Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
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Einordnung des Falls
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.
Ja!
3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hält man den Sicherungsvertrag über § 139 BGB ebenfalls für nichtig, kann S gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (§ 821 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Selma🌻
4.2.2024, 11:54:19
Könnte man hier auch an die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB danken, da G den Goldbarren wenn sie ihn nach § 985 BGB herausverlangt wieder nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB herausgeben müsste?

Selma🌻
4.2.2024, 11:54:42
*denken

G0d0fMischief
19.1.2025, 16:55:30
@[Selma🌻](230987) ich würde sagen ja. Wahrscheinlich ist die Einrede aus
§ 821 BGBaber spezieller, sodass du diese vorrangig prüfen musst :) Ich kannte den
§ 821 BGBbis eben nicht, sodass ich ansonsten auch auf die
dolo agit Einredeabgestellt hätte :)

Selma🌻
19.1.2025, 18:06:15
@G0d0fMischief Stimmt, guter Gedanke! Danke dir :)

Sebastian Schmitt
8.2.2025, 14:44:56
Hallo @[Selma🌻](230987), eine berechtigte Frage! Ich halte das nicht für gänzlich unvertretbar, vor allem unter Klausurbedingungen. Inhaltlich würde ich mich allerdings @[G0d0fMischief](217996) dahingehend anschließen, dass für die "perfekte" Lösung
§ 821 BGBvorrangig zu berücksichtigen wäre. Der Norm entnimmt die wohl hM über den Wortlaut hinaus den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Herausgabe (unabhängig von Verjährungsfragen) zB dann verweigert werden kann, wenn die Sache sofort zurückzugewähren wäre (BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 821 Rn 3 mwN). In einer Prüfungsaufgabe kann ich mir allerdings gut vorstellen, dass die Lösung über § 242 BGB Dir nicht groß negativ angekreidet würde, zumal Du mit Deiner Prüfung zeigst, dass Du das Problem gesehen hast. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Timurso
5.2.2024, 20:08:41
Warum steht in der Lösung der letzten Frage, dass die
Sicherungsabredeunwirksam ist? Ich hätte hier gesagt, dass diese weiterhin besteht und man dann auslegen muss, was diese für den Fall der Anfechtung des Darlehensvertrages regeln soll. Interessengerecht wäre imo dann, zu sagen, dass das Verwertungsrecht des
Sicherungseigentums auch in einem solchen Fall besteht, ansonsten hätte G das Darlehen ausbezahlt und würde es ggf. nie wieder sehen. Genau dafür ist die
Sicherungsübereignungmit
Sicherungsabredeja da, dass dann, wenn die Darlehenssumme nicht zurückgezahlt wird, eine Sicherheit besteht. Wenn die Lösung dagegen davon ausgeht, dass die
Sicherungsabredeebenfalls angefochten wurde, würde ich das a. nochmal klarer herausstellen und b. wäre es dann inkonsequent zu sagen, dass der Sicherungsfall eingetreten sei. Zudem scheint mir fraglich, wie bei der Unwirksamkeit der
Sicherungsabrede§ 821 BGB
angewendet werden kann, wenn dann ja gar keine Verbindlichkeit mehr besteht.

suessmaus
11.4.2024, 17:11:12
im Vieweg steht (§ 12, S. 394 Rn. 14), dass
Sicherungsabredeund Kreditvertrag grds. rechtlich unabhängig zu beurteilen sind. allerdings bei Personenidentität zwischen persönlichen Schuldner und Sicherungsgeber dann nach dem Parteiwillen idR ein einheitliches Geschäft iSd. § 139 anzunehmen ist, insb. wenn die Verträge "uno actu" geschlossen werden.
Marius2609
12.12.2024, 20:35:42
Mir hat sich gerade die gleiche Frage gestellt. Vielleicht könnten ja das Team eine Einschätzung abgeben.
unvorsätzlicher Totschläger
1.2.2025, 12:05:34
Was sagen die Profis? @[Sebastian Schmitt](263562)

Sebastian Schmitt
8.2.2025, 14:38:35
Hallo @[Timurso](197555), vielen Dank für die Nachfrage und @[Marius2609](229998) und @[un
vorsätzlicher Totschläger](262504) für die Erinnerung. In der Tat war die Aufgabe hier etwas zu knapp, wir haben das jetzt ergänzt. In der Sache kann man darüber gut streiten. Man kann die
Sicherungsabredesicher gut vertretbar zusammen mit dem Darlehensvertrag als einheitliches Geschäft iSd §
139 BGBansehen, sodass beide, Abrede und Vertrag, nichtig sind, wie @[suessmaus](41834) völlig richtig sagt. Die Nichtigkeit der Sicherheitsabrede beruht dann nicht darauf, dass sie "ebenfalls angefochten wird", sondern eben auf der Folge des §
139 BGB. Wie Timurso sieht es dagegen BeckOGK/Klinck, Stand 1.12.2024, § 930 Rn 157 ff, ua sogar mit dem identischen Argument, dass die sicherungsübereignete Sache eben gerade auch den
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Sicherungsgebers schützen solle (Rn 158). Auch die Formulierung zum Sicherungsfall (letzter Absatz von Timursos Beitrag) haben wir angepasst. Der Hinweis auf
§ 821 BGBin der Aufgabe ist dagegen in der Sache durchaus richtig. Die wohl hM entnimmt
§ 821 BGBüber den Wortlaut hinaus den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Herausgabe (unabhängig von Verjährungsfragen) zB dann verweigert werden kann, wenn die Sache sofort zurückzugewähren wäre (BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 821 Rn 3 mwN). Auch hierzu haben wir die Erklärung in der Aufgabe ergänzt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team