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Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)
Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)
17. Februar 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (8.473 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eheleute F und M leben in einer gemeinsamen Wohnung. Gläubiger G hat einen Titel gegen die F erwirkt und nun den Gerichtsvollzieher V mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. V pfändet daraufhin ein teures Gemälde, welches M mit in die Ehe gebracht hat.
Diesen Fall lösen 76,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat der Gerichtsvollzieher durch die Pfändung des Gemäldes gegen § 809 ZPO verstoßen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann sich M auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, um sein Miteigentum darzulegen?
Nein!
3. Kann M die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB widerlegen?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
11.1.2024, 13:03:57
Wenn der Eigentümer aber durch Beweismittel bereits während der Inbesitznahme durch den GV sein Eigentum beweisen könnte, wäre eine Vollstreckungserinnerung erfolgsversprechend oder kann auch in diesem Fall die
Vermutungnur im Klagewege widerlegt werden?

Cosmonaut
9.1.2025, 11:49:36
Gewahrsam bezeichnet die rein tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache. Diese ist der juristisch nicht spezifisch ausgebildete
Vollstreckungsbeamtefähig zu be
urteilen. Er ist nicht fähig und berechtigt,
Eigentumsverhältnissezu be
urteilen. Für deine Frage bedeutet das: Beweiswürdigung ist Sache des Gerichts und Richters und somit ausschließlich im Klageweg zu vollziehen. Eine Vollstreckungserinnerung ist somit nicht einschlägig, da der GV bereits keine Fehler, sondern schlicht seinen Job gemacht hat. Alles andere wäre auch praktisch schwierig, da so Ehegatten im Zuge einer Pfändung „Eigentums-Nebelkerzen“ zünden könnten und dann das teure Bild verschwinden lassen könnten. LG @[Dogu](137074)
Dogu
9.1.2025, 12:13:21
Aber
evidentes Dritteigentummuss er doch auch berücksichtigen. Deshalb nochmal die Frage: Wenn der Ehegatte beweisen kann (d.h. nicht nur die bloße Behauptung"das gehört mir"), dass die Sache evident in seinem Alleineigentum steht, kann der GV das also bei Ehegatten im Gegensatz zu einem zu reparierenden Auto einer Autowerkstatt o.Ä. außer Acht lassen? Mal abgesehen davon, werden GV in den meisten Bundesländern juristisch ausgebildet und sind oftmals Beamte des gehobenen Dienstes vergleichbar mit einem Rechtspflege. Beispiel in BaWü: https://www.mit-recht-in-die-zukunft.de/
gerichtsvollzieher/das-studium/an-der-hochschule/ Das Problem liegt ja eher an der dürftigen Beweislage vor Ort. Daher meine Frage nach der Evidenz.
Dogu
9.1.2025, 12:15:44
Beispiel: Vollstreckungs
schuldner ist ein Mann mit Glatze. Ehefrau hat Locken. Zu betrachtender Gegenstand: Lockenwickler.