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Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)
Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)
20. Mai 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (10.346 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eheleute F und M leben in einer gemeinsamen Wohnung. Gläubiger G hat einen Titel gegen die F erwirkt und nun den Gerichtsvollzieher V mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. V pfändet daraufhin ein teures Gemälde, welches M mit in die Ehe gebracht hat.
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Einordnung des Falls
Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat der Gerichtsvollzieher durch die Pfändung des Gemäldes gegen § 809 ZPO verstoßen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann sich M auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, um sein Miteigentum darzulegen?
Nein!
3. Kann M die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB widerlegen?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
11.1.2024, 13:03:57
Wenn der Eigentümer aber durch Beweismittel bereits während der Inbesitznahme durch den GV sein Eigentum beweisen könnte, wäre eine
Vollstreckungserinnerungerfolgsversprechend oder kann auch in diesem Fall die Vermutung nur im Klagewege widerlegt werden?

Cosmonaut
9.1.2025, 11:49:36
Gewahrsam bezeichnet die rein tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache. Diese ist der juristisch nicht spezifisch ausgebildete
Vollstreckungsbeamtefähig zu beurteilen. Er ist nicht fähig und berechtigt, Eigentumsverhältnisse zu beurteilen. Für deine Frage bedeutet das: Beweiswürdigung ist Sache des Gerichts und Richters und somit ausschließlich im Klageweg zu vollziehen. Eine
Vollstreckungserinnerungist somit nicht einschlägig, da der GV bereits keine Fehler, sondern schlicht seinen Job gemacht hat. Alles andere wäre auch praktisch schwierig, da so Ehegatten im Zuge einer Pfändung „Eigentums-Nebelkerzen“ zünden könnten und dann das teure Bild verschwinden lassen könnten. LG @[Dogu](137074)
Dogu
9.1.2025, 12:13:21
Aber
evidentes Dritteigentummuss er doch auch berücksichtigen. Deshalb nochmal die Frage: Wenn der Ehegatte beweisen kann (d.h. nicht nur die bloße Behauptung"das gehört mir"), dass die Sache evident in seinem Alleineigentum steht, kann der GV das also bei Ehegatten im Gegensatz zu einem zu reparierenden Auto einer Autowerkstatt o.Ä. außer Acht lassen? Mal abgesehen davon, werden GV in den meisten Bundesländern juristisch ausgebildet und sind oftmals Beamte des gehobenen Dienstes vergleichbar mit einem Rechtspflege. Beispiel in BaWü: https://www.mit-recht-in-die-zukunft.de/gerichtsvollzieher/das-studium/an-der-hochschule/ Das Problem liegt ja eher an der dürftigen Beweislage vor Ort. Daher meine Frage nach der Evidenz.
Dogu
9.1.2025, 12:15:44
Beispiel: Vollstreckungs
schuldner ist ein Mann mit Glatze. Ehefrau hat Locken. Zu betrachtender Gegenstand: Lockenwickler.
Lorenz
17.4.2025, 11:59:41
Ich wäre da zurückhaltend.
Evidentes Dritteigentumist ja eine Ausnahme iRd der umfangreichen Vermutungen zu Gunsten des Gläubigers und damit eng auszulegen. Sobald man anfängt zu diskutieren oder "Beweismittel" ins Spiel kommen, würde ich
evidentes Dritteigentumausschließen. Denn wenn man was beweisen muss, ist es ja gerade nicht evident. Die Lockenwickler und das Auto in der Werkstatt sind offensichtlich; das sieht der GV, ohne dass ein Wort gewechselt werden muss. Zudem käme der GV in Teufels Küche, wenn er sich vertut. Ich denke, es ist wie mit einem nichtigen VA. Es muss im Grunde bereits für den Laien offensichtlich sein.