Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB

24. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für offene Kredite eine wertvolle Maschine. Die Maschine verbleibt bei S. Eigentümer der Maschine ist nicht S, sondern U, welcher S die Maschine vermietet hat. B hält S für den Eigentümer.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat Eigentum an der Maschine nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. S und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S hat die Maschine jedoch nicht an B übergeben. S ist nach wie vor im Besitz der Maschine. Zudem ist S nicht verfügungsberechtigt. Eigentümer der Maschine ist U, dieser hat S auch nicht nach § 185 Abs. 2 BGB zur Übereignung ermächtigt.
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2. B hat Sicherungseigentum an der Maschine nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. S und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S und B haben durch die Sicherungsabrede auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. S und B waren einig, dass das Eigentum an B übergehen soll. S war jedoch nicht verfügungsbefugt. Wegen dieser fehlenden Berechtigung der S scheitert ein Eigentumserwerb der B nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.

3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB (gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Erwerb bei Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (5) Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGB, (6) Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Übergabe, § 932 Abs. 2 BGB, (7) Kein Abhandenkommen der Sache, §935 BGB.Einigung, Vereinbarung eines Besitzkonstituts (Sicherungsabrede) und Einigsein liegen vor, auch war S nicht verfügungsbefugt. Sie hat jedoch die Maschine nicht an B übergeben, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB ausscheidet.
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