Arbeitskampfmaßnahmen
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Arbeitnehmer T ist genauso wie seine Kollegen mit den Arbeitsbedingungen unzufrieden, da ihnen ihr Chef O keine Urlaubstage genehmigt und auch eine höhere Bezahlung verweigert. Nach vorheriger Ankündigung durch die Gewerkschaft entschließen sie sich die Arbeit für einige Stunden niederzulegen. Durch Ts Arbeitsniederlegung verliert O einen Kunden. Sollte O nicht mehr Lohn zahlen, drohen T und seine Kollegen mit weiteren Streiks.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arbeitskampfmaßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ankündigung des T mit weiteren Streiks stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drohung seitens des T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed
15.2.2023, 11:28:56
Könnte man auch so argumentieren, dass ein Rückgriff auf Art. 9Abs. 3 GG schwierig ist, weil es immerhin ja dort um die Bildung von Gewerkschaften für Arbeitskampfmaßnahmen geht und meines Wissens jedoch nicht die Einmann-Gewerkschaft existiert?

Nora Mommsen
16.2.2023, 11:25:30
Hallo Larzed, um Verwirrung zu vermeiden haben wir den Sachverhalt angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Alicia Helena
28.11.2023, 22:26:16
wie wäre die
Verwerflichkeitzu beurteilen, wenn es sich um einen
rechtswidrigen Streik handeln würde? wäre das nur zivilrechtlich relevant (zB für eine etwaige
Pflichtverletzung) oder auch für die strafrechtliche Beurteilung? es kommt mit etwas hart vor, jeden
rechtswidrigstreikenden eine
Nötigungvorzuwerfen, sofern der AG dem geforderten nachkommt.
Leo Lee
3.12.2023, 11:29:53
Hallo Alicia Helena, das ist eine sehr gute Frage! Die Antwort auf diese hängt wiederum – wie immer – davon ab, was man unter einem „
rechtswidrigen“ Streik versteht. Bei Streik in Arbeitskampf gilt, dass er i.d.R. rechtmäßig zu behandeln ist, gerade aufgrund der hohen Bedeutung des Streikrechts. Erlaubt ist jedoch ein Streik nur bis zu Grenze des adäquaten Verhältnisses zw. Mittel und Zweck. Das kann dann etwa fehlen, wenn der Arbeitgeber dazu animiert werden soll, durch den Streik einen nichtorganisierten Arbeitnehmer entlässt. Ferner kann auch dann
Verwerflichkeitvorliegen, wenn Arbeitswillige gewaltsam am Betreten der Arbeitsplatezes durch Streikposten gehindert werden. Für weitere Beispiele und Verweise auf Entscheidungen kann ich dir die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, Eises § 240 Rn. 25 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo