Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, Bitte um Bedenkzeit (Frist)

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, Bitte um Bedenkzeit (Frist)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V fragt K auf der Jahreshauptversammlung des Flugsportvereins Charlottenburg Berlin e.V., ob K sein Segelflugzeug Ventus-2b für 60.000 € kaufen wolle. K bittet V um Bedenkzeit. V willigt ein. Er halte sich bis zum Saisonstart am 06.04. um 10 Uhr an den Antrag gebunden.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, Bitte um Bedenkzeit (Frist)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des V erlischt, wenn K ihn nicht spätestens beim Saisonstart am 6.4. um 10 Uhr annimmt.

Ja!

Ein Antrag erlischt durch Ablehnung (§ 146 BGB) oder durch Ablauf der Annahmefrist (§§ 146-149, 151 S. 2, 152 S. 2 BGB). Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt (§ 148 BGB), ist die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 1 BGB abbedungen. Die Erklärung einer Partei, sie halte sich für einen bestimmten Zeitraum an das Angebot gebunden, legt die hM als Fristbestimmung im Sinne des § 148 BGB aus (§§ 133, 157 BGB). Beachte: Zur Fristwahrung muss die Annahmeerklärung innerhalb der Frist zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB).Wenn K den Antrag nicht rechtzeitig annimmt, erlischt dieser.
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2. Geht K am 06.04. um 9.30 Uhr während des Aufrüstens der Segelflieger zu V und erklärt ihm gegenüber die Annahme, ist zwischen V und K ein Kaufvertrag über den Ventus-2b für 60.000 € zustande gekommen.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145ff. BGB). Da V für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt hat, muss K’s Annahme V innerhalb der Frist zugehen (§ 148 BGB). Die nicht verkörperte Annahmeerklärung des K ist nach hM (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie) in dem Zeitpunkt zugegangen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog), in dem V sie wahrgenommen (= akustisch richtig verstanden hat) oder K nach den erkennbaren Umständen nicht daran zweifeln konnte, dass V sie verstanden hat, mithin fristgemäß am 06.04. um 9.30 Uhr.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Benjamin

4.8.2020, 17:52:54

Müsste es nicht heißen "K geht..." - Nach "Annahme" ein ". Ist..." - Zweitsatz als Frage mit "?" am Ende

Eigentum verpflichtet 🏔️

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9.8.2020, 21:49:31

Hallo Benjamin, welche Stellen meinst du denn genau?


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