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Recht der ehelichen Gemeinschaft

Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)

Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute F und M leben in einer gemeinsamen Wohnung. Gläubiger G hat einen Titel gegen die F erwirkt und nun den Gerichtsvollzieher V mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. V pfändet daraufhin ein teures Gemälde, welches M mit in die Ehe gebracht hat.

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Einordnung des Falls

Eigentumsverhältnisse - Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat der Gerichtsvollzieher durch die Pfändung des Gemäldes gegen § 809 ZPO verstoßen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Eigentumsvermutung des Eigentümers aus § 1362 Abs. 1 BGB wird in der Zwangsvollstreckung durch § 739 ZPO ergänzt. Danach gilt bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten, dass nur der Titelschuldner der Gewahrsamsinhaber ist. Da F gemäß § 1362 Abs. 1 BGB als alleinige Eigentümerin vermutet wird, gilt sie nach § 739 ZPO auch als alleinige Gewahrsamsinhaberin und Besitzerin. Somit hat der Gerichtsvollzieher nicht gegen § 809 ZPO verstoßen. Läge ein Verstoß gegen § 809 ZPO vor, so würde dies den Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO auslösen.
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2. Kann sich M auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, um sein Miteigentum darzulegen?

Nein!

§ 1362 Abs. 1 BGB schließt die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich des gegenwärtigen Besitzes der Ehegatten aus und vermutet Alleineigentum des Schuldners. M kann sich somit nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.

3. Kann M die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB widerlegen?

Genau, so ist das!

Nach § 1006 Abs. 2 BGB lässt sich die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB durch den Nachweis des vorehelichen Eigentumserwerbs widerlegen. War der andere Ehegatte vor der Eheschließung im Alleinbesitz der eingebrachten Sache, so knüpft § 1006 Abs. 2 hieran die Vermutung des Alleineigentums. Da M das Gemälde bereits vor der Ehe im Alleinbesitz hatte, kann er die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB widerlegen. Um sein Eigentum geltend zu machen, müsste M dies im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO nachweisen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

11.1.2024, 13:03:57

Wenn der Eigentümer aber durch Beweismittel bereits während der Inbesitznahme durch den GV sein Eigentum beweisen könnte, wäre eine Vollstreckungserinnerung erfolgsversprechend oder kann auch in diesem Fall die Vermutung nur im Klagewege widerlegt werden?


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