Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
30. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?
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Einordnung des Falls
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 985 BGB setzt voraus, dass S weiterhin Eigentümer des Rings ist. Ist die dingliche Einigung bezüglich der Übertragung des Eigentums auf G aufgrund der wirksamen Anfechtung nach § 139 BGB ebenfalls nichtig?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Grundsatz können im Wege vertraglicher Vereinbarung zwei eigenständige Rechtsgeschäfte zu einer Einheit im Sinne von § 139 BGB verbunden werden.
Genau, so ist das!
3. Gegen die Anwendbarkeit des § 139 BGB im Verhältnis zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft spricht das im Zivilrecht geltende Abstraktionsprinzip.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nondum conceptus
2.4.2025, 12:39:32
Wie sieht es eigentlich mit dem
Sicherungsvertragaus? Der besteht ja noch. Aus dem
Sicherungsvertragfolgt doch, dass S
Rückübereignungverlangen kann, wenn der Sicherungszweck fehlt. S hätte dann einen vertraglichen Anspruch auf
Rückübereignungund zusätzlich einen Anspruch aus § 812 I S.1 Alt.1 BGB, weil G das Eigentum ohne Rechtsgrund (
Sicherungsvertragohne Sicherungszweck) erlangt hat. Kann das jemand bestätigen?
P K
2.4.2025, 17:51:36
Wenn das Darlehen nicht valutiert wurde, ist das zweifellos richtig. Wenn hingegen das Darlehen zur Auszahlung gelangt ist, müsste man sich damit auseinandersetzen, ob die Sicherheit auch Ansprüche des Sicherungsnehmers aus § 812 BGB wegen des Geldes absichern soll. Das ist eine Frage der Auslegung des
Sicherungsvertrages und im Regelfall zu bejahen.