Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für offene Kredite eine wertvolle Maschine. Die Maschine verbleibt bei S. Eigentümer der Maschine ist nicht S, sondern U, welcher S die Maschine vermietet hat. B hält S für den Eigentümer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat Eigentum an der Maschine nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat Sicherungseigentum an der Maschine nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB (gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
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