Befangenheit eines BAG Richters wegen Mitwirkung an Entwicklung neuer Rechtsprechung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer A hat mit Chef C einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit. In der Berufungsinstanz unterliegt C und die Revision wird nicht zugelassen. Im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens lehnt C eigenständig, ohne seinen Prozessvertreter, den BAG-Richter R als befangen ab.
Einordnung des Falls
Befangenheit eines BAG Richters wegen Mitwirkung an Entwicklung neuer Rechtsprechung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. C war für den Befangenheitsantrag nicht postulationsfähig.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. C müsste einen Grund angeben, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
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Ja, in der Tat!
3. C macht geltend, dass R an Verfahren mitgewirkt hat, die C betreffen. Er sei „Urheber“ der Senatsrechtsprechung. Dies genügt.
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Nein!
4. Die Vorinstanzen halten sich in ihren Urteilen an die Linie des Senats, in dem R mitwirkt. Dies ist ein Fall des in Deutschland unzulässigen „case law“.
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Nein, das ist nicht der Fall!