Enklaventheorie | Privatwohnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist bei B in dessen angemieteter Wohnung zu Gast. Als B kurz den Raum verlässt, beschließt A, dessen Notebook an sich zu nehmen. A steckt es in seinen mitgebrachten Jutebeutel. Einige Zeit später verabschiedet sich A und verlässt die Wohnung.
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Einordnung des Falls
Enklaventheorie | Privatwohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ursprünglich hatte B Gewahrsam an dem Notebook.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Einstecken in den Jutebeutel begründet A alleinigen Gewahrsam an dem Notebook.
Ja!
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