Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. Als Sicherheit bestellt seine Mutter M eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €100.000 an ihrem Grundstück. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und M übergibt G den Hypothekenbrief. Es stellt sich heraus, dass die Sicherheitsabrede unwirksam ist.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bei der Bürgschaft, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, begleicht B die restlichen Raten. Als B erfährt, dass die Sicherungsabrede zwischen K und V gegen AGB-Recht verstößt, will B ihr Geld von V zurück.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.
Zivilrecht > Sachenrecht
Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.