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Gebührenstreitwert bei Klage und Widerklage (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)
Sachverhalt
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Gebührenstreitwert bei Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
K hat dem B einen Gebrauchtwagen verkauft. Da B trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis in Höhe von €6.000 nicht zahlt, erhebt K Klage gegen ihn. B begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist. Nur Ks Klage hat Erfolg.

Kostenquote bei Klage und Widerklage – Anwendung der Baumbach’schen Kostenformel
Eigentümer Kurt (K) verklagt Architekt Benno (B1) und Bauunternehmer Bert (B2) auf Zahlung von €8000 als Gesamtschuldner. Widerklagend macht B1 eine Forderung von €4000 geltend. Kurt obsiegt gegen B1, gegen B2 wird die Klage abgewiesen. Bennos Widerklage ist iHv €2000 begründet.