+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
A ist bei B in dessen angemieteter Wohnung zu Gast. Als B kurz den Raum verlässt, beschließt A, dessen Notebook an sich zu nehmen. A steckt es in seinen mitgebrachten Jutebeutel. Einige Zeit später verabschiedet sich A und verlässt die Wohnung.
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Einordnung des Falls
Enklaventheorie | Privatwohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ursprünglich hatte B Gewahrsam an dem Notebook.
Ja, in der Tat!
Gewahrsam bezeichnet die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft deren Reichweite und Grenzen sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt. Ausgangspunkt sind hierbei sogenannte Gewahrsamssphären, innerhalb derer der jeweilige Inhaber einen generellen Gewahrsam auf alle sich dort innerhalb befindlichen Sachen erstreckt.Im vorliegenden Fall ist dies zunächst die Wohnung die B angemietet hat, über welche dieser insgesamt die Sachherrschaft ausübt. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung kommt es dabei nicht an.
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2. Durch das Einstecken in den Jutebeutel begründet A alleinigen Gewahrsam an dem Notebook.
Ja!
Der Täter begründet auch innerhalb einer fremden Gewahrsamsphäre Gewahrsam, wenn er die Sache in eine Gewahrsamsenklave verschafft. Eine solche entsteht, wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Bei kleinen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen begründet der Täter Gewahrsam, wenn er diese in seiner Kleidung oder einem mitgebrachten Behältnis verbirgt.Durch das Einstecken begründete A wegen des Verbergens in dem klar dem A zugeordneten, leicht transportablen Jutebeutel somit Alleingewahrsam, ohne dass hierfür ein Verlassen der fremden Gewahrsamssphäre notwendig gewesen wäre.
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