Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
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Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
7. März 2026
20 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
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Einordnung des Falls
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).
Ja, in der Tat!
2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.
Ja!
3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hält man den Sicherungsvertrag über § 139 BGB ebenfalls für nichtig, kann S gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (§ 821 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Selma🌻
4.2.2024, 11:54:19
Könnte man hier auch an die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB
danken,
daG den Goldbarren wenn sie ihn nach § 985 BGB herausverlangt wieder nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB herausgeben müsste?
Selma🌻
4.2.2024, 11:54:42
*denken
G0d0fMischief
19.1.2025, 16:55:30
@[Selma🌻](230987) ich würde sagen
ja. Wahrscheinlich ist die Einrede aus
§ 821 BGBaber spezieller, so
dass du diese vorrangig prüfen musst :) Ich kannte den
§ 821 BGBbis eben nicht, so
dass ich ansonsten auch auf die
dolo agit Einredeabgestellt hätte :)
Sebastian Schmitt
8.2.2025, 14:44:56
Hallo @[Selma🌻](230987), eine berechtigte Frage! Ich halte
das nicht für gänzlich unvertretbar, vor allem unter Klausurbedingungen. Inhaltlich würde ich mich allerdings @[G0d0fMischief](217996)
dahingehend anschließen,
dass für die "perfekte" Lösung
§ 821 BGBvorrangig zu berücksichtigen wäre. Der Norm entnimmt die wohl hM über den Wortlaut hinaus den allgemeinen Rechtsge
danken,
dass die Herausgabe (unabhängig von Verjährungsfragen) zB
dann verweigert werden kann, wenn die Sache sofort zurückzugewähren wäre (BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 821 Rn 3 mwN). In einer Prüfungsaufgabe kann ich mir allerdings gut vorstellen,
dass die Lösung über § 242 BGB Dir nicht groß negativ angekreidet würde, zumal Du mit Deiner Prüfung zeigst,
dass Du
das Problem gesehen hast. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
ÖA
19.9.2025, 16:39:08
pactasuntservanda04
13.12.2025, 04:19:31
Foxxy
13.12.2025, 04:20:39
@[pactasuntservan
da04](290691) Kurz:
§ 821 BGB(bzw. der
daraus abgeleitete Rechtsge
danke) ist die spezielle bereicherungsrechtliche Einrede: Der Beklagte
darf die Herausgabe verweigern, wenn er den Gegenstand vom Kläger sofort bereicherungsrechtlich zurückverlangen koennte. Sie ist lex specialis vor § 242 (dolo agit) und greift nach h.M. auch unabhaengig von einer moeglichen Ver
jaehrung der
Kondiktion. Dolo agit aus § 242 ist der allgemeine, subsidiäre Treu-und-Glauben-Einwand für
dasselbe Ergebnis. Zum Fall: An dolo agit kannst du denken, vorrangig ist aber § 821. Voraussetzung ist,
dass S gegen G einen sofort faelligen Bereicherungs
anspruchauf Rueckuebertragung des Eigentums hat.
Das be
jaht ein Teil der Lit., wenn wegen Einheitlichkeit auch die
Sicherungsabredeneben dem
Darlehen nichtig ist (§ 139).
Dann sperrt § 821 den § 985; dolo agit nur hilfsweise. Nach wohl h.M. bleibt die
Sicherungsabredetrotz Anfechtung des
Darlehens wirksam;
dann fehlt S die
Kondiktion, § 821/dolo agit greifen nicht und G kann Herausgabe verlangen. Ist
das
Darlehen valutiert, kommen wechselseitige Bereicherungsansprueche in Betracht; eine Zug um Zug-Loesung bzw. ein Zurueckbehaltungsrecht (§ 273) bietet sich
dann an.
Nils
24.12.2025, 16:54:30
Beni
8.1.2026, 20:36:19
Man kann in diesen Fällen auch ohne weiteres auf die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB abstellen. so MüKoBGB/Schwab BGB § 821 Rn. 3-5; vor allem die Beispiele in Rn. 4 sind lesenswert und gut zu verstehen.
Timurso
5.2.2024, 20:08:41
Warum steht in der Lösung der letzten Frage,
dass die
Sicherungsabredeunwirksam ist? Ich hätte hier gesagt,
dass diese weiterhin besteht und man
dann auslegen muss, was diese für den Fall der Anfechtung des
Darlehensvertrages regeln soll. Interessengerecht wäre imo
dann, zu sagen,
dass
das Verwertungsrecht des
Sicherungseigentums auch in einem solchen Fall besteht, ansonsten hätte G
das
Darlehen ausbezahlt und würde es ggf. nie wieder sehen. Genau
dafür ist die Sicherungsübereignung mit
Sicherungsabredeja
da
,
dass
dann, wenn die
Darlehenssumme nicht zurückgezahlt wird, eine Sicherheit besteht. Wenn die Lösung
dagegen
davon ausgeht,
dass die
Sicherungsabredeebenfalls angefochten wurde, würde ich
das a. nochmal klarer herausstellen und b. wäre es
dann inkonsequent zu sagen,
dass der Sicherungsfall eingetreten sei. Zudem scheint mir fraglich, wie bei der Unwirksamkeit der
Sicherungsabrede§ 821 BGB
angewendet werden kann, wenn
dann
jagar keine Verbindlichkeit mehr besteht.
suessmaus
11.4.2024, 17:11:12
im Vieweg steht (§ 12, S. 394 Rn. 14),
dass
Sicherungsabredeund Kreditvertrag grds. rechtlich unabhängig zu beurteilen sind. allerdings bei Personenidentität zwischen persönlichen
Schuldner und Sicherungsgeber
dann nach dem Parteiwillen idR ein einheitliches Geschäft iSd. § 139 anzunehmen ist, insb. wenn die Verträge "uno actu" geschlossen werden.
unvorsätzlicher Totschläger
1.2.2025, 12:05:34
Was sagen die Profis? @[Sebastian Schmitt](263562)
Sebastian Schmitt
8.2.2025, 14:38:35
Hallo @[Timurso](197555), vielen
Dank für die Nachfrage und @[Marius2609](229998) und @[unvorsätzlicher Totschläger](262504) für die Erinnerung. In der Tat war die Aufgabe hier etwas zu knapp, wir haben
das
jetztergänzt. In der Sache kann man
darüber gut streiten. Man kann die
Sicherungsabredesicher gut vertretbar zusammen mit dem
Darlehensvertrag als einheitliches Geschäft iSd § 139 BGB ansehen, so
dass beide, Abrede und Vertrag, nichtig sind, wie @[suessmaus](41834) völlig richtig sagt. Die Nichtigkeit der Sicherheitsabrede beruht
dann nicht
darauf,
dass sie "ebenfalls angefochten wird", sondern eben auf der Folge des § 139 BGB. Wie Timurso sieht es
dagegen BeckOGK/Klinck, Stand 1.12.2024, § 930 Rn 157 ff, ua sogar mit dem identischen Argument,
dass die sicherungsübereignete Sache eben gerade auch den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungs
anspruchdes Sicherungsgebers schützen solle (Rn 158). Auch die Formulierung zum Sicherungsfall (letzter Absatz von Timursos Beitrag) haben wir angepasst. Der Hinweis auf
§ 821 BGBin der Aufgabe ist
dagegen in der Sache durchaus richtig. Die wohl hM entnimmt
§ 821 BGBüber den Wortlaut hinaus den allgemeinen Rechtsge
danken,
dass die Herausgabe (unabhängig von Verjährungsfragen) zB
dann verweigert werden kann, wenn die Sache sofort zurückzugewähren wäre (BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 821 Rn 3 mwN). Auch hierzu haben wir die Erklärung in der Aufgabe ergänzt. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
