Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei Saturn (S) eine Playstation 5 für €500 und zahlt €100 an. 25 Monate nach der Übergabe gibt die Playstation wegen eines Herstellungsfehlers den Geist auf. K erklärt nach fruchtlos abgelaufener Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag, S beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Rücktritt ist verfristet und daher unwirksam (§ 218 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann sich dagegen wehren, den Restkaufpreis zahlen zu müssen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Wenn K die Rücktrittseinrede erhebt, könnte S vom Vertrag zurücktreten und die Playstation zurückverlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 17:34:45
Wäre in diesem Fall V nicht immer schlechter gestellt ?
Lukas_Mengestu
5.11.2021, 13:28:58
Hallo s.t., V damit zu belasten ist insofern nicht unbillig, als er ja ein mangelhaftes Gerät verkauft hat. Er hätte nur schlicht Glück gehabt, wenn K direkt vollständig den Kaufpreis bezahlt hätte und dann die
Verjährungsfrist abgelaufen wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
9.3.2023, 16:31:02
Also ist der Ratenzahlende im Vorteil gegenüber Vollzahlende oder übersehe ich was?
Snow
21.2.2024, 20:08:16
Genau dafür ist doch die
Verjährungder Ansprüche da, um einen Ausgleich zwischen den Interessen herzustellen, welcher hier scheinbar willkürlich zu Gunsten des Ratenkäufers aufgeweicht wird. Ist schon sehr erstaunlich.
Artimes
26.6.2024, 16:27:44
Muss man bei § 438 IV 2 BGB wegen der Formulierung „als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde“ das komplette
Rücktrittsschema inzident prüfen?
TubaTheo
22.8.2024, 09:03:58
Wenn ich das richtig durchdenke, muss hier gar nichts inzident geprüft werden. Bevor du prüfst, ob K die restliche Zahlung verweigern kann (
Rücktrittseinrede), prüfst du zuerst, ob K die schon geleistete Zahlung zurückverlangen kann (
Rücktritt). Du würdest also ganz normal den gesamten
Rücktrittsamt Erklärung und Grund prüfen und dann zu dem Schluss kommen, dass dieser nach § 218 ausgeschlossen ist. Danach kommst du erst dazu, die
Rücktrittseinrede bezüglich des Restkaufpreises zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt hast du den
Rücktrittja schon vollständig geprüft gehabt. Ich hoffe, das hilft dir weiter :)
Tinki
14.1.2025, 19:59:26
@[TubaTheo](201157) weißt du, wie man das im Gutachten aufbaut? Also würde man erst schreiben,
Rücktrittunwirksam gem. § 218 I 1, weswegen K keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes hat, aber wenigstens kann er weitere Zahlungen verweigern wg. der
Rücktrittseinrede? Steht das nicht etwas zusammenhangslos dann da? Oder kommt man hierzu erst, wenn man Ansprüche des V auf weitere Zahlung prüft, und dort der K verweigert? Danke und LG