Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Vertiefungsfall: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG

Vertiefungsfall: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG

3. April 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die baden-württembergische Gemeinde G erteilt S eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank. Zuständig ist nach § 47 Abs. 4 S. 1 LGlüG das baden-württembergische Innenministerium. S fragt sich, ob die Erlaubnis dennoch wirksam ist und sie die Spielbank betreiben kann.

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Einordnung des Falls

Vertiefungsfall: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G war nicht zuständig für den Erlass der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist formell rechtswidrig.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn (1) die sachlich und örtlich zuständige Behörde gehandelt hat, (2) Form- und (3) Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die sachliche Zuständigkeit kann in die Verbands- und Organkompetenz unterteilt werden. Die Verbandskompetenz bestimmt, welcher Verwaltungsträger zuständig ist (z.B. das Land, die Gemeinde, etc.). Die Organkompetenz bestimmt, welches konkrete Organ einer Behörde tätig wird (z.B. Bürgermeisterin, Gemeinderat, etc.). Nach § 47 Abs. 4 S. 1 LGlüG ist das Innenministerium zum Erlass der Erlaubnis zuständig. Die Gemeinde handelte damit außerhalb ihrer Verbandskompetenz. Die Erlaubnis ist unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit und damit formell rechtswidrig ergangen. Irrelevant ist dieser Verstoß dagegen für die Bekanntgabe. Zwar setzt eine wirksame Bekanntgabe voraus, dass die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. "Zuständige Behörde" für die Bekanntgabe ist aber nicht gleichzusetzen mit "zuständiger Behörde" für den VA-Erlass! Es ist gerade nicht erforderlich, dass die Behörde, die den VA erlassen hat und die Bekanntgabe veranlasst, auch für den VA-Erlass tatsächlich zuständig ist. Das ist erst und nur eine Frage der Wirksamkeit (und ggf. Nichtigkeit) des VAs!
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2. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich wirksam.

Ja, in der Tat!

Auch rechtswidrige Verwaltungsakte können wirksam sein. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist streng von der Nichtigkeit des Verwaltungsakts zu unterscheiden. Nach der gesetzlichen Wertung soll aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder „Fehler“ dazu führen, dass ein Verwaltungsakt keine Wirkung entfaltet. Dies ist nur der Fall, wenn ein Verwaltungsakt nicht „nur“ rechtswidrig, sondern nichtig ist. Nichtigkeit ist eine besonders schwerwiegende Rechtswidrigkeit. Rechtswidrige Verwaltungsakte, die nicht nach § 44 VwVfG nichtig sind, verlieren ihre Wirksamkeit nur, wenn sie nach einer Anfechtungsklage vom Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben werden oder von der Behörde gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Trotz der formellen Rechtswidrigkeit könnte die Erlaubnis wirksam sein. Dann wäre es S gestattet, die Spielbank zu betreiben.

3. Die fehlende Verbandskompetenz der G führt zur Nichtigkeit der Erlaubnis gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG.

Nein!

Um zu prüfen, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt sogar nichtig ist, bietet es sich an, zunächst einen Blick auf die absoluten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG zu werfen. Dieser enthält schwerwiegende Fehler, die in jedem Fall zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen. G hat als sachlich unzuständige Behörde gehandelt. Diesen Fall regelt § 44 Abs. 2 VwVfG nicht. Die Vorschrift hält lediglich fest, dass ein Verwaltungsakt, den eine Behörde außerhalb ihrer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten örtlichen Zuständigkeit erlässt, nichtig sein soll, sofern sie nicht durch die örtlich zuständige Behörde dazu ermächtigt wurde (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Die Erlaubnis ist nicht nach § 44 Abs. 2 VwVfG nichtig.

4. § 44 Abs. 3 VwVfG regelt die relative Nichtigkeit.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Regeln zur relativen Nichtigkeit finden sich in § 44 Abs. 1 VwVfG („Generalklausel“ der Nichtigkeit). § 44 Abs. 3 VwVfG enthält dagegen Fehler, die allein noch nicht ausreichen, um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zu begründen. Diese negative Auflistung kann von vornherein zu einem Ausschluss der Nichtigkeit führen. Sie kann aber auch eine Wertungshilfe im Rahmen der Abwägung nach § 44 Abs. 1 VwVfG sein: Der Fehler, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit führen soll, muss schwerer wiegen, als die in § 44 Abs. 3 VwVfG aufgelisteten Verstöße. Die sachliche Unzuständigkeit der G könnte nach § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit der erlassenen Erlaubnis begründen.

5. Ausreichend für eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist bereits, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 44 Abs. 1 VwVfG (relative Nichtigkeitsgründe) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er (1) an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und (2) dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt. Der Erlass der Erlaubnis durch G ohne die erforderliche Verbandskompetenz wäre nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, wenn dies ein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Fehler wäre.

6. Vorliegend mangelt es bereits an einem besonders schwerwiegendem Fehler.

Nein!

Ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt. Die Verbandskompetenz findet ihrer verfassungsrechtlichen Ursprung in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG. Gemeinden können nur innerhalb der gegebenen rechtsstaatlichen Grenzen tätig werden, dazu gehören vorrangig Aufgaben auf kommunaler Ebene (Art. 28 Abs. 2 GG). Handelt eine Gemeinde außerhalb ihres Aufgabenbereichs, so verstößt dies gegen diese Verfassungsprinzipien. Der Fehler ist auch offensichtlich: Der verständige Beobachter würde die Regelung des § 47 Abs. 4 S. 1 LGlüG kennen und im Gefühl haben, dass das Handeln der G nicht nur eine Bagatalle ist. Die Erlaubnis ist nichtig gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG. Trau dich hier, einfallsreich zu argumentieren und verarbeite vorhandene Argumente aus dem Sachverhalt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Weronika

Weronika

24.1.2023, 09:08:52

Vielleicht stehe ich gerade völlig auf dem Schlauch. Dadurch dass die Aussage nicht stimmt, liegt ja kein besonders schwerwiegender Fehler vor, weswegen der VA nicht nichtig ist. So hab ich das zumindest verstanden, aber das passt dann nicht mit der Lösung zusammen. Kann mir das eventuell jemand erklären? 😅

CAN

cann1311

24.1.2023, 09:14:46

Da steht "vorliegend man

geld

es bereits an einem schwerwiegendem Fehler", und das ist falsch. Quasi doppelt-verneint :D

IS

IsiRider

4.4.2023, 11:02:21

Ich verstehe es auch nicht. Die Offensichtlichkeit muss doch dazu kommen. Sprich es muss schon ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen.

ASA

asanzseg

5.4.2023, 18:01:49

Ich frage mich hier wieso es hier überhaupt auf die Nichtigkeit nach §44 I VwVfG ankommt weil wir zwei Kapitel vorher bei den mehrstufigen Verwaltungsakten und dem Erlass des VA durch die sachlich unzuständige

Behörde

) es bereits an der der Bekanntgabe gefehlt hat weil nicht die

Behörde

den VA bekanntgegeben hat die den VA hätte bekanntgeben müssen. Wenn der VA mangels Bekanntgabe gar nicht „geboren“ ist dann kann das doch gar nicht erst Nichtig sein nach

§44 VwVfG

….

PAT

Patrick4219

2.2.2024, 11:15:28

Also ich kann das Ergebnis hier auch nicht ganz nachvollziehen. Das ein schwerwiegender Fehler vorliegt leuchtet mir vor Art. 28 GG ein aber weshalb sollte dieser für den verständigen Bürger offensichtlich sein? Wenn ich als Laie an Glücksspiel denke, dann fällt mir als erstes das örtliche Gewerbeamt ein und nicht das Ministerium des Innern. Wäre hier dir Verneinung eines offensichtlichen Fehlers wirklich so abwegig wie die Antwort suggeriert?

Simon

Simon

3.4.2024, 23:45:10

Nach § 43 I 1 VwVfG wir ein VA erst mit Bekanntgabe möglich. Darunter versteht man typischerweise die Eröffnung des Inhalts des VA gegenüber dem Betroffenen durch die

Behörde

in amtlicher Eigenschaft. Die hL verlangt meist noch eine Bekanntgabe durch die zuständige

Behörde

, wohingegen die Rspr. dieses Kriterium eher unter den Tisch fallen lässt. Als Umkehrschluss zu

§ 44 VwVfG

, der (nur) bestimmte Fälle der Unzuständigkeit normiert, sprechen mE die besseren Gründe für die Ansicht der Rspr. Für die Nichtigkeit nach § 44 I VwVfG bedarf es (1) eines besonders schwerwiegenden Fehlers, der (2) offensichtlich ist. Über das letzte Kriterium kann man durchaus streiten, jedoch dürfte sich wohl auch juristischen Laien aufdrängen, das die großen Glücksspielanbieter (bwin, tipico, etc.) wohl kaum von jeder Gemeinde einer Genehmigung bedürfen, sondern dies eher auf Landesebene geregelt ist. Zumal bei der Offensichtlichkeit auf den jeweils Betroffenen (hier also den Anbieter selbst) abzustellen ist, s. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 126.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.12.2024, 13:17:36

Ein Hallo in die Runde @[Weronika](188642) @[cann1311](186690) @[IsiRider](24300) @[asanzseg](206214) @[Patrick4219](231635) @[Simon](131793)! Zur Ausgangsfrage hat @[cann1311](186690) schon alles gesagt. Die von @[IsiRider](24300) angesprochene Offensichtlichkeit haben wir hier in dieser Aufgabe erst im Text der Subsumtion ohne vorherige Frage danach angesprochen, daher taucht sie in der Frage nicht auf. Das diesbezügliche Ergebnis, @[Patrick4219](231635), ist sicher nicht in Stein gemeißelt. Bei solchen juristischen Fragen wie ob der Fehler offensichtlich ist, ist viel vertretbar, v.a. in der Klausur, hier kommt es in erster Linie darauf an, juristisch zu argumentieren. Selbst in der Praxis könnte man sich ehrlich gesagt hier nie 100%ig sicher sein, was ein Gericht entscheidet, die Rechtsprechung ist hier sehr kasuistisch. Für die Klausur ist es also am besten zuerst den Maßstab hinzuschreiben (auch wenn er wenig hilfreich, weil unkonkret ist) und dann am besten einige anerkannte Beispiele zu nennen, in denen die Nichtigkeit zu bejahen ist und zu verneinen ist, so kann man eine Vergleichbarkeit schaffen und dann versuchen, den Fall einer der Gruppen zuzuordnen. Das ist in der Klausur besser als eine Argumentation "aus dem Bauch heraus", selbst wenn man dann die Lösung der Lösungsskizze nicht trifft, hat man gezeigt, dass man sauber juristisch argumentieren kann. Zum Punkt von @[asanzseg](206214): Sehr gute Frage, denn genau das ist ein Unterschied zu dem von dir angesprochenen Fall (der sich hier findet: https://applink.jurafuchs.de/P8Q2QhbTePb)! Richtig, dort fehlte es an einer Bekanntgabe, weil nicht die für die Bekanntgabe sachlich zuständige

Behörde

den VA bekanntgegeben hat. Aber: "Zuständige

Behörde

" für die Bekanntgabe ist nicht gleichzusetzen mit "zuständiger

Behörde

" für den VA-Erlass! Die Wirksamkeit der Bekanntgabe ist immer nur dann problematisch, wenn sie ohne Wissen und Wollen der erlassenden

Behörde

erfolgt. Dagegen ist es gerade nicht erforderlich, dass die

Behörde

, die den VA erlassen hat und die Bekanntgabe veranlasst, auch für den VA-Erlass tatsächlich zuständig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, § 41 Rn. 7, BeckOK VwVfG § 41 Rn. 4)). Das ist erst und nur eine Frage der Wirksamkeit des VAs und der Nichtigkeit des VAs! Die Bekanntgabe muss also von der erlassenden

Behörde

veranlasst werden, dann ist die Bekanntgabe wirksam, unabhängig davon, ob die

Behörde

auch für den Erlass des VAs zuständig ist! Letzteres habe ich nun auch als Vertiefungshinweis in den Fall aufgenommen. Ich hoffe, das hat alle Fragen geklärt! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

FL

Flohm

24.8.2023, 10:23:54

Wieso liegt §44 II Nr. 3 hier nicht vor?

FL

Flohm

25.8.2023, 16:46:59

Hat sich erledigt. Kann man eigentlich die eigenen Kommentare wieder löschen? (Falls sich das doch auch jemand fragt: §44 II Nr. 3 verweist auf den §3 I Nr. 1 und der regelt nur die örtliche Zuständigkeit :D

ISAB

Isabelle.Sophie

22.12.2023, 10:24:06

Zum Verständnis: Die

Verbandskompetenz

läge in diesem Fall beim Land und die

Organkompetenz

beim Innenministerium?

LELEE

Leo Lee

25.12.2023, 12:02:01

Hallo Isabelle.Sophie, genauso ist es! Die

Verbandskompetenz

meint die vertikale Gewalt (Bund, Land, Kommune) und die

Organkompetenz

die horizontale Gewalt (innerhalb der jeweiligen Ebene – welches Organ? Parlament, Verwaltung oder Rechtsprechung) :). B

esi

nnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

Busches Bester

Busches Bester

11.1.2024, 14:13:14

Ist der Verwaltungsakt hier nicht schon deswegen unwirksam, weil er nicht von der sachlich zuständigen

Behörde

bekanntgegeben wurde? dann kann es auf § 44 doch gar nicht mehr ankommen.

LEO

Leonie

9.4.2024, 12:39:42

Habe ich mich auch gefragt aber leider keine Antwort drauf gefunden :/

Paul

Paul

4.10.2024, 15:22:25

Hallo. Literatur konnte ich zwar hierzu auch nicht finden, jedoch liegt meines Erachtens das Problem hier in der etwas ungünstigen Dopplung der „sachlich zuständigen

Behörde

“. Im vorherigen Fall geht es um die sachliche Zuständigkeit für die Bekanntgabe, welche wie in der vorherigen Aufgabe grds. bei der

Behörde

liegt, welche auch die Verfügung erlässt. Gibt in diesem Fall eine andere

Behörde

den Verwaltungsakt weiter, so fehlt die sachliche Zuständigkeit für die Bekanntgabe. In der Folge stellt sich mE. ein Zurechnungsproblem, da die Erklärung nicht der eigentlich erlassenden

Behörde

zugerechnet werden kann. Anders liegt der Fall, wenn wie hier nach der sachlichen Zuständigkeit für den konkreten Verwaltungsakt gefragt wird. Hier geht es darum, ob die

Behörde

grds innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Verwaltungsakt mit diesem Inhalt erlassen darf. Diese werden der jeweiligen

Behörde

grds. gesetzlich zugewiesen. Ich hoffe, ich konnte euch weiterhelfen.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.12.2024, 13:22:30

Hallo @[Busches Bester](229062) @[Leonie](232117) @[Paul](153981), sehr gute Frage, denn hier gibt es tatsächlich einen Unterschied zu dem Fall der fehhlerhaften Bekanntgabe (dazu hier: https://applink.jurafuchs.de/P8Q2QhbTePb)! An einer wirksamen Bekanntgabe fehlt es, wenn nicht die für die Bekanntgabe sachlich zuständige

Behörde

den VA bekanntgegeben hat. Aber: "Zuständige

Behörde

" für die Bekanntgabe ist nicht gleichzusetzen mit "zuständiger

Behörde

" für den VA-Erlass! Die Wirksamkeit der Bekanntgabe ist immer nur dann problematisch, wenn sie ohne Wissen und Wollen der erlassenden

Behörde

erfolgt. Dagegen ist es gerade nicht erforderlich, dass die

Behörde

, die den VA erlassen hat und die Bekanntgabe veranlasst, auch für den VA-Erlass tatsächlich zuständig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, § 41 Rn. 7, BeckOK VwVfG § 41 Rn. 4)). Das ist erst und nur eine Frage der Wirksamkeit des VAs und der Nichtigkeit des VAs! Die Bekanntgabe muss also von der erlassenden

Behörde

veranlasst werden, dann ist die Bekanntgabe wirksam, unabhängig davon, ob die

Behörde

auch für den Erlass des VAs zuständig ist! So ist es bei uns hier im Fall. Da sich das auch in den anderen Threads einige gefragt haben und der Punkt sicher relevanter ist, habe ich das nun auch als Vertiefungshinweis in den Fall aufgenommen. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

FalkTG

FalkTG

3.7.2024, 13:19:46

Gude, da die Frage bis dato unbeantwortet blieb: Bei der Definition der Bekanntgabe hieß es notwendig sei die Verlautbarung durch die "sachlich zuständige

Behörde

in amtlicher Eigenschaft". Damit wäre der VA bereits nach § 43 VwVfG unwirksam. Hier nun hei´ßt es der Verwaltungsakt sei nichtig nach § 44 I VwVfG. Dies erscheint in sofern relevant, wenn die

Verbandszuständigkeit

nicht nach Außen ersichtlich ist. Bitte Klarheit schaffen!

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.12.2024, 13:25:31

Hallo @[FalkTG](241044), sehr gute Frage, denn hier gibt es tatsächlich einen Unterschied zu dem von dir angesprochenen Fall der fehlerhaften Bekanntgabe (dazu hier: https://applink.jurafuchs.de/P8Q2QhbTePb)! An einer wirksamen Bekanntgabe fehlt es, wenn nicht die für die Bekanntgabe sachlich zuständige

Behörde

den VA bekanntgegeben hat. Aber: "Zuständige

Behörde

" für die Bekanntgabe ist nicht gleichzusetzen mit "zuständiger

Behörde

" für den VA-Erlass! Die Wirksamkeit der Bekanntgabe ist immer nur dann problematisch, wenn sie ohne Wissen und Wollen der erlassenden

Behörde

erfolgt. Dagegen ist es gerade nicht erforderlich, dass die

Behörde

, die den VA erlassen hat und die Bekanntgabe veranlasst, auch für den VA-Erlass tatsächlich zuständig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, § 41 Rn. 7, BeckOK VwVfG § 41 Rn. 4)). Das ist erst und nur eine Frage der Wirksamkeit des VAs und der Nichtigkeit des VAs! Die Bekanntgabe muss also von der erlassenden

Behörde

veranlasst werden, dann ist die Bekanntgabe wirksam, unabhängig davon, ob die

Behörde

auch für den Erlass des VAs zuständig ist! So ist es bei uns hier im Fall. Da sich das, wie du schon angesprochen hast, auch in den anderen Threads einige gefragt haben und der Punkt sicher relevanter ist, habe ich das nun auch als Vertiefungshinweis in den Fall aufgenommen. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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