Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Androhung der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen
Androhung der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ganove G gefällt der elektrische Rasenmäher von Nachbar N. G behauptet, er würde N verklagen, wenn er ihm den Rasenmäher nicht übereigne. Diesen Prozess werde N sicher verlieren. Er müsse dann noch die Gerichtskosten tragen. N ist leichtgläubig und übereignet aus Angst das Gerät.
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Einordnung des Falls
Androhung der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat eine Willenserklärung abgegeben (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat N eine "Drohung" ausgesprochen (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Drohung des G war „widerrechtlich“ (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. G hat den N zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
4.4.2022, 18:57:30
Kann man für das Verständnis in der Subsumtion noch mit aufnehmen, ob das nun der Zweck, das Mittel oder die Zweck-Mittel-Relation war, die die Widerrechtlichkeit ausmachte? :)
Lukas_Mengestu
5.4.2022, 20:20:25
Hallo Faby, hier kommt allein die Zweck-Mittel-Relation in Betracht, da weder das Mittel (Klage) als auch der Zweck (Abgabe einer Willenserklärung) für sich rechts- oder sittenwidrig sind. Bei der Annahme der Widerrechtlichkeit in den Fällen der angedrohten Klage muss man indes recht zurückhaltend vorgehen. Denn es bleibt eben bei dem Grundsatz, dass man die
Drohungmit einer (unberechtigten) Klage im Grundsatz aushalten muss (vgl. Wendtland, in: BeckOK-BGB, 61. Ed. 01.02.2022, § 123 RdNr. 31). Maßgeblich sind hier letztlich die konkreten Einzelfälle (vgl. BGH NJW 1981, 824 - hier hatte der BGH dies einmal bejaht). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Maurice66
13.7.2023, 21:18:03
Ich weiß, wir sind hier beim Thema Anfechtung, aber strafrechtlich wäre das eine räuberische Erpressung, richtig?
Lukas_Mengestu
26.7.2023, 13:36:50
Hallo Maurice, bei den §§ 253ff.StGB bist Du grds. richtig. Beachte aber, dass die räuberische Erpressung eine Qualifikation darstellt, die nur erfüllt ist, wenn bestimmte Nötigungsmittel eingesetzt werden (Gewalt gegen eine Person/
Drohungmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben). Da diese hier nicht vorliegen, kommt allenfalls eine "einfache" Erpressung in Betracht (§ 253 Abs. 1 StGB). Besonders zu beachten in den Konstellationen in denen mit Rechtsmitteln gedroht wird, ist dabei das Merkmal der
Verwerflichkeitim Rahmen der Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall, in dem es für G erkennbar an einem Anspruch fehlt, ist die
Verwerflichkeitletztlich zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Antonia
7.9.2024, 12:45:02
Ist die Definition der Widerrechtlichkeit bei der
Drohungidentisch mit der bei der arglistigen Täuschung?
Timurso
8.9.2024, 10:57:54
Die Definition bei der
Drohungfindest du hier in der Aufgabe. Bei der arglistigen Täuschung dagegen muss die Widerrechtlichkeit nicht positiv festgestellt werden, sondern dort wird sie eher als Ausnahme in der Konstellation relevant, dass die nicht widerrechtliche Täuschung kein Anfechtungsrecht gibt. Um festzustellen, dass die Täuschung nicht widerrechtlich ist, muss man dafür nicht auf die Definition der Widerrechtlichkeit der
Drohungzurückgreifen, sondern einfach schauen, ob ein Rechtfertigungsgrund existiert. Ein Beispiel dafür ist das Recht zur Lüge auf eine unzulässige Frage. Die arglistige Täuschung indiziert also die Widerrechtlichkeit.