Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?
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Einordnung des Falls
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 985 BGB setzt voraus, dass S weiterhin Eigentümer des Rings ist. Ist die dingliche Einigung bezüglich der Übertragung des Eigentums auf G aufgrund der wirksamen Anfechtung nach § 139 BGB ebenfalls nichtig?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Grundsatz können im Wege vertraglicher Vereinbarung zwei eigenständige Rechtsgeschäfte zu einer Einheit im Sinne von § 139 BGB verbunden werden.
Genau, so ist das!
3. Gegen die Anwendbarkeit des § 139 BGB im Verhältnis zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft spricht das im Zivilrecht geltende Abstraktionsprinzip.
Ja, in der Tat!
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