+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bezeichnet seine Ex-Freundin E auf Instagram als "Hure".
Einordnung des Falls
Ehrbegriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung setzt tatbestandlich einen ehrverletzenden Inhalt voraus.
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Ja, in der Tat!
Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. Sie hat vier Bestandteile: Es wird (1) eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen bzw. ein Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten (2) kundgegeben, (3) die Äußerung hat ehrverletzenden Inhalt und (4) wird vom Adressaten wahrgenommen.
2. Ehre ist nur der gute Ruf.
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Nein!
Die Beleidigungsdelikte schützen die Ehre. Diese besteht aus der inneren und äußeren Ehre (normativ-faktischer Ehrbegriff (h.M.)). Die innere Ehre ist der dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende Achtungsanspruch. Die äußere Ehre gründet auf der inneren Ehre und ist das Ansehen und der gute Ruf einer Person in der Gesellschaft. Grundlegend wird die Ehre einer Person durch eine Beleidigung verletzt, wenn ihr zu Unrecht Mängel unterstellt werden, die im Falle ihres Vorliegens den Geltungswert des Betroffenen mindern.
3. Die Äußerung des T hat ehrverletzenden Inhalt.
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Genau, so ist das!
Eine Beleidigung setzt voraus, dass die Äußerung ehrverletzenden Inhalt hat. Verletzt wird die Ehre durch die Äußerung dann, wenn diese die eigene Nicht- oder Missachtung bzgl. eines erkennbar Betroffenen zum Ausdruck bringt. Maßgeblich ist, wie der objektive Sinngehalt der Äußerung aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Ob eine Verletzung der Ehre vorliegt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu werten (Wortlaut, Kontext, Verhältnis zwischen Täter und Opfer usw.).
Die Bezeichnung der E als Hure ist eine reine Beschimpfung der E, durch welche sie herabgewürdigt und ihr Ansehen in der Gesellschaft beeinträchtigt werden soll.