Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will ein besonderes Glücksspiel gewerblich betreiben. Das gewerbliche Betreiben dieses Glücksspiels ist gesetzlich untersagt und strafbar. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde B der A dennoch eine Erlaubnis, das Spiel gewerblich zu betreiben. A möchte sicher wissen, ob diese Erlaubnis wirksam ist.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erlaubnis verstößt gegen materielles Recht und ist damit rechtswidrig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann grundsätzlich keine Wirkung zu Gunsten der A entfalten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es kommt lediglich eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jc1909
5.1.2023, 13:51:14
Nach § 284 StGB ist das Veranstalten eines Glücksspiels doch nur ohne behördliche Erlaubnis strafbar?
cann1311
5.1.2023, 19:18:56
Geht hier auch nicht ums StGB sondern GlückspielG oder so wo das wahrscheinlich extra geregelt ist.
Nora Mommsen
11.1.2023, 13:21:07
Hallo jc1909, danke für deine Rückmeldung. Du hast absolut Recht - das Betreiben eines Glücksspiels ohne Erlaubnis ist strafbar und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 284 StGB). In dieser Aufgabe geht es aber gar nicht direkt um die Strafbarkeit, sondern wie cann1311 angemerkt hat, um die Wirksamkeit der Erlaubnis, die die Strafbarkeit entfallen lässt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Abi
16.2.2023, 11:45:53
Die Voraussetzung der Nichtigkeit gem. 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfg setzt eine rechtswidrige Tat voraus. Die
Behördehat die Erlaubnis erteilt, sodass eine Strafbarkeit nach 284 Abs. 1 StGB ausscheidet. Fraglich ist aber, ob die Erlaubnis - unterstellt sie wäre rechtswidrig - für eine Strafbarkeit gem. 284 Abs. 1 StGB genügt, sodass dies die Nichtigkeit nach 44 Abs. Nr. 5 VwVfg zur Folge hätte. Ich denke nicht! '.
asanzseg
5.4.2023, 17:53:29
@[
Nora Mommsen](178057) also hier wurde wohl wirklich alles durcheinander geworfen. Der Fall ist folgendermaßen konstelliert dass konkret DIESES von dem Adressaten durchgeführte Glücksspiel gänzlich verboten ist. D.h. Im Rahmen der Prüfung ob es grundsätzlich verboten ist ein Glücksspiel zu betreiben ist auf das Glücksspielgesetz und den Erlaubnisvorbehalt einzugehen. Und dann konkret zu gucken ist das vom Adressaten gewollte Glücksspielbetreiben von der Erlaubnis betroffen, wenn nein dann ist das Betreiben dieses konkreten Glücksspiels gänzlich gewerblich verboten und erfüllt den Straftatbestand des §284 StGB. Dadurch dass der VA konkret dieses Betreiben ermöglichen soll (Wille der
Behördezum Betreiben des verbotenen Glücksspiels) schlägt hier der §44 II Nr.4 VwVfG ein. (Wenn meine Ausführungen bzw. Mein Verständnis des Falles nicht richtig sein sollten, dann müsste man den Fall konkreter machen weil sonst macht weder die Fallfrage noch die Ausführungen keinen Sinn). Das heisst deine Antwort Nora ist einfach nicht richtig. Die Wirksamkeit der Erlaubnis würde die Strafbarkeit nicht entfallen lassen. Bei §44 II Nr.4 VwVfG geht es gerade darum ob die
materielle Rechtswidrigkeitdes VA zur Nichtigkeit und demnach zur Unwirksamkeit führt (also keine Regelungswirkung entfaltet). Dies ist immer dann der Fall, wenn erst durch die Ausübung der im VA erlaubten Handlung die Strafbarkeit begründet wird!! Und nicht wie es in deiner Antwort steht entfallen lässt. Das steht auch in eurer Lösung, es kommt darauf an dass der Verwaltungsakt das rechtswidrige Handeln „verlangt!“. Diese Fälle gibt es auch aber die sind hier gerade nicht von §44 II Nr.4 VwVfG erfasst, weil durch die Erlaubnis die entfällt., und nicht wie hier begründet wird.
cann1311
5.4.2023, 21:28:04
Nein ihr lest alle nicht richtig, das geplante Glücksspiel ist KOMPLETT Verboten dh selbst mit VA bekommst du keine
Rechtmäßigkeithin! Der VA, die Erlaubnis das Glücksspiel zu betreiben, würde quasi die Strafbarkeit des Betreibers wollen und das geht nicht deshalb nichtig