Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.
Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D errichtet ohne Baugenehmigung in einem durch Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ein Gruselkabinett. Der im benachbarten Mischgebiet (§ 6 BauNVO) wohnende Angsthase P fürchtet sich davor. Er will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.
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Einordnung des Falls
Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist P klagebefugt, wenn er einen möglichen Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde geltend machen kann.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P muss zudem geltend machen, dass D's Verhalten gegen drittschützende Normen verstößt und er zum geschützten Personenkreis gehört.
Ja!
3. § 30 Abs. 1 BauGB ist eine drittschützende Norm.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Bau des Gruselkabinetts könnte der durch den Bebauungsplan festgelegten Art der baulichen Nutzung widersprechen. Das Bauvorhaben verstößt damit möglicherweise gegen eine drittschützende Norm.
Ja, in der Tat!
5. P gehört zum geschützten Personenkreis der drittschützenden Norm. Er ist damit klagebefugt.
Nein!
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