Androhung der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ganove G gefällt der elektrische Rasenmäher von Nachbar N. G behauptet, er würde N verklagen, wenn er ihm den Rasenmäher nicht übereigne. Diesen Prozess werde N sicher verlieren. Er müsse dann noch die Gerichtskosten tragen. N ist leichtgläubig und übereignet aus Angst das Gerät.
Einordnung des Falls
Androhung der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat eine Willenserklärung abgegeben (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. G hat N eine "Drohung" ausgesprochen (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Drohung des G war „widerrechtlich“ (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. G hat den N zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Faby
4.4.2022, 18:57:30
Kann man für das Verständnis in der Subsumtion noch mit aufnehmen, ob das nun der Zweck, das Mittel oder die Zweck-Mittel-Relation war, die die Widerrechtlichkeit ausmachte? :)
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Lukas_Mengestu
5.4.2022, 20:20:25
Hallo Faby, hier kommt allein die Zweck-Mittel-Relation in Betracht, da weder das Mittel (Klage) als auch der Zweck (Abgabe einer Willenserklärung) für sich rechts- oder sittenwidrig sind. Bei der Annahme der Widerrechtlichkeit in den Fällen der angedrohten Klage muss man indes recht zurückhaltend vorgehen. Denn es bleibt eben bei dem Grundsatz, dass man die Drohung mit einer (unberechtigten) Klage im Grundsatz aushalten muss (vgl. Wendtland, in: BeckOK-BGB, 61. Ed. 01.02.2022, § 123 RdNr. 31). Maßgeblich sind hier letztlich die konkreten Einzelfälle (vgl. BGH NJW 1981, 824 - hier hatte der BGH dies einmal bejaht). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Maurice66
13.7.2023, 21:18:03
Ich weiß, wir sind hier beim Thema Anfechtung, aber strafrechtlich wäre das eine räuberische Erpressung, richtig?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
26.7.2023, 13:36:50
Hallo Maurice, bei den §§ 253ff.StGB bist Du grds. richtig. Beachte aber, dass die räuberische Erpressung eine Qualifikation darstellt, die nur erfüllt ist, wenn bestimmte Nötigungsmittel eingesetzt werden (Gewalt gegen eine Person/Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben). Da diese hier nicht vorliegen, kommt allenfalls eine "einfache" Erpressung in Betracht (§ 253 Abs. 1 StGB). Besonders zu beachten in den Konstellationen in denen mit Rechtsmitteln gedroht wird, ist dabei das Merkmal der Verwerflichkeit im Rahmen der Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall, in dem es für G erkennbar an einem Anspruch fehlt, ist die Verwerflichkeit letztlich zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team