Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für offene Kredite eine wertvolle Maschine. Die Maschine verbleibt bei S. Eigentümer der Maschine ist nicht S, sondern U, welcher S die Maschine vermietet hat. B hält S für den Eigentümer.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat Eigentum an der Maschine nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat Sicherungseigentum an der Maschine nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB (gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas
12.1.2021, 11:31:46
Warum steht hier im zweiten Satz das eine
Übereignungnach 929 s. 1, 930 vorliegt, wenn ich genau diese Frage vorher verneine?
Eigentum verpflichtet 🏔️
12.1.2021, 21:21:25
Danke für den Hinweis Niklas, unser Autor hat hier nur die anderen Voraussetzungen des § 930 gemeint. Natürlich liegt aber keine wirksame
Übereignungvor. Wir haben den Fall jetzt überarbeitet, wenn du ihn nochmal löst, sollte jetzt alles detailliert erklärt sein ;)
simon175
5.1.2023, 11:04:48
Ich habe eine Frage zum Aufbauschema: Meiner Ansicht nach stehen Punkte 2. und 5. im Widerspruch. Warum sollten die Parteien zunächst ein
Besitzmittlungsverhältnis(2) vereinbaren, wenn Punkt 5. die Übergabe der Sache erfordert? Liegt das an der spezifischen Zusammensetzung der §§ 930, 933?
cjackson94
14.1.2023, 11:32:30
930 BGB setzt ja die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb fest. Ich habe es mir immer wie folgt gemerkt: Ich prüfe meistens den „normalen“ Eigentumsübergang allein. Also im Fall einer Sicherungs
übereignunggem. §§ 929 S1, 930 BGB 1. dingliche Einigung 2.
Besitzmittlungsverhältnis3. Berechtigung Falls diese nicht vorliegt: 4. Voraussetzungen des § 933 für einen gutgläubigen Erwerb a)
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts b) Übergabe (hieran scheitert meistens) c) Gutgläubigkeit d) kein Abhanden gekommen 5. Ergebnis Du brauchst die Übergabe also nur beim gutgläubigen Erwerb als Wahrung eines Rechtsscheins letztlich. Ich hoffe das war einigermaßen verständlich.
cjackson94
14.1.2023, 11:50:13
*933 meine ich natürlich am Anfang. 🙈
Prokurist
26.4.2023, 23:17:48
An simon175: Die Formulierung des § 933 hält gutgläubigen Erwerb grundsätzlich für möglich. Dabei wird allerdings zusätzlich die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber verlangt, so dass faktisch die Voraussetzung des § 929 S. 1 gegeben ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Normalfall des § 930 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.