Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2021

Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers

Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die gehbehinderte Fahrzeughalterin H parkt ihr Auto auf einem Parkplatz, wo auch A parkt. Später bittet H den A, ihr Auto aus der abschüssigen Parklücke auszuparken, um einsteigen zu können. A kommt ihrem Wunsch nach, beschädigt aber beim Ausparken sein eigenes Fahrzeug.

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Einordnung des Falls

Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2022
Examenstreffer Mecklenburg-Vorpommern 2022
Examenstreffer NRW 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A verlangt von H Schadensersatz. Vorrangig zu prüfen sind vertragliche Ansprüche.

Genau, so ist das!

Besteht zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, können sich die vertraglichen Regelungen auch auf gesetzliche Ansprüche auswirken und sind deshalb vorrangig zu prüfen. Gehe in der Klausur immer die folgende Prüfungsreihenfolge zumindest gedanklich einmal durch: (1) Vertragliche Ansprüche; (2) quasivertragliche Ansprüche (c.i.c.); (3) Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; (4) Geschäftsführung ohne Auftrag; (5) sonstige gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Delikt und Bereicherungsrecht. Das hilft enorm, keine Ansprüche zu übersehen!
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2. Wenn zwischen A und H ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist, kann A von H gemäß § 670 BGB den Ersatz von Schäden verlangen, die ihm bei der Auftragsausführung entstanden sind.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich sind Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB nur freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag erbringt (BGH NJW-RR 2016, 1385). Nach allgemeiner Ansicht umfasst der Anspruch aber auch den Ersatz von risikotypischen Begleitschäden, die der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags erlitten hat (RdNr. 13). Diese Anspruchsgrundlage wird wohl nur sehen, wer schon einmal ähnliche Fälle gelöst hat. Auch die Vorinstanz hat sie nicht geprüft. Denke also immer an § 670 BGB, wenn jemand einem anderen einen Gefallen tut und dabei Schäden erleidet!

3. Damit ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist, müssen A und H mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben.

Ja!

Der Auftrag gemäß §§ 662ff. BGB kommt durch zwei korrespondierende, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Willenserklärung erfordert neben Handlungs- und Geschäftswillen insbesondere Rechtsbindungswillen des Erklärenden. Ob dieser – oder nur eine bloße Gefälligkeit – vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, also danach, wie sich die Erklärung für einen objektiven Empfänger mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte darstellt (RdNr. 14). Die Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit gehört zu denjenigen Problemen des BGB AT, die bis zum 2. Staatsexamen immer wieder drankommen. Sie sollte also unbedingt sitzen!

4. Ob Rechtsbindungswille nach dem objektiven Empfängerhorizont vorliegt, ist für jeden Einzelfall anhand bestimmter Kriterien zu bestimmen.

Genau, so ist das!

Es kommt insbesondere darauf an, welche Interessen rechtlicher und wirtschaftlicher Art die Parteien an einer vertraglichen Bindung haben (RdNr. 14). Daneben sind auch Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit relevant. BGH: Zwar habe H dem A eine Sache von erheblichem Wert anvertraut; dies jedoch nur kurzfristig und in einer überschaubaren Verkehrssituation ohne Zeitnot. Das kurze Ausparken habe keine wesentlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Parteien berührt und sei deshalb als reine Gefälligkeit anzusehen (RdNr. 16f.). Ein Anspruch des A gegen H aus § 670 BGB scheide daher aus.

5. Bei „Hilfeleistung im Verkehr“ besteht aber eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien, dass dem aus Gefälligkeit Tätigen anfallende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt: Bei Annahme einer solchen Vereinbarung liefe die Abgrenzung zwischen Auftrag und bloßer Gefälligkeit leer; sie sei deshalb abzulehnen (RdNr. 17). A hat folglich keinerlei vertragliche Ansprüche gegen H. Wird die Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit relevant, bildet sie häufig einen Klausurschwerpunkt: Dann musst Du „klotzen statt kleckern“ und den Rechtsbindungswillen anhand möglichst vieler Gesichtspunkte untersuchen. Soweit Du im 2. Staatsexamen den Grüneberg (ehemals Palandt) benutzen darfst, kannst Du Dich an Einl v § 241, Rn. 7 orientieren und notfalls einfach einige Sätze von dort übernehmen.

6. In Betracht kommen nunmehr gesetzliche Ansprüche. Ein Anspruch des A gegen H auf Schadensersatz könnte sich aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben.

Ja!

Die Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist als verschuldensunabhängiger Anspruch (Gefährdungshaftung) grundsätzlich vor den §§ 823ff. BGB zu prüfen. Der Anspruch setzt voraus: (1) Rechtsgutverletzung; (2) Verursachung bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs; (3) Haltereigenschaft des Anspruchsgegners; (4) kein Ausschluss des Anspruchs (§ 7 Abs. 2 und 3, § 8, § 17 Abs. 3 StVG). Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG wird allein durch das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“ begrenzt; es ist nicht erforderlich, dass sich das Schadensereignis im öffentlichen Verkehrsraum zuträgt (Walter, in: BeckOGK, Stand 01.09.2019, § 7 StVG RdNr. 6).

7. Die in § 7 Abs. 1 StVG genannten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.

Genau, so ist das!

Ein Unfall ereignet sich „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist, der Unfall also in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH NJW 2015, 1681). Das Ausparken eines Fahrzeugs ist ein unmittelbarer Betriebsvorgang. Bei diesem Betriebsvorgang hat das von H gehaltene Fahrzeug das Eigentum des A beschädigt. Mithin sind die in § 7 Abs. 1 StVG genannten Voraussetzungen erfüllt.

8. § 7 Abs. 1 StVG gilt aber grundsätzlich nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs tätig war.

Ja, in der Tat!

Das folgt aus dem Ausschlussgrund des § 8 Nr. 2 StVG. Die Norm erfasst Personen, „die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind“ (RdNr. 7). BGH: A sei als Führer des Kraftfahrzeugs unmittelbar bei dessen Betrieb tätig gewesen. Er habe alle wesentlichen Fahrzeugeinrichtungen selbst bedient und die tatsächlich Gewalt über das Steuer gehabt, sodass er auch dann Fahrzeugführer gewesen sei, wenn er nur nach den Anweisungen der H gehandelt habe.

9. Nach teilweise vertretener Auffassung gilt aber § 8 Nr. 2 StVG dann nicht, wenn der Fahrzeugführer mit dem fremden Fahrzeug sein eigenes Fahrzeug beschädigt.

Ja!

Sinn und Zweck des § 8 Nr. 2 StVG ist es, solche Personen von dem weitreichenden Schutz der Gefährdungshaftung auszunehmen, die sich durch ihre Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs aussetzen (RdNr. 9). Nach einer teilweise vertretenen Auffassung ist die Norm aber nicht anwendbar, wenn der beim Betrieb Tätige sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Dieses habe der Geschädigte nämlich nicht bewusst den Gefahren des Fahrzeugbetriebs ausgesetzt; vielmehr sei es nur zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten (vgl. RdNr. 10).

10. Auch hier ist das Fahrzeug des A nur zufällig in den Gefahrenkreis des Fahrzeugs der H geraten, sodass § 8 Nr. 2 StVG unanwendbar ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: A habe das Fahrzeug der H bewusst in unmittelbarer Nähe zu seinem eigenen Fahrzeug ausgeparkt. Damit habe er sein Fahrzeug freiwillig der vom Fahrzeug der H ausgehenden Betriebsgefahr ausgesetzt. Folglich sei dieses schon nicht zufällig, sondern mit Wissen und Wollen des A in den Gefahrenkreis des Fahrzeugs der H geraten. Jedenfalls im vorliegenden Fall sei deshalb § 8 Nr. 2 StVG anwendbar. Offen bleibt damit – zumindest in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – ob § 8 Nr. 2 StVG auch in Fällen, in denen das Fahrzeug des Fahrzeugführers tatsächlich „zufällig“ in den Gefahrenkreis des geführten Fahrzeugs geraten ist, anwendbar bleibt.

11. A kann von H Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

A hat gegen H keine vertraglichen Ansprüche und wegen § 8 Nr. 2 StVG auch keinen Anspruch aus Halterhaftung. Für Ansprüche aus den §§ 823ff. BGB fehlt es jedenfalls an einem ersichtlichen Verschulden der H. Folglich kann A von H keinen Schadensersatz verlangen. Man kann die zu prüfenden Anspruchsgrundlagen hier leicht übersehen und sich in § 823 BGB verrennen, der in dieser Sachverhaltskonstellation aber überhaupt nichts hergibt. Anders kann es jedoch liegen, wenn – was im Originalfall streitig war – die H dem A falsche Anweisungen gegeben hat. Bleib also wachsam und lass Dich nicht aufs Glatteis führen, wenn das Prüfungsamt diesen hoch examensrelevanten Fall abwandelt!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JLW

JLW

1.2.2022, 17:18:04

Müsste oder sollte man hier in der Klausur noch die GoA ansprechen?

BIE

Bienenschwarmverfolger

1.2.2022, 23:03:33

Die kann man bestimmt guten Gewissens der Vollständigkeit halber ansprechen - und in gebotener Kürze ablehnen, weil der BGH insoweit mit den gleichen Maßstäben arbeitet („keine GoA bei reiner

Gefälligkeit

“, z. B. BGH NJW 2015, 2880)

MK2020

MK2020

8.2.2022, 00:00:01

Exzellenter Hinweis auf den Palandt/Grüneberg in der Klausursituation im Referendariat! Gerne mehr davon :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.2.2022, 10:34:35

Sehr gerne, MK2020 :-)

urheberrechtler

urheberrechtler

26.4.2022, 13:52:01

Kam heute in BE/BB im Erstenexamen Z1

Gero1

Gero1

26.4.2022, 14:09:40

M-V auch

valxhx

valxhx

26.4.2022, 14:38:36

In NRW auch 🙃

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 17:04:31

Sehr cool, vielen Dank für eure Hinweise! Ich hoffe, der Fall hat euch bei der Klausur geholfen :-) Wir wünschen euch weiterhin gutes Durchhalten und viel Erfolg beim Endspurt! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team :-)

urheberrechtler

urheberrechtler

27.4.2022, 15:27:33

Hat sehr geholfen Danke!!! Bei uns gabs nur eine kleine Abwandlung, dass ein Dritter ebenfalls geschädigt wurde 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.4.2022, 00:09:26

Super, das freut mich wirklich zu hören :-)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

23.7.2022, 16:36:22

Kam in meiner mündlichen Prüfung im Zivilrecht im Zweiten dran - Dank euch gerockt! 😎

OK

Okolyt

18.9.2022, 09:08:45

Kam in Nds auch in ZR1 dran

JURAFU

jurafuchsles

15.8.2022, 15:33:12

Was würde sich denn ändern, wenn H dem A falsche Anweisungen gegeben hätte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.8.2022, 10:00:23

Hallo jurafuchsles, hätte H den A falsch in die Bedienung eingewiesen, so wäre eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht gekommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraddicted

Juraddicted

8.10.2024, 16:49:35

Wieso wird hier die GoA in der Reihenfolge nach EBV genannt? Ich prüfe sie immer bei quasivertraglichen Ansprüchen..? Vielen Dank :)


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