Zugang der Kündigung im Hausbriefkasten

25. Januar 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chef C will Arbeitnehmer A kündigen. Dazu schickt er am 05.02. einen Angestellten zum Haus des A in B. Der Mitarbeiter wirft das Kündigungsschreiben um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des A. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. A war am 5.2. nicht zu Hause und liest den Brief erst am 06.02. und erhebt am 27.02. Kündigungsschutzklage.

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Einordnung des Falls

Zugang der Kündigung im Hausbriefkasten

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2022
Examenstreffer Sachsen 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).

Ja, in der Tat!

Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Dies ist gemäß § 13 Abs. 1 KSchG auch bei außerordentlichen Kündigungen zu beachten. Vorliegend hängt die Einhaltung der 3-Wochen-Frist vom genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ab.
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2. Der Zugang bestimmt sich nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ja!

Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in den Hausbriefkasten ist eine solche Empfangsmöglichkeit. Dieser bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. BAG: Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers (z.B. Krankheit) abzustellen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sei eine generalisierende Betrachtung nötig (RdNr. 12).

3. Mit der Leerung des Hausbriefkastens ist üblicherweise nach Feierabend, mithin 18 Uhr zu rechnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BAG: Es sei damit zu rechnen, dass der Briefkasten unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten geleert wird. Die örtlichen Zeiten der Postzustellung seien nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers. Vielmehr seien sie geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen (RdNr. 15). Aufgrund der Masse flexibler Arbeitszeitmodelle, Teilzeitarbeitsverhältnissen usw. sei nach der Verkehrsanschauung mit einer solch frühen Leerung zu rechnen. Die Anschauung am Zustellort sei maßgeblich (RdNr. 20f).

4. Findet die Postzustellung im Bereich des A gewöhnlich bis 11 Uhr statt, ist unmittelbar im Anschluss daran mit der Leerung zu rechnen.

Ja, in der Tat!

Arbeitgeber C trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ihn günstigen Tatsachen, vorliegend, mithin eine üblicherweise später erfolgende Postzustellung. Die Zustellung durch den Angestellten des C um 13:25 Uhr fand deutlich nach dem Zeitpunkt der gewöhnlichen Postzustellung statt. Es war nicht mehr damit zu rechnen, dass der Briefkasten (nochmals) geleert wird. Damit fand der Zugang also erst am 06.02. statt, sodass die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage am 27.02. gewahrt wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAUFE

Saufen_Fetzt

6.2.2023, 02:29:32

Trifft den AN hinsichtlich dieser frühen Postzustellungszeit dann wenigstens eine sekundäre

Darlegungslast

?

PPAA

Philipp Paasch

6.2.2023, 11:05:41

Gute Frage

NADI

nadineundercover

13.2.2023, 09:43:49

Was ist denn eine

Darlegungslast

? Dass der AN beweisen muss, dass die Post unter regelmäßigen Umständen bereits 11 Uhr zustellt und später eingeworfene Briefe i.d.R. am nächsten Tag bemerkt werden (wegen der frühen Zustellzeit)?

SAUFE

Saufen_Fetzt

13.2.2023, 10:31:28

Nein. tl;dr: wenn Du gerade für das erste Examen lernst, ist das Folgende für Dich egal. BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13 „Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle

Tatsachen

behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. […] In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei

substantiiert

zu äußern. Eine solche sekundäre

Darlegungslast

, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder

nicht zumutbar

ist, während der Bestreitende alle wesentlichen

Tatsachen

kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.“ —> Im folgenden Fall könnte es dann so aussehen, dass die einfache Behauptung des AG, das Schreiben sei an Tag x zugegangen, nicht mit einem einfachen Bestreiten streitig gestellt werden kann, sondern der AN schon etwas mehr „liefern“ muss, als ein einfaches Bestreiten (Der einfache Satz, „nö, die Post kommt bei mir früher“ ist mE noch als einfaches bestreiten zu werten), um der Fiktion des § 138 III ZPO zu entgehen (ich glaube, so rum passt’s, ich hab den Fall nicht mehr im Kopf).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.2.2023, 13:30:21

Hallo Saufen_Fetzt, sehr gute Nachfrage! Grundsätzlich trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81.A.2022, § 130 RdNr. 21). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem rechtzeitigen Zugang um einen für C günstigen Umstand, sodass er darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies bezieht sich nicht nur auf den Umstand, dass der Brief um 13.25 Uhr zugegangen ist. Vielmehr muss C auch darlegen und beweisen, dass um diese Uhrzeit am Zustellungsort eine entsprechende Verkehrsanschauung besteht, dass um diese Zeit noch der Briefkasten geleert wird. Eine sekundäre

Darlegungslast

weist das BAG dem Empfänger hier nicht zu (vgl. BAG NJW 2019, 3666 Rn. 30 bzw. https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/2-AZR-111-19.pdf ebenfalls RdNr. 30). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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