Kann auch ein alter Wohnungsschlüssel falsch sein?

9. Mai 2023

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: T ist dabei, mit einem alten versteckten Schlüssel in eine Wohnung einzudringen.
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Klassisches Klausurproblem

Um Os DS-Konsole zu stehlen, hebelt T die Eingangstür des Mehrfamilienhauses auf, in dem O wohnt. Anschließend verschafft sie sich mittels eines vom Vormieter versteckten Schlüssels Zugang zu Os Mietwohnung und nimmt die Konsole mit. O hatte keine Kenntnis von der Existenz dieses Schlüssels.

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Einordnung des Falls

Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass es bei der Beurteilung der Echtheit eines Schlüssels i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB um die Widmung des Schlüssels zum Öffnen des Schlosses geht. Im Fall ging es um einen alten Schlüssel zur Wohnung, den der Täter noch von der Vormieterin hatte. Dieser sei aber nicht von der jetzigen Mieterin zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt und somit „falsch“. Allein maßgeblich ist dabei die Widmung der durch den Mietvertrag berechtigten Mieterin, nicht etwa auch die des Vermieters.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T sich des Diebstahls strafbar gemacht, indem sie die Konsole mitnahm (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt objektiv (1) die Wegnahme einer (2) fremden beweglichen Sache und subjektiv (3) Vorsatz und (4) die Absicht rechtswidriger Zueignung voraus. T hat die Konsole des O und damit eine fremde bewegliche Sache weggenommen, d.h. den Gewahrsam des O gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. T handelte vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht. Es bestehen keine Rechtfertigungsgründe und sie handelte schuldhaft. Wenn alle Tatbestandsmerkmale so unproblematisch vorliegen, kannst du dich mit Ausführungen sehr kurz halten oder direkt in Verbindung mit eine Qualifikation prüfen
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2. Hat T sich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht, indem sie die Tür des Mehrfamilienhauses aufhebelte (§ 244 Abs.1 Nr. 3, Abs. 4 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter in eine Wohnung eindringt. Zu einer Wohnung gehören grundsätzlich alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Nebenräume sind nur dann vom Schutzbereich umfasst, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnraum unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt. Durch das Aufhebeln der Eingangstür gelangte T nicht in den privaten Wohnbereich des O. Vielmehr musste sie dafür noch dessen Wohnungstür öffnen. Es liegt keine in sich geschlossene Wohneinheit vor.

3. Ist sie in dessen Wohnung eingebrochen (§ 244 Abs.1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 4 StGB), indem T die Wohnungstür des O aufschloss?

Nein!

Zu einer Wohnung gehören grundsätzlich alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden. Erforderlich ist hierbei eine nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung oder ein entsprechender Werkzeugeinsatz. T drang in Os private Unterkunft ein. Allerdings öffnete T die Wohnungstür des O mittels eines passenden Schlüssels und damit nicht gewaltsam.

4. Könnte T mittels eines falschen Schlüssels in die Wohnung eingedrungen sein (§ 244 Abs.1 Nr.3 Var.3, Abs.4 StGB)?

Genau, so ist das!

Ein Schlüssel ist falsch, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt. Abzugrenzen vom Gebrauch eines falschen Schlüssels ist der Missbrauch eines richtigen Schlüssels. Ein richtiger Schlüssel wird missbraucht, wenn er unbefugt verwendet wird. T benutzte den vom Vormieter versteckten Schlüssel. Maßgeblich ist, ob dieser zum Tatzeitpunkt zum Öffnen der Wohnungstür der O gewidmet war.

5. Ist allein die Eigentümerin der Mietwohnung zur Entwidmung des Schlüssel berechtigt?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Schlüssel ist falsch, wenn die Berechtigte ihn nicht dazu gewidmet hat, die Tür zu öffnen. Berechtigte ist, wem die Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Bei einem bestehenden Mietverhältnis steht die Verfügungsgewalt der Mieterin zu, sodass es auf deren Widmung ankommt. Zum Tatzeitpunkt steht O als Mieter die Verfügungsgewalt über seine Wohnung zu. Für die Frage der Entwidmung ist allein sein Wille ausschlaggebend.

6. Hat O den Schlüssel entwidmet?

Ja!

Der BGH fordert zur Entwidmung des Schlüssels eine Willenserklärung des Berechtigten. Eine konkludente Erklärung ist hierfür ausreichend. Ohne das Wissen der Berechtigten existierende Schlüssel sind entwidmet, weil die Berechtigte davon ausgehen kann, zu Beginn ihrer Berechtigung alle Schlüssel erhalten zu haben. O wusste nicht von der Existenz des versteckten Schlüssels. Als Mieter kann er davon ausgehen zu Beginn des Mietverhältnisses alle Wohnungsschlüssel erhalten zu haben. O hat konkludent festgelegt, dass nur die ihm ausgehändigten Schlüssel zur Öffnung der Tür gewidmet sind.In der Literatur wird teilweise auf die äußeren Umstände und die Tatsachenkenntnis des Berechtigten abgestellt. Auch danach wäre der Schlüssel hier entwidmet.

7. Hat T sich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht (§ 244 Abs.1 Nr. 3, Abs. 4 StGB)?

Genau, so ist das!

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelt den Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Die Täterin muss mittels einer in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Tathandlung in eine Wohnung gelangen. Handelt es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist auch § 244 Abs.4 StGB verwirklicht, der den Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einem Verbrechen erhebt. T entnahm die Konsole aus der dauerhaft benutzen Privatwohnung des O, in welche sie mittels eines falschen Schlüssels gelangte. Sie handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Bei der Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt es sich um einen Spezialfall des Regelbeispiels in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEPA

Der Paragraf

18.5.2022, 08:07:23

Weshalb heißt es im Maßstab zur letzten Frage, der Täter müsse mittels einer Tathandlung nach „§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB“ in die Wohnung gelangen? Verweist nicht § 244 Abs. 4 StGB auf die Qualifikation aus § 244 Abs. 1 StGB, der nur einen Teilbereich des Regelbeispiels aus § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfasst?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.5.2022, 15:09:41

Hallo Der Paragraf, im Hinblick auf die Tathandlungen herrscht ein Gleichlauf zwischen § 244 Abs. 1 Nr. 3 und § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB: "einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in [....] verborgen hält". Ob nur das Regelbeispiel oder schon die Qualifikation verwirklicht ist, hängt insofern allein vom Tatobjekt ab (Regelbeispiel: Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum; Qualifikation: Wohnung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DEPA

Der Paragraf

18.5.2022, 15:22:35

Ja ok, aber man spricht ja auch in der Prüfung von § 255 StGB nicht von einer „

Nötigung

shandlung nach § 249 Abs. 1 StGB“, nur weil zwischen beiden zufällig ein Gleichlauf besteht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2022, 15:07:55

Fair enough :D Wir haben uns jetzt darauf beschränkt, den Zusammenhang in einem Vertiefungshinweis deutlich zu machen. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

13.6.2022, 13:20:59

Könnte man bzgl der Tür zum Mehrfamilienhaus ggf. § 242, 244 I Nr. 1a Alt. 2 abstellen (sofern nähere Angaben zu dem Werkzeug vorliegen) oder , falls dieser

nicht einschlägig

ist, auf §§ 242 I, 243 I Nr. 1 Alt. 1?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2022, 10:13:45

Hallo frausummer, die Tür könnte gegebenenfalls ein gefährliches Werkzeug sein i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a Alt. 2 StGB. Anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB kann für die Ermittlung der Gefährlichkeit nicht auf die Verwendung abgestellt werden, da lediglich "

beisichführen

" erforderlich ist. Daher haben sich verschiedene Ansätze entwickelt, wie die Gefährlichkeit zu bestimmen ist. Nach der objektiv-abstrakten Betrachtungsweise müssen die Gegenstände abstrakt ein vergleichbares Gefahrenpotential aufweisen wie eine Waffe, was inhaltlich unbestimmt ist und daher abzulehnen - dann könnte jeder Schnürsenkel den der Täter in seinen Schuhen bei sich trägt die Qualifikation erfüllen. Nach der objektiv-konkreten Betrachtung kommt es darauf an, ob der Gegenstand keine andere Funktion gehabt haben kann im konkreten Fall als zu Verletzungszwecken genutzt zu werden - dann läge hier keine Waffe vor. Die subjektive Betrachtung stellt auf die Zweckbestimmung durch den Täter ab. Auch danach läge hier keine Waffe vor. Die Definition des gefährlichen Werkzeugs ist sehr umstritten. Der BGH hat sich für Gebrauchsmesser der objektiv-abstrakten Theorie angeschlossen. Grundsätzlich ist diese aber zu unbestimmt und sollte wie aufgeführt abgelehnt werden. Das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist ein Spezialfall des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit automatisch auch erfüllt. Bei Verwirklichung einer Qualifikation wird §

242 StGB

(auch in Kombination mit einem Regelbeispiel gem. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB) duch die Qualifikation verdrängt. Deswegen hat es auch keinen Eingang in die Lösung gefunden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

30.7.2022, 13:49:14

Handelt es sich bei dem Wohnungsdiebstahl um eine Qualifikation oder einen Spezialfall des Regelbeispiels? Es wird hier laut Sachverhalt gefühlt beides vertreten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2022, 11:03:45

Hallo I-m-possible, der Wohnungseinbruchsdiebstahl stellt eine Qualifikation des normalen Diebstahls dar, während der Einbruch in sonstige Räume lediglich ein Regelbeispiel darstellen. Abgesehen vom Tatobjekt (Wohnung/Sonstige Räume) sind die Voraussetzungen indes identisch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

14.6.2023, 10:20:52

Wie ist dann das Verhältnis zwischen den beiden? Tritt das Regelb

esi

piel zurück?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

11.7.2024, 09:00:21

Das Regelbeispiel wird ja "nur" auf Strafzumessungsebene berücksichtigt. Aber der Diebstahl als besonders schwerer Fall (wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels) müsste im Wege der

Konsumtion

zurücktreten, da er denknotwendig bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mitverwirklicht wird.

TI

Tinki

24.9.2024, 11:31:09

Prüfe ich in diesen Fällen, in denen ich weiß, dass § 244 I Nr. 3, IV einschlägig sein wird, zuerst §§ 242 I, 243 I Nr. 1 oder besser §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV direkt zusammen? Was schreibe ich, wenn ich es so mache, dann in Bezug auf § 243 I Nr. 1? Tue mich etwas schwer damit, zu sagen, dass es im Wege der Spezialität zu

rücktritt

, weil es ja gerade nicht um einen Tatbestand geht. Lieben Dank im Voraus!

LOU

louisaamaria

27.9.2024, 17:47:57

Ich denke du kannst beides machen, ich es habe bisher aus Übersichtlichkeitsgründen immer so gemacht, dass ich zuerst §§ 242 I, 243 prüfe und anschließend §§ 242 I, 244 I. Die Variante kann mMn insb. dann sinnvoll sein, wenn noch andere

Regelbeispiele

verwirklicht sind und sonst ggf. die Gefahr bestünde, Probleme in der Klausur zu unterlaufen. In dem Fall wie hier ist es denke ich egal - wenn du beide getrennt prüfst, gehst du auf Konkurrenzebene darauf ein, dass § 243 als Strafzumessungsvorschrift (und somit zu als Teil des § 242) verdrängt wird.

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 13:49:28

Hallo Tinki, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In Fällen, in denen klar ist, dass § 244 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 244 Abs. 4 einschlägig sind, prüfst du am besten 242 I, 244 I Nr. 3, IV direkt zusammen. Das liegt daran, dass der qualifizierte Diebstahl den einfachen Diebstahl nach § 242 I als Grunddelikt voraussetzt und 244 StGB als qualifizierendes Delikt unmittelbar darauf aufbaut. Hinsichtlich des 243 I Nr. 1 stellt sich in der Tat die Frage, ob dieser überhaupt noch eine Rolle spielt, wenn 244 einschlägig ist. Es ist zutreffend, dass 243 kein eigenständiger Tatbestand ist, sondern eine Strafzumessungsregel, die den einfachen Diebstahl unter bestimmten Umständen verschärft. Wenn jedoch 244 einschlägig ist, verdrängt dieser aufgrund der höheren Strafan

drohung

243. Deshalb reicht es unserer Meinung aus, dass du dann nach Bejahung des 244 in einem Satz den 243 zurücktreten lässt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 244 Rn. 85 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TI

Tinki

28.9.2024, 14:25:19

Alles klar! Vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten!!

TI

Tinki

13.10.2024, 15:38:43

Doch nochmal zwei Rückfragen: 1) Sollte ich in der Klausur nach Bejahung von §§ 242 I, 244 I Nr. 3 die Prüfung von §§ 242 I, 243 I Nr. 1 überhaupt noch eröffnen, also in 4-5 Sätzen abhandeln oder einfach im Ergebnis schreiben, dass der auch verwirklicht ist, aber auf Konkurrenzebene im Wege der Spezialität verdrängt wird? 2) Wenn andere

Regelbeispiele

als Nr. 1 erfüllt sein sollten und §§ 244 I Nr. 3, IV vorliegt, verdrängt letzterer nur §§ 242 I, 243 I Nr. 1, richtig? Hinsichtlich bspw. §§ 242 I, 243 I Nr. 3 dagegen besteht hingegen Tateinheit oder?

TI

Tinki

13.10.2024, 15:43:48

Und: Prüft man auch immer noch nach Bejahung von §§ 242 I, 243 I Nr. 1 und §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV § 303 und § 123 an? Oder erwähnt man die nur auf Konkurrenzebene? Sowohl bzgl. § 303 als auch § 123 habe ich mir gemerkt, dass dieser von §§ 242 I, 243 I Nr. 1 bzw. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV konsumiert wird. Richtig? Vielen Dank vorab und LG!

Cosmonaut

Cosmonaut

21.1.2025, 14:47:33

@[Tinki](200906) zu 243 - 303/123 + 243 - 243 : BeckOK StGB/Wittig, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 243 Rn. 33-36 (Auszug) Eigene Konkurrenzen des § 243 mit anderen Vorschriften gibt es wegen der Rechtsnatur des § 243 als Strafzumessungsregel nicht (Fischer Rn. 30). Auch § 242 und § 243 bilden ein einheitliches Delikt (NK-StGB/Kindhäuser/Hoven Rn. 61). Nach BGH NStZ 2001, 642 (643 f.) (vgl. hierzu Kargl/Rüdiger NStZ 2002, 202; Sternberg-Lieben JZ 2002, 514) soll deshalb bei einem Einbruchsdiebstahl §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 nicht die damit regelmäßig einhergehende Sachbeschädigung gem. § 303 konsumiert werden („

Konsumtion

slösung“), sondern es soll Idealkonkurrenz (§ 52) vorliegen (zur Problematik Werkmeister JA 2013, 902 (909); WHS StrafR BT II Rn. 254 mwN). Dies sollte nach BGH NStZ-RR 2017, 340 jedoch nur gelten, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und sich nicht als typische Begleittat erweist. Dies sei insbes. dann der Fall, wenn der

Schaden

durch Sachbeschädigung über denjenigen durch Diebstahl deutlich hinausgeht. Diese Einschränkung beabsichtigte der 2. Strafsenat (Anfragebeschluss BGH NStZ 2018, 708 mAnm Fahl JR 2019, 107) aufzugeben und stets Tateinheit zwischen Sachbeschädigung und vollendetem Einbruchsdiebstahl anzunehmen. Nachdem sich die übrigen Strafsenate der Ansicht des 2. Strafsenats angeschlossen und etwaig entgegenstehende Rspr. aufgegeben haben (BGH BeckRS 2018, 25767; 2018, 33774; 2018, 25114; 2018, 33775; 2022, 23383) hat der 2. Strafsenat m. Beschl. v. 27.11.2018 den Rechtsprechungswandel vollzogen (BGHSt 63, 253 = NJW 2019, 1086 mAnm Mitsch u. Jäger JA 2019, 386; s. auch BGH BeckRS 2018, 38781 = StV 2020, 228; BeckRS 2022, 23383). Gleiches müsste dann folgerichtig auch im Verhältnis zwischen §§ 242, 243 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und dem damit regelmäßig einhergehenden Hausfriedensbruch gem. § 123 gelten, wo die hM bisher (zutr.) nicht § 52, sondern

Konsumtion

annimmt (Fischer Rn. 30 mwN). Dem BGH ist allenfalls in Bezug auf § 123 Abs. 1 Var. 2 in besonderen Fallkonstellationen zuzustimmen (vgl. BGH BeckRS 2014, 03301). Sind durch eine Tat mehrere

Regelbeispiele

erfüllt, liegt dennoch nur ein Diebstahl in einem bes. schweren Fall vor (MüKoStGB/Schmitz Rn. 92 mwN). Eine Handlungseinheit wird nicht allein dadurch hergestellt, dass der Täter mehrere Diebstähle gewerbsmäßig begeht (LK-StGB/Vogel/Brodowski Rn. 81). Tateinheit ist indes anzunehmen, wenn in ein Gebäude mit einzelnen abgeschlossenen Räumen eingebrochen wird, um sodann in diese Räume einzubrechen (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 203). Zwischen mehreren

Regelbeispiele

n ist Wahlfeststellung möglich (MüKoStGB/Schmitz Rn. 95)

Cosmonaut

Cosmonaut

21.1.2025, 14:49:13

@[Tinki](200906) zu 243 - 244: BeckOK StGB/Wittig, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 244 Rn. 29 § 244 verdrängt § 242 im Wege der

Gesetzeskonkurrenz

(Spezialität). Durch den Bandendiebstahl werden die einzelnen Diebstähle nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden; es liegt Realkonkurrenz (§ 53) vor (NK-StGB/Kindhäuser/Hoven Rn. 60 mwN). § 243 geht als Strafzumessungsregel in § 244 auf (BGHSt 33, 50 (53) = NJW 1985, 502), so zB der Gebäudeeinbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) im Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3; Abs. 4 s. LKH/Heger Rn. 13; Jäger JuS 2000, 651 (657)), ebenso der gewerbsmäßige Diebstahl nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (BGH BeckRS 2017, 116525; s. aber → Rn. 35). Tateinheit ist dagegen möglich zwischen §§ 244, 22 und 242 iVm § 243 (BGH NStZ 2023, 291 mAnm Göcken/Kudlich u. Eisele JuS 2023, 604; für das Verhältnis von §§ 244 Abs. 4, 22 und einem Einbruchdiebstahl an einem Fahrzeug s. BGH NStZ 2019, 674; LKH/Heger Rn. 13; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven Rn. 61) sowie zwischen Teilnahme am Bandendiebstahl und täterschaftlich begangenem Diebstahl nach § 242 iVm § 243 (BGH NJW 1985, 502).

Vincent

Vincent

8.1.2025, 13:12:14

Die Frage "Hat der O den Schlüssel entwidmet" ist meines erachtens nach ungenau gestellt, den der O entwidmete den Schlüssel nicht - viel mehr hat er diesen nie gewidmet, da er von diesem keine Kenntnis hatte. Zur

Entwidmung

eines Schlüssels ist notwendig, dass dieser vorher durch den berechtigten Gewidmet wurde, was hier nicht der Fall ist. Zur Verdeutlichung: Ein nachgemachter Schlüssel würde auch nicht als durch den O entwidmet betrachtet sondern vielmehr als nie gewidmet.

Erik_1995

Erik_1995

3.3.2025, 14:38:52

@[Vincent](211990) sehr scharfsinnig! Finde ich nur logisch.

MU

Michael Underwood

23.3.2025, 22:06:19

Ja, darüber bin ich auch gestolpert - man kann doch einen Gegenstand nicht “entwidmen” von dem man überhaupt keine Kenntnis hat?

fuchs_

fuchs_

12.2.2025, 13:30:06

Ich habe leider keinen Fall zu folgender Thematik bzgl. des falschen Schlüssels gefunden: Der Täter möchte sein Opfer ausrauben, dieses fällt allerdings unglücklich nach einem heftigen Schlag des Täters und stirbt (§251). Der Täter findet sein ursprünglich zum Stehlen anvisiertes Objekt nicht, nimmt jedoch sodann die Wohnungsschlüssel des schon toten Opfers und erfährt aus dessen Personalausweis die Adresse zur Wohnung. Er fährt dorthin, schließt mit dem Schlüssel die Wohnung auf und lässt Sachen aus der Wohnung mitgehen. Hier stellt sich mir die Frage, ob es sich noch um einen falschen Schlüssel handelt? Da das Opfer tot ist, kann es den Schlüssel ja nicht mehr entwidmen nach dem Diebstahl oder vermutlich vielmehr Unterschlagung, da der Täter einen neuen

Tatentschluss

fasst bzgl. der Schlüsselmitnahme, und dies erst nach Tod des Opfers. Die Diebstahlsdelikte bzgl. der Gegenstände in der Wohnung des Opfers müssten sodann zwar ohnehin abgelehnt werden mangels Wegnahme, da kein Gewahrsam mehr besteht (die Erben des Opfers werden zwar nach §1922 I BGB Eigentümer, jedoch geht der Gewahrsam nicht "automatisch" auf sie über), sodass ich in der Prüfung gar nicht zu §244 käme, aber ich frage mich das bzgl. des Schlüssels dennoch. Würde man den Fall gering abwandeln und sagen, dass der Täter erst ein paar Tage später in die Wohnung des Opfers kommt, als die Erben schon von dessen Tod erfahren hatten und die Wohnung selbst aufgesucht haben, so hätte man den Gewahrsam ja wieder und eine Wegnahme wäre möglich. Insofern würde sich dann doch die Problematik mit dem falschen Schlüssel stellen, und ob §§242 I, 244 I Nr. 3 verwirklicht ist (§244 IV dürfte ja wegfallen durch den Tod). Vielleicht kann mich hier jemand aufklären :)


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