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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für offene Kredite eine wertvolle Maschine. Die Maschine verbleibt bei S. Eigentümer der Maschine ist nicht S, sondern U, welcher S die Maschine vermietet hat. B hält S für den Eigentümer.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat Eigentum an der Maschine nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. S und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S hat die Maschine jedoch nicht an B übergeben. S ist nach wie vor im Besitz der Maschine. Zudem ist S nicht verfügungsberechtigt. Eigentümer der Maschine ist U, dieser hat S auch nicht nach § 185 Abs. 2 BGB zur Übereignung ermächtigt.

2. B hat Sicherungseigentum an der Maschine nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. S und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S und B haben durch die Sicherungsabrede auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. S und B waren einig, dass das Eigentum an B übergehen soll. S war jedoch nicht verfügungsbefugt. Wegen dieser fehlenden Berechtigung der S scheitert ein Eigentumserwerb der B nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.

3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB (gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Erwerb bei Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (5) Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGB, (6) Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Übergabe, § 932 Abs. 2 BGB, (7) Kein Abhandenkommen der Sache, §935 BGB.Einigung, Vereinbarung eines Besitzkonstituts (Sicherungsabrede) und Einigsein liegen vor, auch war S nicht verfügungsbefugt. Sie hat jedoch die Maschine nicht an B übergeben, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB ausscheidet.

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NI

Niklas

12.1.2021, 11:31:46

Warum steht hier im zweiten Satz das eine

Übereignung

nach 929 s. 1, 930 vorliegt, wenn ich genau diese Frage vorher verneine?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.1.2021, 21:21:25

Danke für den Hinweis Niklas, unser Autor hat hier nur die anderen Voraussetzungen des § 930 gemeint. Natürlich liegt aber keine wirksame

Übereignung

vor. Wir haben den Fall jetzt überarbeitet, wenn du ihn nochmal löst, sollte jetzt alles detailliert erklärt sein ;)

simon175

simon175

5.1.2023, 11:04:48

Ich habe eine Frage zum Aufbauschema: Meiner Ansicht nach stehen Punkte 2. und 5. im Widerspruch. Warum sollten die Parteien zunächst ein Besitzmittlungsverhältnis (2) vereinbaren, wenn Punkt 5. die Übergabe der Sache erfordert? Liegt das an der spezifischen Zusammensetzung der §§ 930, 933?

cjackson94

cjackson94

14.1.2023, 11:32:30

930 BGB setzt ja die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb fest. Ich habe es mir immer wie folgt gemerkt: Ich prüfe meistens den „normalen“ Eigentumsübergang allein. Also im Fall einer Sicherungs

übereignung

gem. §§ 929 S1, 930 BGB 1. dingliche Einigung 2. Besitzmittlungsverhältnis 3. Berechtigung Falls diese nicht vorliegt: 4. Voraussetzungen des § 933 für einen gutgläubigen Erwerb a) Rechtsgeschäft iSe

Verkehrsgeschäft

s b) Übergabe (hieran scheitert meistens) c) Gutgläubigkeit d) kein Abhanden gekommen 5. Ergebnis Du brauchst die Übergabe also nur beim gutgläubigen Erwerb als Wahrung eines Rechtsscheins letztlich. Ich hoffe das war einigermaßen verständlich.

cjackson94

cjackson94

14.1.2023, 11:50:13

*933 meine ich natürlich am Anfang. 🙈

PR

Prokurist

26.4.2023, 23:17:48

An simon175: Die Formulierung des § 933 hält gutgläubigen Erwerb grundsätzlich für möglich. Dabei wird allerdings zusätzlich die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber verlangt, so dass faktisch die Voraussetzung des § 929 S. 1 gegeben ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Normalfall des § 930 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.


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