Ehrbegriff
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (8.126 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bezeichnet seine Ex-Freundin E auf Instagram als "Hure".
Diesen Fall lösen 97,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ehrbegriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung setzt tatbestandlich einen ehrverletzenden Inhalt voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ehre ist nur der gute Ruf.
Nein!
3. Die Äußerung des T hat ehrverletzenden Inhalt.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juliajkk
7.4.2021, 11:19:13

Lukas_Mengestu
7.4.2021, 12:40:00
Hallo Juliajkk, da der Begriff dafür gebraucht wird, Frauen herabzuwürdigen, handelt es sich hierbei um ein
Werturteil. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MusterschüLAW
31.12.2023, 12:12:09
Ist der Begriff nicht aber auch eine Berufsbezeichnung? Ein Beruf per se ist ja ersteinmal nicht abwertend. Wäre "Prostituierte" neutraler (ungeachtet des Wahrheitsgehaltes)?

Simon
1.4.2024, 23:52:42
Ich denke, es kommt hier auf den Kontext an. Handelt es sich beim Opfer ersichtlich um keine Prostituierte, liegt mE nach dem Schwerpunkt der Äußerung ein
Werturteilvor. Da es wohl überwiegend gesellschaftlich noch eher negativ beurteilt wird, sexuelle Leistungen gegen Entgelt anzubieten, wird man auch den ehrverletzenden Charakter bejahen können. Aber auch hier kommt es mMn wieder stark auf den Kontext der Äußerung an.
Findet Nemo Tenetur
23.10.2024, 09:59:15
@[MusterschüLAW](124998) denke auch, dass es eigentlich lediglich eine Berufsbezeichnung ist. Wegen des gesellschaftlich abwertenden Verständnisses des Begriffs “Hure” gilt es vielleicht als
Formalbeleidigungund deshalb ist der Täter wegen § 192 trotzdem nach § 185 zu bestrafen, unabhängig davon, ob die Person diesen Beruf ausübt oder nicht?
Vincent
21.1.2025, 14:15:13
Dieser Einschätzung kann ich nicht zustimmen. Zwar ist die Frage ob sie tatsächlich eine "Hure" ist dem Beweis zugänglich, allerdings, ähnlich wie im Falle der Bezeichnung als Bastard, ist der Begriff Hure heutzutage nicht mehr die gängige Berufsbezeichnung und somit lediglich dazu gedacht, die Frau herabzuwerten. Anders sähe das wohl aus, wenn sie stattdessen als Sexarbeiterin oder Prostituierte bezeichnet worden wäre; in diesem Fall wäre eine
Tatsachenbehauptungwohl eher anzunehmen
Melli1312
23.11.2024, 16:57:15
Hier wird eine andere Definition für Verletzung der Ehre verwendet als vorher
Leo Lee
24.11.2024, 07:54:18
Hallo Melli1312, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir darauf Bezug nehmen können? Bei der Fülle an Aufgaben und Definitionen ist es auch für uns Moderatoren nicht immer leicht, gleich die Aufgabe, auf die rekurriert wird, aufzuspüren :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo