Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3
4. Juli 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft bei Saturn (S) eine Playstation 5 für €500 und zahlt €100 an. 25 Monate nach der Übergabe gibt die Playstation wegen eines Herstellungsfehlers den Geist auf. K erklärt nach fruchtlos abgelaufener Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag, S beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Rücktritt ist verfristet und daher unwirksam (§ 218 BGB).
Ja, in der Tat!
2. K kann sich dagegen wehren, den Restkaufpreis zahlen zu müssen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Wenn K die Rücktrittseinrede erhebt, könnte S vom Vertrag zurücktreten und die Playstation zurückverlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 17:34:45
Wäre in diesem Fall V nicht immer schlechter gestellt ?

Lukas_Mengestu
5.11.2021, 13:28:58
Hallo s.t., V damit zu belasten ist insofern nicht unbillig, als er ja ein mangelhaftes Gerät verkauft hat. Er hätte nur schlicht Glück gehabt, wenn K direkt vollständig den Kaufpreis bezahlt hätte und dann die Verjährungsfrist abgelaufen wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
9.3.2023, 16:31:02
Also ist der Ratenzahlende im Vorteil gegenüber Vollzahlende oder übersehe ich was?

Snow
21.2.2024, 20:08:16
Genau dafür ist doch die Verjährung der Ansprüche da, um einen Ausgleich zwischen den Interessen herzustellen, welcher hier scheinbar willkürlich zu Gunsten des Ratenkäufers aufgeweicht wird. Ist schon sehr erstaunlich.
Shark
20.4.2025, 22:57:43
Nach meinem Verständnis ist das ohnehin nur einschlägig, wenn es sich um eine "echte Ratenzahlung" handelt. Das heißt wenn es hier um eine Finanzierung über eine Bank ginge, wie wohl üblich, gilt die Norm nicht. Ich denke die Begründung ist, dass die Rechtssicherheit hier insofern weniger schützenswert ist, als dass das Geschäft hier ja ohnehin noch nicht abgeschlossen ist. Der V trägt ja auch länger das Insolvenzrisiko und hätte keine Ratenzahlung machen müssen.
ehemalige:r Nutzer:in
26.6.2024, 16:27:44
Muss man bei § 438 IV 2 BGB wegen der Formulierung „als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde“ das komplette Rücktrittsschema inzident prüfen?
TubaTheo
22.8.2024, 09:03:58
Wenn ich das richtig durchdenke, muss hier gar nichts inzident geprüft werden. Bevor du prüfst, ob K die restliche Zahlung verweigern kann (Rücktrittseinrede), prüfst du zuerst, ob K die schon geleistete Zahlung zurückverlangen kann (Rücktritt). Du würdest also ganz normal den gesamten Rücktritt samt Erklärung und Grund prüfen und dann zu dem Schluss kommen, dass dieser nach § 218 ausgeschlossen ist. Danach kommst du erst dazu, die Rücktrittseinrede bezüglich des Restkaufpreises zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt hast du den Rücktritt ja schon vollständig geprüft gehabt. Ich hoffe, das hilft dir weiter :)
Tinki
14.1.2025, 19:59:26
@[TubaTheo](201157) weißt du, wie man das im Gutachten aufbaut? Also würde man erst schreiben, Rücktritt unwirksam gem. § 218 I 1, weswegen K keinen Anspruch auf Rückzahlung des
Geldes hat, aber wenigstens kann er weitere Zahlungen verweigern wg. der Rücktrittseinrede? Steht das nicht etwas zusammenhangslos dann da? Oder kommt man hierzu erst, wenn man Ansprüche des V auf weitere Zahlung prüft, und dort der K verweigert? Danke und LG
TubaTheo
14.1.2025, 22:34:12
@[Tinki](200906) Sofern du die Ansprüche des V gegen K prüfst, kommt ein Anspruch aus § 433 II BGB in Betracht. Dort prüfst zu zunächst einmal grundsätzlich, ob dieser Anspruch entstanden ist. Danach prüfst du, ob K von diesem
Kaufvertragzurückgetreten ist und damit der Anspruch erloschen ist. Hier kommt dann § 218 I 1 BGB zur Sprache: Der Rücktritt ist unwirksam und damit der Anspruch aus
Kaufvertragnicht erloschen. Danach prüfst du allerdings noch, ob dieser weiterhin bestehende Anspruch des V durchsetzbar ist. Dort kann dann K die Rücktrittseinrede gem. § 438 IV 2 BGB erheben, wodurch der Anspruch des V nicht mehr durchsetzbar wäre. V hätte also zwar einen Anspruch aus § 433 II BGB, welcher aber aufgrund der Einrede des K nicht durchsetzbar ist. Prüfst du hingegen die Ansprüche des K, kommt ein Rückgewähranspruch gem. § 346 I BGB oder § 812 I 2 Var. 1 BGB in Betracht. In beiden Fällen prüfst du die Voraussetzungen des Rücktritts und kommst zum Schluss, dass dieser unwirksam gem. § 218 I 1 BGB ist. Ob K also sein
Geldzurückverlangen kann und ob V die restliche Zahlung verlangen kann, sind also zwei unterschiedliche Fragen, die an unterschiedlicher Stelle im Gutachten beantwortet werden. Ich hoffe, ich konnte dir mit meiner Antwort weiterhelfen. Grüße
Tinki
10.2.2025, 12:20:01
Sehe die Antwort erst jetzt! Vielen Dank😊
QueerSocialistLawyer
18.2.2025, 09:40:01
Shark
20.4.2025, 22:53:07
bezieht sich doch nur auf
Zurückbehaltungsrechtund die Aufrechnung. An welcher Stelle, würdest du die Norm hier anwenden?
okalinkk
23.6.2025, 22:59:19
Ist das nicht etwas unbillig für K? Er hat 100 Euro gezahlt und muss die Sache letztlich wieder an den Verkäufer zurückgeben, wenn dieser wegen 438 IV 3 vom
Kaufvertragzurücktritt.
okalinkk
23.6.2025, 23:02:02
Woraus folgt das Rücktrittsrecht des Verkäufers? Direkt aus 438 IV 3? Oder ist auf 323 ff. abzustellen?