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Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers
Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers
6. Juli 2025
26 Kommentare
4,8 ★ (59.979 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die gehbehinderte Fahrzeughalterin H parkt ihr Auto auf einem Parkplatz, auf dem auch A parkt. Später bittet H den A, ihr Auto aus der abschüssigen Parklücke auszuparken, um einsteigen zu können. A kommt ihrem Wunsch nach, beschädigt aber beim Ausparken sein eigenes Fahrzeug.
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Einordnung des Falls
Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A verlangt von H Schadensersatz. Vorrangig zu prüfen sind vertragliche Ansprüche.
Genau, so ist das!
2. Wenn zwischen A und H ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist, kann A von H gemäß § 670 BGB den Ersatz von Schäden verlangen, die ihm bei der Auftragsausführung entstanden sind.
Ja, in der Tat!
3. Damit ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist, müssen A und H mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben.
Ja!
4. Ob Rechtsbindungswille nach dem objektiven Empfängerhorizont vorliegt, ist für jeden Einzelfall anhand bestimmter Kriterien zu bestimmen.
Genau, so ist das!
5. Bei „Hilfeleistung im Verkehr“ besteht aber eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien, dass dem aus Gefälligkeit Tätigen anfallende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind.
Nein, das trifft nicht zu!
6. In Betracht kommen nunmehr gesetzliche Ansprüche. Ein Anspruch des A gegen H auf Schadensersatz könnte sich aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben.
Ja!
7. Die in § 7 Abs. 1 StVG genannten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.
Genau, so ist das!
8. § 7 Abs. 1 StVG gilt aber grundsätzlich nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs tätig war.
Ja, in der Tat!
9. Nach teilweise vertretener Auffassung gilt aber § 8 Nr. 2 StVG dann nicht, wenn der Fahrzeugführer mit dem fremden Fahrzeug sein eigenes Fahrzeug beschädigt.
Ja!
10. Auch hier ist das Fahrzeug des A nur zufällig in den Gefahrenkreis des Fahrzeugs der H geraten, sodass § 8 Nr. 2 StVG unanwendbar ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
11. A kann von H Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JLW
1.2.2022, 17:18:04
Müsste oder sollte man hier in der Klausur noch die GoA ansprechen?
Bienenschwarmverfolger
1.2.2022, 23:03:33
Die kann man bestimmt guten Gewissens der Vollständigkeit halber ansprechen - und in gebotener Kürze ablehnen, weil der BGH insoweit mit den gleichen Maßstäben arbeitet („keine GoA bei reiner
Gefälligkeit“, z. B. BGH NJW 2015, 2880)
MK2020
8.2.2022, 00:00:01
Exzellenter Hinweis auf den Palandt/Grüneberg in der Klausursituation im Referendariat! Gerne mehr davon :-)

Lukas_Mengestu
8.2.2022, 10:34:35
Sehr gerne, MK2020 :-)

urheberrechtler
26.4.2022, 13:52:01
Kam heute in BE/BB im Erstenexamen Z1

Gero1
26.4.2022, 14:09:40
M-V auch

valxhx
26.4.2022, 14:38:36
In NRW auch 🙃

Lukas_Mengestu
26.4.2022, 17:04:31
Sehr cool, vielen Dank für eure Hinweise! Ich hoffe, der Fall hat euch bei der Klausur geholfen :-) Wir wünschen euch weiterhin gutes Durchhalten und viel Erfolg beim Endspurt! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team :-)

urheberrechtler
27.4.2022, 15:27:33
Hat sehr geholfen Danke!!! Bei uns gabs nur eine kleine Abwandlung, dass ein Dritter ebenfalls geschädigt wurde 😅

Lukas_Mengestu
28.4.2022, 00:09:26
Super, das freut mich wirklich zu hören :-)

Tigerwitsch
23.7.2022, 16:36:22
Kam in meiner mündlichen Prüfung im Zivilrecht im Zweiten dran - Dank euch gerockt! 😎
Okolyt
18.9.2022, 09:08:45
Kam in Nds auch in ZR1 dran
jurafuchsles
15.8.2022, 15:33:12
Was würde sich denn ändern, wenn H dem A falsche Anweisungen gegeben hätte?

Lukas_Mengestu
16.8.2022, 10:00:23
Hallo jurafuchsles, hätte H den A falsch in die Bedienung eingewiesen, so wäre eine deliktische Haftung nach
§ 823 Abs. 1 BGBim Hinblick auf die
schuldhafte Verletzung einer
Verkehrssicherungspflichtin Betracht gekommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
8.10.2024, 16:49:35
Wieso wird hier die GoA in der Reihenfolge nach EBV genannt? Ich prüfe sie immer bei quasivertraglichen Ansprüchen..? Vielen Dank :)
annsophie.mzkw
27.11.2024, 07:11:08
Halte ich auch für richtig, da jedenfalls die berechtigte GoA ein
Recht zum Besitzbegründen kann, sodass man bereits mangels
Vindikationslagegar nicht in das EBV gelangen würde.

Juraddicted
27.11.2024, 13:31:22
Danke Dir 😊
ButchCassidy
18.6.2025, 21:42:03
Hier wird doch der Auftrag (§662 BGB) in Abgrenzung zur
Gefälligkeitals vertraglicher Anspruch geprüft und nicht die GoA? §670 BGB ist doch zuallererst die AGL für den Ersatzanspruch für Aufwendungen im Rahmen einen Auftrags! Eine GoA würde mE aufgrund des angenommenen
Gefälligkeitsverhältnisses auch am
Rechtsbindungswillen scheitern!
SimonH
2.5.2025, 16:16:02
Ich denke bei der Reihenfolge der Ansprüche muss man bzgl 7 StVG sehr aufpassen. Insbesondere gilt das Mantra "Vertragliche vor gesetzlichen Ansprüchen" hier nur eingeschränkt, da 7 StVG eine
Gefährdungshaftungstatuiert. Entscheidend ist vielmehr ver
schuldensunabhängige Ansprüche vor ver
schuldensabhängigen Ansprüchen. Innerhalb der jeweiligen Gruppen, kann man dann wieder zw. vertraglich und gesetzlich differenzieren. Konkret also: - 670 BGB vor 7 StVG - Aber 7 StVG vor den 280 ff. BGB Gerade im zweiten Examen habe ich schon mehrere Originalexamensklausuren gegliedert bei denen entsprechend 7 StVG vor vertraglichen
schadensersatzansprüchen zu prüfen, war.
okalinkk
5.5.2025, 15:12:36
ich verstehe nicht so ganz, weshalb hier der betriebsspezifische Zusammenhang bejaht wird? klar ist, dass der Ausparkende beim Betrieb handelt, wieso soll dies aber auch für die H gelten? der Betriebsvorgang müsste doch von der H ausgehen? Oder ist das völlig egal?
okalinkk
5.5.2025, 15:25:41
was ist der Unterschied zum Fall „Haftung ggü dem Leasinggeber“? in beiden Fällen liegt doch ein Sach
schadenam Auto de Kfz Halters vor. Im Leasinggeberfall, wurde dann beteits eine Sachbeschädigung verneint. Ist dies hier bei diesem Fall anders, weil die Schädigerin eine andere Person ist?