Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
19. Mai 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für offene Kredite eine wertvolle Maschine. Die Maschine verbleibt bei S. Eigentümer der Maschine ist nicht S, sondern U, welcher S die Maschine vermietet hat. B hält S für den Eigentümer.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat Eigentum an der Maschine nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat Sicherungseigentum an der Maschine nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB (gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
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