Zivilrecht

Kaufrecht

Verjährung & Verfristung

Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3

Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3

21. November 2024

4,8(13.704 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei Saturn (S) eine Playstation 5 für €500 und zahlt €100 an. 25 Monate nach der Übergabe gibt die Playstation wegen eines Herstellungsfehlers den Geist auf. K erklärt nach fruchtlos abgelaufener Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag, S beruft sich auf Verjährung.

Diesen Fall lösen 67,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rücktritt ist verfristet und daher unwirksam (§ 218 BGB).

Ja, in der Tat!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 218 BGB). Der Nacherfüllungsanspruch verjährt grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Die Ablieferung liegt hier 25 Monate zurück, sodass der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Darauf hat sich S berufen.Zu welchem Zeitpunkt der Käufer die daraus folgenden Ansprüche geltend macht, ist hingegen unerheblich. Sie verjähren eigenständig nach den §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K kann sich dagegen wehren, den Restkaufpreis zahlen zu müssen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja!

Der Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) ist in § 438 BGB nicht genannt und unterliegt daher der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Hat der Käufer aber den Kaufpreis noch nicht oder erst teilweise gezahlt, so kann er die (vollständige) Zahlung des Kaufpreises auch dann verweigern, wenn Rücktritt bzw. Minderung nach § 218 BGB unwirksam sind (§ 438 Abs. 4 S. 2 BGB, Rücktrittseinrede). Die (hypothetische) Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs steht also nur der Rückforderung des geleisteten Kaufpreises entgegen.K kann daher mit der Rücktrittseinrede die Zahlung des Restkaufpreises verweigern.

3. Wenn K die Rücktrittseinrede erhebt, könnte S vom Vertrag zurücktreten und die Playstation zurückverlangen.

Genau, so ist das!

Macht der Käufer von der Rücktrittseinrede nach § 438 Abs. 4 S. 2 BGB Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten (§ 438 Abs. 4 S. 3 BGB). Denn es wäre unbillig, wenn der Käufer die Kaufsache dann nicht mehr bezahlen müsste, sie aber trotzdem behalten dürfte.S kann daher zurücktreten und Rückgewähr der Konsole Zug-um-Zug gegen den bereits erhaltenen Teil des Kaufpreises verlangen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

5.9.2021, 17:34:45

Wäre in diesem Fall V nicht immer schlechter gestellt ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.11.2021, 13:28:58

Hallo s.t., V damit zu belasten ist insofern nicht unbillig, als er ja ein mangelhaftes Gerät verkauft hat. Er hätte nur schlicht Glück gehabt, wenn K direkt vollständig den Kaufpreis bezahlt hätte und dann die Verjährungsfrist abgelaufen wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IS

IsiRider

9.3.2023, 16:31:02

Also ist der Ratenzahlende im Vorteil gegenüber Vollzahlende oder übersehe ich was?

Snow

Snow

21.2.2024, 20:08:16

Genau dafür ist doch die Verjährung der Ansprüche da, um einen Ausgleich zwischen den Interessen herzustellen, welcher hier scheinbar willkürlich zu Gunsten des Ratenkäufers aufgeweicht wird. Ist schon sehr erstaunlich.

Artimes

Artimes

26.6.2024, 16:27:44

Muss man bei § 438 IV 2 BGB wegen der Formulierung „als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde“ das komplette Rücktrittsschema inzident prüfen?

TUBAT

TubaTheo

22.8.2024, 09:03:58

Wenn ich das richtig durchdenke, muss hier gar nichts inzident geprüft werden. Bevor du prüfst, ob K die restliche Zahlung verweigern kann (Rücktrittseinrede), prüfst du zuerst, ob K die schon geleistete Zahlung zurückverlangen kann (Rücktritt). Du würdest also ganz normal den gesamten Rücktritt samt Erklärung und Grund prüfen und dann zu dem Schluss kommen, dass dieser nach § 218 ausgeschlossen ist. Danach kommst du erst dazu, die Rücktrittseinrede bezüglich des Restkaufpreises zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt hast du den Rücktritt ja schon vollständig geprüft gehabt. Ich hoffe, das hilft dir weiter :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen