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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chef C will Arbeitnehmer A kündigen. Dazu schickt er am 05.02. einen Angestellten zum Haus des A in B. Der Mitarbeiter wirft das Kündigungsschreiben um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des A. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. A war am 5.2. nicht zu Hause und liest den Brief erst am 06.02. und erhebt am 27.02. Kündigungsschutzklage.

Einordnung des Falls

Zugang der Kündigung im Hausbriefkasten

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).

Ja, in der Tat!

Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Dies ist gemäß § 13 Abs. 1 KSchG auch bei außerordentlichen Kündigungen zu beachten. Vorliegend hängt die Einhaltung der 3-Wochen-Frist vom genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ab.

2. Der Zugang bestimmt sich nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ja!

Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in den Hausbriefkasten ist eine solche Empfangsmöglichkeit. Dieser bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. BAG: Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers (z.B. Krankheit) abzustellen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sei eine generalisierende Betrachtung nötig (RdNr. 12).

3. Mit der Leerung des Hausbriefkastens ist üblicherweise nach Feierabend, mithin 18 Uhr zu rechnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BAG: Es sei damit zu rechnen, dass der Briefkasten unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten geleert wird. Die örtlichen Zeiten der Postzustellung seien nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers. Vielmehr seien sie geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen (RdNr. 15). Aufgrund der Masse flexibler Arbeitszeitmodelle, Teilzeitarbeitsverhältnissen usw. sei nach der Verkehrsanschauung mit einer solch frühen Leerung zu rechnen. Die Anschauung am Zustellort sei maßgeblich (RdNr. 20f).

4. Findet die Postzustellung im Bereich des A gewöhnlich bis 11 Uhr statt, ist unmittelbar im Anschluss daran mit der Leerung zu rechnen.

Ja, in der Tat!

Arbeitgeber C trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ihn günstigen Tatsachen, vorliegend mithin eine üblicherweise später erfolgende Postzustellung. Die Zustellung durch den Angestellten des C um 13:25 Uhr fand deutlich nach dem Zeitpunkt der gewöhnlichen Postzustellung statt. Es war nicht mehr damit zu rechnen, dass der Briefkasten (nochmals) geleert wird. Damit fand der Zugang also erst am 06.02. statt, so dass die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage am 27.02. gewahrt wurde.

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