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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Häftling H ist in der JVA Berlin-Tegel inhaftiert. Er ist in der Teilanstalt 2 untergebracht, die wegen der schlechten Haftbedingungen und winzigen Zellen verrufen ist. H nimmt sich dort eines Nachts das Leben.

Einordnung des Falls

Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Selbsttötung nicht erfasst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem H sich selbst umgebracht hat, hat er einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Tatopfer des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist ein Mensch. Gemeint ist damit ein anderer Mensch als der Täter. Der eigenverantwortliche Suizid des H ist vom Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB nicht erfasst und für H straflos. Es scheidet daher mangels Haupttat auch eine etwaige strafbare Teilnahme an der Selbsttötung aus.

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Jan

Jan

15.6.2023, 11:40:45

Hallo, könnt ihr vielleicht noch was zu der Abgrenzung einer Fremd- zur Selbsttötung, und dann zur Unterscheidung nicht-freiverantwortliche Selbsttötung und freiverantwortlicher Suizid (insbesondere zu dem Streit bzgl. der VSS der Freiverantwortlichkeit) machen?

KR1

kr1stina

9.11.2023, 17:42:16

Hallo, die Frage ist an dieser Stelle ungenau. Letztlich hat er einen, wie es in der Frage heißt, "Menschen" getötet. Nur keinen fremden. Man könnte davon ausgehen, dass nach dieser Frage noch eine spezifischere Frage kommt. Wäre schön sonst direkt nach der Strafbarkeit oder Verwirklichung zu fragen.

LELEE

Leo Lee

12.11.2023, 12:21:21

Hallo Kr1stina, dein Einwand ist selbstverständlich völlig berechtigt. Allerdings wollten wir gerade mit dieser „vagen“ Formulierung des Aufgabentextes aus didaktischen Gründen deutlich machen, dass bei § 212 – wenngleich nicht unbedingt klausurrelevant – aufgrund des Sinnzusammenhangs (was i.Ü. auch in der Literatur angesprochen wird) – trotz des Wortlauts, ein „anderer“ Mensch gefordert wird, obgleich im Text eben nur „Mensch“ erwähnt wird. Wir würden dich insofern um Verständnis bitten. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von Rengier BT II 22. Auflage, § 3 Rn. 10 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

GEI

Geithombre

29.11.2023, 17:30:31

Durch die Anführungszeichen bin ich auch darüber gestolpert. Es würde mglw. weniger Verwirrung stiften, wenn die Frage wäre, ob er "einen Menschen" iSd § 212 StGB getötet hat. Der BeckOK setzt die Anführungszeichen so und das wirkt auf mich eingängiger.

eichhörnchen II

eichhörnchen II

14.5.2024, 23:23:43

insbesondere die Platzierung der „“ ist hier verwirrend. Er hat ja einen „Menschen“ getötet, nur eben keinen *anderen*. an dieser Stelle geht man davon aus, dass im Anschluss eine weitere Frage kommt.

BR

brrrap

27.5.2024, 17:47:53

Stimme zu, mMn würde aber schon die Änderung zu "einen Menschen iSd. § 212 I StGB" genügen, weil das besser verdeutlicht dass es jetzt schon genau darauf ankommt was der § 212 unter "Mensch" versteht.


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