8 zum Freundschaftspreis von €200 an.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des F erlischt (§ 146 BGB), wenn K ihn nicht sofort, das heißt noch während des Gesprächs, annimmt.

Ja, in der Tat!

Ein Antrag erlischt durch Ablehnung (§ 146 BGB) oder durch Ablauf der Annahmefrist (§§ 147-149, 151 S. 2, 152 S. 2 BGB). Haben die Parteien keine Annahmefrist vereinbart, kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB). „Sofort“ heißt, so schnell wie es objektiv möglich ist, den Antrag gedanklich zu erfassen und zu beantworten. Dies schließt nicht aus, dass der Empfänger sich die Sache kurz durch den Kopf gehen lässt. K wird den Sinngehalt von Fs Antrag objektiv betrachtet ohne Zögern direkt erfassen und nach kurzem Überlegen beantworten können. Zögert sie ihre Antwort hinaus, erlischt der Antrag.
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