Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG

30. August 2025

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A will ein besonderes Glücksspiel gewerblich betreiben. Das gewerbliche Betreiben dieses Glücksspiels ist gesetzlich untersagt und strafbar. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde B der A dennoch eine Erlaubnis, das Spiel gewerblich zu betreiben. A möchte sicher wissen, ob diese Erlaubnis wirksam ist.

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