Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Ausdrückliche Drohung: „Unterschreibe, sonst verprügele ich dich“
Ausdrückliche Drohung: „Unterschreibe, sonst verprügele ich dich“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gangster G verlangt von Opfer O die Zahlung von €5.000. Um „rechtlich auf der sicheren Seite“ zu sein, soll O einen Vertrag zum Kauf eines Bleistifts unterzeichnen. G legt O den Vertrag vor und sagt: „Unterschreib, sonst verprügel’ ich dich!“
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Einordnung des Falls
Ausdrückliche Drohung: „Unterschreibe, sonst verprügele ich dich“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat O eine „Drohung“ ausgesprochen (§ 123 Abs. 1 BGB)
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drohung des G war „widerrechtlich“ (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. G hat den O zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
3.9.2021, 17:34:59
Könnte man vorher nicht ein Wuchergeschäft anbringen bzw. Übersteigen des Marktwertes über 200 %
PM
22.10.2021, 16:41:16
Marktwert wovon?
Lukas_Mengestu
24.11.2021, 11:54:27
Hallo ihr beiden, in der Tat kann ein Geschäft nicht nur anfechtbar sein, sondern auch wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) sittenwidrig sein. Voraussetzung hiefür ist, dass weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände können insbesondere in einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegen (BGH NJW 2002, 2774; NJW 2008, 982). Da hier O für seine 5000€ von G als "Gegenleistung" nur einen Bleistift (Wert: vermutlich weniger als 1€) erhält, kann man hier durchaus zudem die Nichtigkeit wegen Wuchers bejahen. Aufgrund der Kippschen Lehre der "
Doppelwirkung im Recht" (vertieft behandelt bei Würdinger, Doppelwirkungen im Zivilrecht - eine 100-jährige juristische Entdeckung, JuS 2011, 769) ändert aber die Nichtigkeit des Vertrages nichts daran, dass er zudem auch noch anfechtbar ist :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team