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Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)

7. März 2026

20 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.

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Einordnung des Falls

Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).

Ja, in der Tat!

Im Kontext der Prüfung der dinglichen Einigung ist das Abstraktionsprinzip zu berücksichtigen. Die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes führt nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Übereignung. S war ursprünglich Eigentümerin. Das Eigentum hat S im Wege der Eigentumsübertragung an G verloren, §§ 929, 930 BGB. Die Wirksamkeit der dinglichen Einigung scheitert nicht an der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede.
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2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl gegen die mittelbare (§ 868 BGB) als auch gegen den unmittelbare (§ 854 Abs. 1 BGB) Besitzerin richten. Unmittelbare Besitzerin ist, wer über die tatsächliche Sachherrschaft einer Sache verfügt. S hat die tatsächliche Sachherrschaft über den Goldbarren inne, sodass sie unmittelbare Besitzerin ist.
3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Recht zum Besitz kann sich aus dinglichen Rechten (z.B. Pfandrecht) sowie aus obligatorischen (z.B. Miete, Leihe) und gesetzlichen (z.B. § 1353 Abs. 1 BGB) Rechtsverhältnissen ergeben. S hat ein Besitzrecht aus dem Sicherungsvertrag, solange sie das Darlehen vereinbarungsgemäß tilgt (§ 986 Abs. 1 BGB). S tilgt das Darlehen jedoch nicht mehr und hat daher auch kein Besitzrecht mehr.
4. Hält man den Sicherungsvertrag über § 139 BGB ebenfalls für nichtig, kann S gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (§ 821 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein T.d.L. hält den Sicherungsvertrag aufgrund der Einheitlichkeit mit dem Darlehensvertrag (ebenfalls) für nichtig. Der Schuldner könnte dann dem Herausgabeanspruch des Gläubigers den § 821 BGB entgegenhalten. Die wohl h.M. entnimmt der Norm den allgemeinen Rechtsgedanken, dass z.B. eine Herausgabe aus § 985 BGB verweigert werden kann, wenn die herauzugebende Sache bereicherungsrechtlich sofort zurückverlangt werden könnte. Ist der Sicherungsvertrag ebenfalls nichtig, ist G in ungerechtfertigter Weise bereichert und S kann von G Herausgabe des Goldbarrens verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). S kann dem Anspruch des G auf Herausgabe (§ 985 BGB) daher den Rechtsgedanken des § 821 BGB entgegenhalten. Nach der Gegenansicht ist der Sicherungsvertrag dagegen nicht ohne Weiteres nichtig. Sie betont die grundsätzliche Unabhängigkeit von Darlehensvertrag und Sicherungsabrede. Das Sicherungseigentum solle gerade auch den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Sicherungsnehmers für den Fall schützen, dass der Darlehensvertrag nichtig ist. Die Sicherungsabrede bleibe daher grds. selbst dann wirksam, wenn der Darlehensvertrag angefochten wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Selma🌻

Selma🌻

4.2.2024, 11:54:19

Könnte man hier auch an die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB

da

nken,

da

G den Goldbarren wenn sie ihn nach § 985 BGB herausverlangt wieder nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB herausgeben müsste?

Selma🌻

Selma🌻

4.2.2024, 11:54:42

*denken

G0d0fMischief

G0d0fMischief

19.1.2025, 16:55:30

@[Selma🌻](230987) ich würde sagen

ja

. Wahrscheinlich ist die Einrede aus

§ 821 BGB

aber spezieller, so

da

ss du diese vorrangig prüfen musst :) Ich kannte den

§ 821 BGB

bis eben nicht, so

da

ss ich ansonsten auch auf die

dolo agit Einrede

abgestellt hätte :)

Selma🌻

Selma🌻

19.1.2025, 18:06:15

@G0d0fMischief Stimmt, guter Ge

da

nke!

Da

nke dir :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

8.2.2025, 14:44:56

Hallo @[Selma🌻](230987), eine berechtigte Frage! Ich halte

da

s nicht für gänzlich unvertretbar, vor allem unter Klausurbedingungen. Inhaltlich würde ich mich allerdings @[G0d0fMischief](217996)

da

hingehend anschließen,

da

ss für die "perfekte" Lösung

§ 821 BGB

vorrangig zu berücksichtigen wäre. Der Norm entnimmt die wohl hM über den Wortlaut hinaus den allgemeinen Rechtsge

da

nken,

da

ss die Herausgabe (unabhängig von Verjährungsfragen) zB

da

nn verweigert werden kann, wenn die Sache sofort zurückzugewähren wäre (BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 821 Rn 3 mwN). In einer Prüfungsaufgabe kann ich mir allerdings gut vorstellen,

da

ss die Lösung über § 242 BGB Dir nicht groß negativ angekreidet würde, zumal Du mit Deiner Prüfung zeigst,

da

ss Du

da

s Problem gesehen hast. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

ÖA

ÖA

19.9.2025, 16:39:08

hallo @[Sebastian Schmitt](263562), eine Zwischenfrage: Können diese Einreden trotz der Valutierung des

Da

rlehens erhoben werden? Ich hätte jedenfalls ge

da

cht, die Einrede kann erhoben werden, wenn gleichzeitig (Zug um Zug)

da

s erhaltene

Da

rlehen i.H.v. 2000€ zurückgegeben wird. VG

PACTA

pactasuntservanda04

13.12.2025, 04:19:31

@[Sebastian Schmitt](263562) Was ist denn

da

nn aber der Unterschied zu dolo agit? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

13.12.2025, 04:20:39

@[pactasuntservan

da

04](290691) Kurz:

§ 821 BGB

(bzw. der

da

raus abgeleitete Rechtsge

da

nke) ist die spezielle bereicherungsrechtliche Einrede: Der Beklagte

da

rf die Herausgabe verweigern, wenn er den Gegenstand vom Kläger sofort bereicherungsrechtlich zurückverlangen koennte. Sie ist lex specialis vor § 242 (dolo agit) und greift nach h.M. auch unabhaengig von einer moeglichen Ver

ja

ehrung der

Kondiktion

. Dolo agit aus § 242 ist der allgemeine, subsidiäre Treu-und-Glauben-Einwand für

da

sselbe Ergebnis. Zum Fall: An dolo agit kannst du denken, vorrangig ist aber § 821. Voraussetzung ist,

da

ss S gegen G einen sofort faelligen Bereicherungs

anspruch

auf Rueckuebertragung des Eigentums hat.

Da

s be

ja

ht ein Teil der Lit., wenn wegen Einheitlichkeit auch die

Sicherungsabrede

neben dem

Da

rlehen nichtig ist (§ 139).

Da

nn sperrt § 821 den § 985; dolo agit nur hilfsweise. Nach wohl h.M. bleibt die

Sicherungsabrede

trotz Anfechtung des

Da

rlehens wirksam;

da

nn fehlt S die

Kondiktion

, § 821/dolo agit greifen nicht und G kann Herausgabe verlangen. Ist

da

s

Da

rlehen valutiert, kommen wechselseitige Bereicherungsansprueche in Betracht; eine Zug um Zug-Loesung bzw. ein Zurueckbehaltungsrecht (§ 273) bietet sich

da

nn an.

Nils

Nils

24.12.2025, 16:54:30

Warum schreibt die KI Umlaute oft aus und stellenweise

da

nn wieder nicht!? Seltsame Eigenheit.

BEN

Beni

8.1.2026, 20:36:19

Man kann in diesen Fällen auch ohne weiteres auf die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB abstellen. so MüKoBGB/Schwab BGB § 821 Rn. 3-5; vor allem die Beispiele in Rn. 4 sind lesenswert und gut zu verstehen.

TI

Timurso

5.2.2024, 20:08:41

Warum steht in der Lösung der letzten Frage,

da

ss die

Sicherungsabrede

unwirksam ist? Ich hätte hier gesagt,

da

ss diese weiterhin besteht und man

da

nn auslegen muss, was diese für den Fall der Anfechtung des

Da

rlehensvertrages regeln soll. Interessengerecht wäre imo

da

nn, zu sagen,

da

ss

da

s Verwertungsrecht des

Sicherungseigentum

s auch in einem solchen Fall besteht, ansonsten hätte G

da

s

Da

rlehen ausbezahlt und würde es ggf. nie wieder sehen. Genau

da

für ist die Sicherungsübereignung mit

Sicherungsabrede

ja

da

,

da

ss

da

nn, wenn die

Da

rlehenssumme nicht zurückgezahlt wird, eine Sicherheit besteht. Wenn die Lösung

da

gegen

da

von ausgeht,

da

ss die

Sicherungsabrede

ebenfalls angefochten wurde, würde ich

da

s a. nochmal klarer herausstellen und b. wäre es

da

nn inkonsequent zu sagen,

da

ss der Sicherungsfall eingetreten sei. Zudem scheint mir fraglich, wie bei der Unwirksamkeit der

Sicherungsabrede

§ 821 BGB

angewendet werden kann, wenn

da

nn

ja

gar keine Verbindlichkeit mehr besteht.

suessmaus

suessmaus

11.4.2024, 17:11:12

im Vieweg steht (§ 12, S. 394 Rn. 14),

da

ss

Sicherungsabrede

und Kreditvertrag grds. rechtlich unabhängig zu beurteilen sind. allerdings bei Personenidentität zwischen persönlichen

Schuld

ner und Sicherungsgeber

da

nn nach dem Parteiwillen idR ein einheitliches Geschäft iSd. § 139 anzunehmen ist, insb. wenn die Verträge "uno actu" geschlossen werden.

Marius2609

Marius2609

12.12.2024, 20:35:42

Mir hat sich gerade die gleiche Frage gestellt. Vielleicht könnten

ja

da

s Team eine Einschätzung abgeben.

UT

unvorsätzlicher Totschläger

1.2.2025, 12:05:34

Was sagen die Profis? @[Sebastian Schmitt](263562)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

8.2.2025, 14:38:35

Hallo @[Timurso](197555), vielen

Da

nk für die Nachfrage und @[Marius2609](229998) und @[unvorsätzlicher Totschläger](262504) für die Erinnerung. In der Tat war die Aufgabe hier etwas zu knapp, wir haben

da

s

jetzt

ergänzt. In der Sache kann man

da

rüber gut streiten. Man kann die

Sicherungsabrede

sicher gut vertretbar zusammen mit dem

Da

rlehensvertrag als einheitliches Geschäft iSd § 139 BGB ansehen, so

da

ss beide, Abrede und Vertrag, nichtig sind, wie @[suessmaus](41834) völlig richtig sagt. Die Nichtigkeit der Sicherheitsabrede beruht

da

nn nicht

da

rauf,

da

ss sie "ebenfalls angefochten wird", sondern eben auf der Folge des § 139 BGB. Wie Timurso sieht es

da

gegen BeckOGK/Klinck, Stand 1.12.2024, § 930 Rn 157 ff, ua sogar mit dem identischen Argument,

da

ss die sicherungsübereignete Sache eben gerade auch den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungs

anspruch

des Sicherungsgebers schützen solle (Rn 158). Auch die Formulierung zum Sicherungsfall (letzter Absatz von Timursos Beitrag) haben wir angepasst. Der Hinweis auf

§ 821 BGB

in der Aufgabe ist

da

gegen in der Sache durchaus richtig. Die wohl hM entnimmt

§ 821 BGB

über den Wortlaut hinaus den allgemeinen Rechtsge

da

nken,

da

ss die Herausgabe (unabhängig von Verjährungsfragen) zB

da

nn verweigert werden kann, wenn die Sache sofort zurückzugewähren wäre (BeckOK-BGB/Wendehorst, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 821 Rn 3 mwN). Auch hierzu haben wir die Erklärung in der Aufgabe ergänzt. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team


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