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Gebührenstreitwert bei Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Kostenquote bei Klage und Widerklage – Anwendung der Baumbach’schen Kostenformel
Eigentümer Kurt (K) verklagt Architekt Benno (B1) und Bauunternehmer Bert (B2) auf Zahlung von €8000 als Gesamtschuldner. Widerklagend macht B1 eine Forderung von €4000 geltend. Kurt obsiegt gegen B1, gegen B2 wird die Klage abgewiesen. Bennos Widerklage ist iHv €2000 begründet.

Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherung (§ 20 StVG)
K (Wohnsitz: X) und B (Wohnsitz: Y) sind mit ihren Autos im Straßenverkehr in Y zusammengestoßen. K erhebt Klage gegen B auf Schadensersatz in Y. B erhebt eine ebenfalls auf Schadensersatz gerichtete Widerklage gegen K und dessen Versicherung V (Sitz: Z). V hat nichts dagegen.