Ehrbegriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bezeichnet seine Ex-Freundin E auf Instagram als "Hure".
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Einordnung des Falls
Ehrbegriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung setzt tatbestandlich einen ehrverletzenden Inhalt voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ehre ist nur der gute Ruf.
Nein!
3. Die Äußerung des T hat ehrverletzenden Inhalt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juliajkk
7.4.2021, 11:19:13
Lukas_Mengestu
7.4.2021, 12:40:00
Hallo Juliajkk, da der Begriff dafür gebraucht wird, Frauen herabzuwürdigen, handelt es sich hierbei um ein
Werturteil. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MusterschüLAW
31.12.2023, 12:12:09
Ist der Begriff nicht aber auch eine Berufsbezeichnung? Ein Beruf per se ist ja ersteinmal nicht abwertend. Wäre "Prostituierte" neutraler (ungeachtet des Wahrheitsgehaltes)?
Simon
1.4.2024, 23:52:42
Ich denke, es kommt hier auf den Kontext an. Handelt es sich beim Opfer ersichtlich um keine Prostituierte, liegt mE nach dem Schwerpunkt der Äußerung ein
Werturteilvor. Da es wohl überwiegend gesellschaftlich noch eher negativ beurteilt wird, sexuelle Leistungen gegen Entgelt anzubieten, wird man auch den ehrverletzenden Charakter bejahen können. Aber auch hier kommt es mMn wieder stark auf den Kontext der Äußerung an.
Findet Nemo Tenetur
23.10.2024, 09:59:15
@[MusterschüLAW](124998) denke auch, dass es eigentlich lediglich eine Berufsbezeichnung ist. Wegen des gesellschaftlich abwertenden Verständnisses des Begriffs “Hure” gilt es vielleicht als
Formalbeleidigungund deshalb ist der Täter wegen § 192 trotzdem nach § 185 zu bestrafen, unabhängig davon, ob die Person diesen Beruf ausübt oder nicht?