Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Erste Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA VOR Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.


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Unternehmerin U beantragt für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer weiteren Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung ebenfalls am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am nächsten Tag zu.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Erste Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA VOR Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt die Drei-Tages-Fiktion.

Ja!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).So verhält es sich auch bei einem Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird. Hier gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Absendung (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG).

2. Die Genehmigung wurde am 07.04.2020 bekanntgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bei der Post aufgegeben. Der schriftliche Verwaltungsakt wurde im Inland postalisch übermittelt. Demnach gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Folglich gilt die Genehmigung am 09.04.2020 als bekanntgegeben. Der frühere Zugang der Genehmigung bei U am 07.04.2020 ändert nichts an dem Bekanntgabedatum; dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ("gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben").Das Bekanntgabedatum ist insbesondere für die Berechnung der Widerspruchsfrist beziehungsweise der Klagefrist, für die jeweils der Tag der Bekanntgabe maßgeblich ist, relevant (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

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Johanna

Johanna

9.2.2024, 10:19:43

Wie ist das nun im Verhältnis zum § 7 VwVfGBbg? Gilt die Fiktion hier nicht, weil es vermutlich nicht nachweisbar sein würde. Würde dies nachweisbar sein, so wäre die Bekanntgabe doch bereits am nächsten Tag gewesen, oder nicht?

LEAB

Lea B

8.5.2024, 20:07:29

Der § 7 BbgVwVfG gilt nicht für die postalische Bekanntgabe, sonder nur für die Bekanntgabe nach § 41 II 2 VwVfG, also die elektronische Übermittlung.


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