Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Selbsttötung nicht erfasst
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Selbsttötung nicht erfasst
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Häftling H ist in der JVA Berlin-Tegel inhaftiert. Er ist in der Teilanstalt 2 untergebracht, die wegen der schlechten Haftbedingungen und winzigen Zellen verrufen ist. H nimmt sich dort eines Nachts das Leben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Selbsttötung nicht erfasst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem H sich selbst umgebracht hat, hat er einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jan
15.6.2023, 11:40:45
Hallo, könnt ihr vielleicht noch was zu der Abgrenzung einer Fremd- zur Selbsttötung, und dann zur Unterscheidung nicht-freiverantwortliche Selbsttötung und freiverantwortlicher Suizid (insbesondere zu dem Streit bzgl. der VSS der Freiverantwortlichkeit) machen?
kr1stina
9.11.2023, 17:42:16
Hallo, die Frage ist an dieser Stelle ungenau. Letztlich hat er einen, wie es in der Frage heißt, "Menschen" getötet. Nur keinen fremden. Man könnte davon ausgehen, dass nach dieser Frage noch eine spezifischere Frage kommt. Wäre schön sonst direkt nach der Strafbarkeit oder Verwirklichung zu fragen.
Leo Lee
12.11.2023, 12:21:21
Hallo Kr1stina, dein Einwand ist selbstverständlich völlig berechtigt. Allerdings wollten wir gerade mit dieser „vagen“ Formulierung des Aufgabentextes aus didaktischen Gründen deutlich machen, dass bei § 212 – wenngleich nicht unbedingt klausurrelevant – aufgrund des Sinnzusammenhangs (was i.Ü. auch in der Literatur angesprochen wird) – trotz des Wortlauts, ein „anderer“ Mensch gefordert wird, obgleich im Text eben nur „Mensch“ erwähnt wird. Wir würden dich insofern um Verständnis bitten. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von Rengier BT II 22. Auflage, § 3 Rn. 10 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Geithombre
29.11.2023, 17:30:31
Durch die Anführungszeichen bin ich auch darüber gestolpert. Es würde mglw. weniger Verwirrung stiften, wenn die Frage wäre, ob er "einen Menschen" iSd § 212 StGB getötet hat. Der BeckOK setzt die Anführungszeichen so und das wirkt auf mich eingängiger.
agi
7.10.2024, 22:13:30
Ich glaube den meisten ist es bewusst, dass es sich um einen anderen Menschen handeln muss. Und den Kommentaren nach zu urteilen, stolpern viele über diese Fragestellung aufgrund der Erwartung, dass eine Folgefrage erst auf das TBM „anderer“ Mensch hinweisen wird, sodass die Frage falsch beantwortet wird. Vielleicht kann man es dahingehend anpassen :)
eichhörnchen II
14.5.2024, 23:23:43
insbesondere die Platzierung der „“ ist hier verwirrend. Er hat ja einen „Menschen“ getötet, nur eben keinen *anderen*. an dieser Stelle geht man davon aus, dass im Anschluss eine weitere Frage kommt.
brrrap
27.5.2024, 17:47:53
Stimme zu, mMn würde aber schon die Änderung zu "einen Menschen iSd. § 212 I StGB" genügen, weil das besser verdeutlicht dass es jetzt schon genau darauf ankommt was der § 212 unter "Mensch" versteht.
agi
7.10.2024, 22:09:42
Schließe mich dem an, die aktuelle Formulierung lässt annehmen, dass erst darauf aufgebaut wird, das es sich um einen „anderen“ Menschen handeln muss.
forste35
28.10.2024, 16:57:32
Bitte korregieren :) @jurafuchs
Lota Coffee
28.7.2024, 00:16:08
Die Formulierung "für H straflos" ist in dem Zusammenhang, dass H tot ist seltsam. Ein Toter kann ja sowieso nicht mehr bestraft werden. 😅
Sebastian Schmitt
17.10.2024, 11:34:26
Hallo @[Lota Coffee](246223), man kann sicherlich darüber diskutieren, was hier sprachlich die beste Herangehensweise ist. Man könnte hier wie Du sagst zB auch einfach schreiben, dass H "nicht mehr bestraft" werden kann. Das trifft es allerdings nicht ganz, weil die "Bestrafbarkeit" des H nicht (nur) ausscheidet, weil er tot ist, sondern (auch) deshalb, weil er schon gar keine strafbare Handlung begangen hat. Ebenso sollte klar sein, dass H selbst dann straflos bliebe, wenn es lediglich bei einem Suizidversuch bliebe, den er überlebt. Wir sind hier (und natürlich auch sonst immer) durchaus offen für Verbesserungsvorschläge, würden die Aufgabe aus den genannten Gründen aber für den Moment gerne so stehen lassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team