Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.

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Einordnung des Falls

Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).

Ja, in der Tat!

Im Kontext der Prüfung der dinglichen Einigung ist das Abstraktionsprinzip zu berücksichtigen. Die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes führt nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Übereignung. S war ursprünglich Eigentümerin. Das Eigentum hat S im Wege der Eigentumsübertragung an G verloren, §§ 929, 930 BGB. Die Wirksamkeit der dinglichen Einigung scheitert nicht an der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede.
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2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl gegen die mittelbare (§ 868 BGB) als auch gegen den unmittelbare (§ 854 Abs. 1 BGB) Besitzerin richten. Unmittelbare Besitzerin ist, wer über die tatsächliche Sachherrschaft einer Sache verfügt. G hat die tatsächliche Sachherrschaft über den Goldbarren inne, sodass sie unmittelbare Besitzerin ist.

3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Recht zum Besitz kann sich aus dinglichen Rechten (z.B. Pfandrecht) sowie aus obligatorischen (z.B. Miete, Leihe) und gesetzlichen (z.B. § 1353 Abs. 1 BGB) Rechtsverhältnissen ergeben. S hat ein Besitzrecht aus dem Sicherungsvertrag, solange sie das Darlehen vereinbarungsgemäß tilgt (§ 986 Abs. 1 BGB). S tilgt das Darlehen jedoch nicht mehr und hat daher auch kein Besitzrecht mehr.

4. Hält man den Sicherungsvertrag über § 139 BGB ebenfalls für nichtig, kann S gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (§ 821 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein T.d.L. hält den Sicherungsvertrag aufgrund der Einheitlichkeit mit dem Darlehensvertrag (ebenfalls) für nichtig. Der Schuldner könnte dann dem Herausgabeanspruch des Gläubigers den § 821 BGB entgegenhalten. Die wohl h.M. entnimmt der Norm den allgemeinen Rechtsgedanken, dass z.B. eine Herausgabe aus § 985 BGB verweigert werden kann, wenn die herauzugebende Sache bereicherungsrechtlich sofort zurückverlangt werden könnte. Ist der Sicherungsvertrag ebenfalls nichtig, ist G in ungerechtfertigter Weise bereichert und S kann von G Herausgabe des Goldbarrens verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). S kann dem Anspruch des G auf Herausgabe (§ 985 BGB) daher den Rechtsgedanken des § 821 BGB entgegenhalten. Nach der Gegenansicht ist der Sicherungsvertrag dagegen nicht ohne Weiteres nichtig. Sie betont die grundsätzliche Unabhängigkeit von Darlehensvertrag und Sicherungsabrede. Das Sicherungseigentum solle gerade auch den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Sicherungsnehmers für den Fall schützen, dass der Darlehensvertrag nichtig ist. Die Sicherungsabrede bleibe daher grds. selbst dann wirksam, wenn der Darlehensvertrag angefochten wird.
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