Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Formnichtigkeit des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
S kauft von G schriftlich ein Grundstück am Bodensee. Zur Sicherheit bestellt S dem G eine Hypothek an einem Grundstück in der Eifel. Als S später die Auflassung des gekauften Grundstücks verlangt, hat G es sich anders überlegt. G beruft sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bei der Bürgschaft, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, begleicht B die restlichen Raten. Als B erfährt, dass die Sicherungsabrede zwischen K und V gegen AGB-Recht verstößt, will B ihr Geld von V zurück.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.
Zivilrecht > Sachenrecht
Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.