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Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)

Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)

4. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute F und M leben in einer gemeinsamen Wohnung. Gläubiger G hat einen Titel gegen die F erwirkt und nun den Gerichtsvollzieher V mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. V pfändet daraufhin ein teures Gemälde, welches M mit in die Ehe gebracht hat.

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Einordnung des Falls

Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat der Gerichtsvollzieher durch die Pfändung des Gemäldes gegen § 809 ZPO verstoßen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Eigentumsvermutung des Eigentümers aus § 1362 Abs. 1 BGB wird in der Zwangsvollstreckung durch § 739 ZPO ergänzt. Danach gilt bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten, dass nur der Titelschuldner der Gewahrsamsinhaber ist. Da F gemäß § 1362 Abs. 1 BGB als alleinige Eigentümerin vermutet wird, gilt sie nach § 739 ZPO auch als alleinige Gewahrsamsinhaberin und Besitzerin. Somit hat der Gerichtsvollzieher nicht gegen § 809 ZPO verstoßen. Läge ein Verstoß gegen § 809 ZPO vor, so würde dies den Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO auslösen.
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2. Kann sich M auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, um sein Miteigentum darzulegen?

Nein!

§ 1362 Abs. 1 BGB schließt die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich des gegenwärtigen Besitzes der Ehegatten aus und vermutet Alleineigentum des Schuldners. M kann sich somit nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.

3. Kann M die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB widerlegen?

Genau, so ist das!

Nach § 1006 Abs. 2 BGB lässt sich die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB durch den Nachweis des vorehelichen Eigentumserwerbs widerlegen. War der andere Ehegatte vor der Eheschließung im Alleinbesitz der eingebrachten Sache, so knüpft § 1006 Abs. 2 hieran die Vermutung des Alleineigentums. Da M das Gemälde bereits vor der Ehe im Alleinbesitz hatte, kann er die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB widerlegen. Um sein Eigentum geltend zu machen, müsste M dies im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO nachweisen.
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