Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.


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D errichtet ohne Baugenehmigung in einem durch Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ein Gruselkabinett. Der im benachbarten Mischgebiet (§ 6 BauNVO) wohnende Angsthase P fürchtet sich davor. Er will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.

Einordnung des Falls

Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist P klagebefugt, wenn er einen möglichen Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde geltend machen kann.

Ja, in der Tat!

Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) muss er die Möglichkeit geltend machen, dass er einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts gegen die Behörde hat. P begehrt den Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber D. Er muss die Möglichkeit geltend machen, dass er einen Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsakts gegen B hat.

2. P muss zudem geltend machen, dass D's Verhalten gegen drittschützende Normen verstößt und er zum geschützten Personenkreis gehört.

Ja!

Begehrt der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber sich selbst, sondern will er, dass die Behörde einen belastenden Verwaltungsakt gegenüber einer dritten Person erlässt, muss er geltend machen, dass das Handeln des Dritten gegen drittschützende Normen verstößt. Zudem muss der Kläger - im Sinne des in der VwGO verankerten subjektiven Rechtsschutzsystems - zu dem geschützten Personenkreis gehören. Es reicht nicht aus, dass der Dritte rein objektiv gegen drittschützende Normen verstößt. Der Bau des Gruselkabinetts müsste möglicherweise gegen drittschützende Normen verstoßen, die auch P schützen sollen.

3. § 30 Abs. 1 BauGB ist eine drittschützende Norm.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es der durch qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgelegten Art der Bebauung nicht widerspricht. Das BVerwG hat jedem Grundstückseigentümer ausdrücklich das Recht zuerkannt, sich innerhalb des von ihm bewohnten Baugebiets gegen jede Bebauung zu wehren, die den Festsetzungen des Plans widerspricht, unabhängig davon, ob sie ihn tatsächlich beeinträchtigt (Gebietserhaltungsanspruch). Dafür spricht das "nachbarliche Austauschverhältnis": Nachbarn müssen sich gleichermaßen an die Festsetzungen des Plans halten und sollen dies deswegen auch voneinander verlangen können. Achtung: Nicht § 30 Abs. 1 BauGB ist drittschützend, sondern die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB.

4. Der Bau des Gruselkabinetts könnte der durch den Bebauungsplan festgelegten Art der baulichen Nutzung widersprechen. Das Bauvorhaben verstößt damit möglicherweise gegen eine drittschützende Norm.

Ja, in der Tat!

Benennt der Bebauungsplan ein Baugebiet nach einer der in §§ 2 ff. BauNVO gelisteten Gebiete, richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in diesem Gebiet nach der jeweiligen Vorschrift der BauNVO (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO). In einem reinen Wohngebiet sind grundsätzlich Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig (§ 3 Abs. 2 BauNVO). In § 3 Abs. 3 BauNVO finden sich einige Ausnahmeregelungen. Das Gruselkabinett fällt nicht unter die Regelbebauung eines reinen Wohngebiets. Es ist zudem möglich, dass keine Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO einschlägig ist. Damit verstößt das Vorhaben möglicherweise gegen eine drittschützende Norm.

5. P gehört zum geschützten Personenkreis der drittschützenden Norm. Er ist damit klagebefugt.

Nein!

Um sich im Rahmen der Klagebefugnis auf einen Verstoß gegen drittschützende Normen berufen zu können, muss der Kläger auch tatsächlich zum durch die Norm geschützten Personenkreis gehören. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt nur innerhalb eines Baugebiets, denn nur dort teilen die Grundstückseigentümer ihr baurechtliches "Schicksal". P wohnt in dem benachbarten Mischgebiet (§ 6 BauNVO). Er steht damit in keinem "nachbarlichen Austauschverhältnis" zu D. P gehört damit nicht zum geschützten Personenkreis der drittschützenden Norm, hat mithin keinen Anspruch auf B's Einschreiten und ist nicht klagebefugt. Ob eine Norm drittschützend ist, ergibt sich durch Auslegung. Weitere wichtige drittschützende Normen sind § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG.

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