Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)

27. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.

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Einordnung des Falls

Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).

Ja, in der Tat!

Im Kontext der Prüfung der dinglichen Einigung ist das Abstraktionsprinzip zu berücksichtigen. Die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes führt nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Übereignung. S war ursprünglich Eigentümerin. Das Eigentum hat S im Wege der Eigentumsübertragung an G verloren, §§ 929, 930 BGB. Die Wirksamkeit der dinglichen Einigung scheitert nicht an der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede.
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2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl gegen die mittelbare (§868 BGB) als auch gegen den unmittelbare (§854 Abs. 1 BGB) Besitzerin richten. Unmittelbare Besitzerin ist, wer über die tatsächliche Sachherrschaft einer Sache verfügt. G hat die tatsächliche Sachherrschaft über den Goldbarren inne, sodass sie unmittelbare Besitzerin ist.

3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Recht zum Besitz kann sich aus dinglichen Rechten (z.B. Pfandrecht), wobei aus obligatorischen (z.B. Miete, Leihe) und gesetzlichen (z.B. § 1353 Abs. 1 BGB) Rechtsverhältnissen ergeben. Solange S das Darlehen tilgt, verfügt sie über ein Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 BGB). S tilgt das Darlehen jedoch nicht mehr, sodass der Sicherungsfall eintritt. Sie verfügt über kein Besitzrecht mehr.

4. S kann gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erheben.

Ja, in der Tat!

§ 821 BGB setzt einen Anspruch auf Befreiung einer rechtsgrundlos eingegangenen Verbindlichkeit voraus (§ 812 Abs. 1 BGB). Der zwischen S und G geschlossene Sicherungsvertrag ist unwirksam. G ist in ungerechtfertigter Weise durch die erfolgte Sicherungsübereignung bereichert. G kann den Anspruch aus § 985 BGB nicht durchsetzen, wenn S die Einrede nach § 821 BGB erhebt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Selma🌻

Selma🌻

4.2.2024, 11:54:19

Könnte man hier auch an die dolo-agit Einrede aus § 242 BGB danken, da G den Goldbarren wenn sie ihn nach §

985 BGB

herausverlangt wieder nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB herausgeben müsste?

Selma🌻

Selma🌻

4.2.2024, 11:54:42

*denken

TI

Timurso

5.2.2024, 20:08:41

Warum steht in der Lösung der letzten Frage, dass die

Sicherungsabrede

unwirksam ist? Ich hätte hier gesagt, dass diese weiterhin besteht und man dann auslegen muss, was diese für den Fall der Anfechtung des Darlehensvertrages regeln soll. Interessengerecht wäre imo dann, zu sagen, dass das Verwertungsrecht des

Sicherungseigentum

s auch in einem solchen Fall besteht, ansonsten hätte G das Darlehen ausbezahlt und würde es ggf. nie wieder sehen. Genau dafür ist die Sicherungs

übereignung

mit

Sicherungsabrede

ja da, dass dann, wenn die Darlehenssumme nicht zurückgezahlt wird, eine Sicherheit besteht. Wenn die Lösung dagegen davon ausgeht, dass die

Sicherungsabrede

ebenfalls angefochten wurde, würde ich das a. nochmal klarer herausstellen und b. wäre es dann inkonsequent zu sagen, dass der Sicherungsfall eingetreten sei. Zudem scheint mir fraglich, wie bei der Unwirksamkeit der

Sicherungsabrede

§ 821 BGB

angewendet werden kann, wenn dann ja gar keine Verbindlichkeit mehr besteht.

suessmaus

suessmaus

11.4.2024, 17:11:12

im Vieweg steht (§ 12, S. 394 Rn. 14), dass

Sicherungsabrede

und Kreditvertrag grds. rechtlich unabhängig zu beurteilen sind. allerdings bei Personenidentität zwischen persönlichen Schuldner und Sicherungsgeber dann nach dem Parteiwillen idR ein einheitliches Geschäft iSd. § 139 anzunehmen ist, insb. wenn die Verträge "uno actu" geschlossen werden.

Marius2609

Marius2609

12.12.2024, 20:35:42

Mir hat sich gerade die gleiche Frage gestellt. Vielleicht könnten ja das Team eine Einschätzung abgeben.


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