Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
4. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
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Einordnung des Falls
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).
Ja, in der Tat!
2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.
Ja!
3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hält man den Sicherungsvertrag über § 139 BGB ebenfalls für nichtig, kann S gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (§ 821 BGB).
Ja, in der Tat!
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