Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.
Ja!
3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. S kann gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erheben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Selma🌻
4.2.2024, 11:54:19
Könnte man hier auch an die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB danken, da G den Goldbarren wenn sie ihn nach §
985 BGBherausverlangt wieder nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB herausgeben müsste?
Selma🌻
4.2.2024, 11:54:42
*denken
Timurso
5.2.2024, 20:08:41
Warum steht in der Lösung der letzten Frage, dass die
Sicherungsabredeunwirksam ist? Ich hätte hier gesagt, dass diese weiterhin besteht und man dann auslegen muss, was diese für den Fall der Anfechtung des Darlehensvertrages regeln soll. Interessengerecht wäre imo dann, zu sagen, dass das Verwertungsrecht des
Sicherungseigentums auch in einem solchen Fall besteht, ansonsten hätte G das Darlehen ausbezahlt und würde es ggf. nie wieder sehen. Genau dafür ist die Sicherungs
übereignungmit
Sicherungsabredeja da, dass dann, wenn die Darlehenssumme nicht zurückgezahlt wird, eine Sicherheit besteht. Wenn die Lösung dagegen davon ausgeht, dass die
Sicherungsabredeebenfalls angefochten wurde, würde ich das a. nochmal klarer herausstellen und b. wäre es dann inkonsequent zu sagen, dass der Sicherungsfall eingetreten sei. Zudem scheint mir fraglich, wie bei der Unwirksamkeit der
Sicherungsabrede§ 821 BGB
angewendet werden kann, wenn dann ja gar keine Verbindlichkeit mehr besteht.
suessmaus
11.4.2024, 17:11:12
im Vieweg steht (§ 12, S. 394 Rn. 14), dass
Sicherungsabredeund Kreditvertrag grds. rechtlich unabhängig zu beurteilen sind. allerdings bei Personenidentität zwischen persönlichen Schuldner und Sicherungsgeber dann nach dem Parteiwillen idR ein einheitliches Geschäft iSd. § 139 anzunehmen ist, insb. wenn die Verträge "uno actu" geschlossen werden.
Marius2609
12.12.2024, 20:35:42
Mir hat sich gerade die gleiche Frage gestellt. Vielleicht könnten ja das Team eine Einschätzung abgeben.