Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Kann auch ein alter Wohnungsschlüssel falsch sein?
Kann auch ein alter Wohnungsschlüssel falsch sein?
9. Mai 2023
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um Os DS-Konsole zu stehlen, hebelt T die Eingangstür des Mehrfamilienhauses auf, in dem O wohnt. Anschließend verschafft sie sich mittels eines vom Vormieter versteckten Schlüssels Zugang zu Os Mietwohnung und nimmt die Konsole mit. O hatte keine Kenntnis von der Existenz dieses Schlüssels.
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Einordnung des Falls
Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass es bei der Beurteilung der Echtheit eines Schlüssels i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB um die Widmung des Schlüssels zum Öffnen des Schlosses geht. Im Fall ging es um einen alten Schlüssel zur Wohnung, den der Täter noch von der Vormieterin hatte. Dieser sei aber nicht von der jetzigen Mieterin zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt und somit „falsch“. Allein maßgeblich ist dabei die Widmung der durch den Mietvertrag berechtigten Mieterin, nicht etwa auch die des Vermieters.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T sich des Diebstahls strafbar gemacht, indem sie die Konsole mitnahm (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
2. Hat T sich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht, indem sie die Tür des Mehrfamilienhauses aufhebelte (§ 244 Abs.1 Nr. 3, Abs. 4 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist sie in dessen Wohnung eingebrochen (§ 244 Abs.1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 4 StGB), indem T die Wohnungstür des O aufschloss?
Nein!
4. Könnte T mittels eines falschen Schlüssels in die Wohnung eingedrungen sein (§ 244 Abs.1 Nr.3 Var.3, Abs.4 StGB)?
Genau, so ist das!
5. Ist allein die Eigentümerin der Mietwohnung zur Entwidmung des Schlüssel berechtigt?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Hat O den Schlüssel entwidmet?
Ja!
7. Hat T sich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht (§ 244 Abs.1 Nr. 3, Abs. 4 StGB)?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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