Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Erste Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA VOR Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U beantragt für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer weiteren Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung ebenfalls am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am nächsten Tag zu.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Erste Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA VOR Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt die Drei-Tages-Fiktion.
Ja!
2. Die Genehmigung wurde am 07.04.2020 bekanntgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Johanna
9.2.2024, 10:19:43
Wie ist das nun im Verhältnis zum § 7 VwVfGBbg? Gilt die Fiktion hier nicht, weil es vermutlich nicht nachweisbar sein würde. Würde dies nachweisbar sein, so wäre die Bekanntgabe doch bereits am nächsten Tag gewesen, oder nicht?
Lea B
8.5.2024, 20:07:29
Der § 7 BbgVwVfG gilt nicht für die postalische Bekanntgabe, sonder nur für die Bekanntgabe nach § 41 II 2 VwVfG, also die elektronische Übermittlung.