Arbeitskampfmaßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer T ist genauso wie seine Kollegen mit den Arbeitsbedingungen unzufrieden, da ihnen ihr Chef O keine Urlaubstage genehmigt und auch eine höhere Bezahlung verweigert. Nach vorheriger Ankündigung durch die Gewerkschaft entschließen sie sich die Arbeit für einige Stunden niederzulegen. Durch Ts Arbeitsniederlegung verliert O einen Kunden. Sollte O nicht mehr Lohn zahlen, drohen T und seine Kollegen mit weiteren Streiks.
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Einordnung des Falls
Arbeitskampfmaßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ankündigung des T mit weiteren Streiks stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drohung seitens des T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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