Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?

Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?

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Einordnung des Falls

Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 985 BGB setzt voraus, dass S weiterhin Eigentümer des Rings ist. Ist die dingliche Einigung bezüglich der Übertragung des Eigentums auf G aufgrund der wirksamen Anfechtung nach § 139 BGB ebenfalls nichtig?

Nein!

§ 139 BGB verlangt das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts. § 139 enthält eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass im Zweifel von der Gesamtnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes auszugehen ist, wenn nur ein Teil des Rechtsgeschäftes nichtig ist. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern zwei eigenständige Rechtsgeschäfte (schuldrechtliches Kausalgeschäft und dingliches Verfügungsgeschäft). Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Einigung.
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2. Im Grundsatz können im Wege vertraglicher Vereinbarung zwei eigenständige Rechtsgeschäfte zu einer Einheit im Sinne von § 139 BGB verbunden werden.

Genau, so ist das!

Ausdrücklich bezieht sich § 139 BGB auf ein einzelnes Rechtsgeschäft. Es ist grundsätzlich jedoch anerkannt, dass auch mehrere eigenständige Rechtsgeschäfte im Wege vertraglicher Vereinbarung zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden werden können. Der Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher eigenständig und von der Sicherheitsübereignung als dingliches Rechtsgeschäft zu trennen ist. Zwei eigenständige Rechtsgeschäfte liegen vor.

3. Gegen die Anwendbarkeit des § 139 BGB im Verhältnis zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft spricht das im Zivilrecht geltende Abstraktionsprinzip.

Ja, in der Tat!

Uneinigkeit besteht darüber, ob § 139 BGB im Verhältnis von Kausal- und Erfüllungsgeschäft vereinbart werden kann. Gegen die Anwendbarkeit des § 139 BGB wird angeführt, dass andernfalls das Abstraktionsprinzip beseitigt werde. Es bestehe nach dieser Ansicht allein die Möglichkeit, die dingliche Einigung unter die Bedingung (§ 158 BGB) der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft zu stellen. S und G haben die dingliche Einigung über die Sicherungsübereignung nicht ausdrücklich unter die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages gestellt. Damit findet § 139 BGB nach dieser Ansicht keine Anwendung. Die Anfechtung des Darlehensvertrages führt nicht zur Nichtigkeit der Sicherungsübereignung. § 985 BGB scheitert.
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